Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 2020-09-28, 8 A 860/17

8 A 860/17Verwaltungsgericht / Chamber 828.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer — 8 A 860/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-28

Aktenzeichen: 8 A 860/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:0928.8A860.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Bauordnungsverfügung (Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung).

2 Sie ist Eigentümer des in A-Stadt, A-Straße gelegenen Grundstücks, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das aus den Flurstücken X und X/X bestehende große Grundstück ist teilweise mit Wald bestanden. Auf dem Flurstück X (südwestlich des Wohnhauses) befindet sich ein aufgeständertes Kinderhaus mit Terrasse (vgl. Blatt 8-11 Beiakte A) sowie ein Gartenhaus (vgl. Blatt 12-14 Beiakte A). Ferner befindet sich auf dem Flurstück X/X in der südwestlichen Ecke des Grundstücks ein Unterstand mit Solardach (vgl. Blatt 15-17 Beiakte A).

3 Unter dem 29.09.2016 erließ der Beklagte die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bauordnungsverfügung. Mit ihr wurde der Klägerin aufgegeben, das aufgeständerte Kinderhaus, das Gartenhaus und den Unterstand innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Bescheides bzw. innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zurückzubauen. Ferner wurde die Nutzung des Unterstandes mit Solardach untersagt. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000, 00 € angedroht. Ferner wurde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.250,00 € festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei dem aufgeständerten Kinderhaus mit Terrasse handele es sich (durch das Aufständern der Terrasse) um eine bauliche Anlage mit einem umbauten Raum von 38,40 m³. Damit handele es sich nicht mehr um eine verfahrensfreie untergeordnete bauliche Anlage nach § 63 Abs. 1 Nr. 14 f LBO. Auch das Gartenhaus sei mit einem umbauten Raum von 34,21 m³ keine verfahrensfreie Anlage. Schließlich falle auch der Unterstand mit Solardach nicht den nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 c LBO genannten verfahrensfreien Anlagen (landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4,40 m Firsthöhe, wenn sie zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind). Sämtliche Anlagen seien nicht genehmigt und damit formell baurechtswidrig. Sie könnten auch nicht durch Erteilung einer nachträglichen Genehmigung legalisiert werden, da sie materiell baurechtswidrig seien. Das Grundstück A-Straße mit den Flurstücken X und X/X liege am Ortsrand von A-Stadt und sei planungsrechtlich nur teilweise dem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB zuzuordnen. Auch unter Berücksichtigung einer angemessenen gebäudeakzessorischen Nutzung um das Wohngebäude herum seien sowohl das Flurstück X mit dem Kinder- und dem Gartenhaus als auch der rückwärtige Bereich des Flurstück X/X mit dem Unterstand dem Außenbereich zuzurechnen. Im Außenbereich seien Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und wenn es sich um eines der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben handele. Ein privilegiertes Vorhaben liege hier nicht vor. Eine Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB könne nur zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die baulichen Anlagen widersprächen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für die Standorte eine Waldfläche bzw. Fläche für die Landwirtschaft ausweise. Außerdem werde die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und die Entstehung einer Splittersiedlung sei zu befürchten. Darüber hinaus unterschritten die baulichen Anlagen den gemäß § 24 LWaldG von Waldflächen einzuhaltenden Abstand von 30 m deutlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides vom 29.09.2016 in Verbindung mit dem Schreiben vom 06.07.2016 (Blatt 41 ff und Blatt 33 ff Beiakte A) Bezug genommen.

4 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 04.10. 2016 Widerspruch gegen den Bescheid ein und trug zur Begründung vor: Der Bescheid sei rechtswidrig, da der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Vorhaben seien jedenfalls materiell genehmigungsfähig. Auch der Unterstand sei noch im Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegen, da ein Bebauungszusammenhang mit der maßgeblichen Umgebungsbebauung bestehe. Jedenfalls sei das Vorhaben auch gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben genehmigungsfähig. Das Kinderhaus unterfalle als von Erwachsenen nicht begehbares Gebäude nicht der Landesbauordnung. Es sei jedenfalls genehmigungsfähig. Die Nichteinhaltung des Waldabstandes könne dem nicht entgegengehalten werden, da sich aus dem vorgelegten Gutachten des freiberuflichen Forstsachverständigen B. vom 31.05.2016 (vgl. Blatt 103 f Beiakte A) ergäbe, dass die fragliche Fläche nicht als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes angesehen werden könne.

5 Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nutzungsuntersagung, bezogen auf den Unterstand, wurde mit Beschluss der Kammer vom 15.11.2016 (8 B 48/16) als unbegründet abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21.08.2017 (1 MB 10/16) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zitierten Beschlüsse Bezug genommen.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2017, zugestellt am 04.12.2017 (Blatt 233 ff Beiakte A) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

7 Die Klägerin hat am 18.12.2017 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend macht sie geltend, dass die Gebührenfestsetzung fehlerhaft erfolgt sei.

8 Die Klägerin beantragt,

9 die bauaufsichtliche Anordnung vom 29.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2107 aufzuheben.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.

13 Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat durch den Mitarbeiter St. vom 26.02.2020 eine ergänzende Stellungnahme für die Untere Forstbehörde abgegeben. Hiernach handelt es sich bei der Waldfläche auf den Flurstücken X und X/X nicht um historisch alte Waldflächen, die schon immer bestanden. Vielmehr sei der älteste Bereich ca. 1970 im südlichen Teil des Flurstücks X/X angepflanzt worden. Es handele sich vorwiegend um Rotfichten. Der Baumbestand auf dem Flurstück X sei jünger. Auf dem Luftbild von 1991 sei er schwach zu erkennen und vermutlich vor kurzem angelegt worden. Entgegen seiner ersten Einschätzung stehe das Baumhaus nicht auf, sondern unmittelbar an der Waldfläche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 26.02.2020 (Blatt 61 Gerichtsakte) Bezug genommen.

14 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 26.08.2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Der Berichterstatter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Insoweit wird ergänzend auf die anlässlich der Ortsbesichtigung gefertigten Fotos (Blatt 48 ff Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten A- E Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

16 Der angefochtene Bescheid ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17 Ihre Rechtsgrundlage findet die angefochtene Entscheidung in § 59 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 LBO. Gemäß § 59 Abs. 1, S. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO können sie die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden. Nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LBO können sie die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen.

18 Hinsichtlich des aufgeständerten Kinderhauses sowie des Gartenhauses ist insoweit Folgendes festzustellen: Zunächst einmal hat der Beklagte zutreffend festgestellt, dass es sich bei den bezeichneten baulichen Anlagen nicht um gemäß § 63 LBO verfahrensfreie Vorhaben handelt. Insoweit wird auf die nicht zu beanstandende Berechnung des umbauten Raumes (Blatt 5 Beiakte A) Bezug genommen. Die beiden baulichen Anlagen bedürfen demzufolge einer Baugenehmigung, welche nicht erteilt worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Begründung des Bescheides vom 29.09.2016 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 06.07.2016) befinden sich diese beiden Anlagen allerdings nicht im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das erkennende Gericht geht vielmehr nach der in Augenscheinnahme der Örtlichkeiten im Rahmen des Ortstermins ungeachtet der „Randlage“ des Wohngebäudes der Klägerin davon aus, dass sowohl das Kinderhaus als auch das Gartenhaus sich aufgrund der Nähe zum Wohnhaus auf dem Flurstück X/X noch in einem Bereich befinden, der grundsätzlich als „gebäudeakzessorische Nutzungsfläche“ qualifiziert werden kann. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit richtet sich demzufolge nach § 34 BauGB. Es kann allerdings – worauf der angefochtene Bescheid ebenfalls gestützt ist – aufgrund der Unterschreitung des Waldabstandes derzeit nicht von einer Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden. Das Gericht folgt insoweit der Stellungnahme des LLUR vom 18.01.2017 (Blatt 145 Beiakte A), welche durch die ergänzende Stellungnahme vom 26.02.2020 (Blatt 61 Gerichtsakte) und die Ausführungen des Mitarbeiters St. in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Danach halten beide baulichen Anlagen zumindest den erforderlichen Waldabstand nicht ein. Dem stehen auch die Feststellungen der Forstsachverständigen B. in seinem Gutachten vom 31. 05. 2016 (Blatt 103 f Beiakte A) nicht entgegen. Dies ist schon deswegen zu konstatieren, weil der Gutachter seine Bewertung ausdrücklich nur auf den in der Anlage 1 (Blatt 105 Beiakte A) schraffiert dargestellten 30-Meter-Bereich westlich des Wohnhauses bzw. der seinerzeit geplanten neuen Garage bezogen hat. Für den fraglichen Bereich auf den Flurstücken X und X/X ist – abgesehen von dem Bereich westlich der neu errichteten Garage – eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erteilt worden. Insoweit ist – wie der Vertreter des LLUR in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat – auf den ursprünglichen Zustand dieser Flächen abzustellen. Insbesondere auf dem von ihm überreichten (etwa aus dem Jahr 2011 stammenden) Luftbild (Blatt 62 Gerichtsakte) lässt sich deutlich erkennen, dass zu diesem Zeitpunkt die fragliche Fläche als Wald im Sinne des § 2 LWaldG, nämlich als mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche zu qualifizieren war. Durch nachträgliche nicht genehmigte Veränderungen ist diese Waldeigenschaft nicht entfallen.

19 Weiterhin kann derzeit nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der beiden baulichen Anlagen ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund, dass beide jedenfalls den Abstand zum Wald unterschreiten (vgl. § 24 Abs. 1 LWaldG) bedürfte es insoweit zunächst einer Waldumwandlungsgenehmigung. Solange eine solche nicht vorliegt, kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Dies folgt auch aus der sogenannten „Schlusspunkttheorie“ (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 20.04.2020, 1 MB 2/20; zitiert nach Juris) wonach eine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung erst dann erteilt werden kann, wenn gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften einzuholende Genehmigungen durch Fachbehörden vorliegen.

20 Auch die Ermessensausübung in dem angefochtenen Bescheid ist insoweit nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zwar unzutreffend zugrunde gelegt, dass sich die beiden Anlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB) befinden; er hat jedoch ebenfalls und - nach der Begründung seiner Entscheidung selbständig tragend - darauf abgestellt, dass die Vorhaben materiell rechtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig sind.

21 Auch die angefochtene Beseitigungsverfügung und Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Unterstandes auf dem Flurstück 60/8 ist nicht beanstanden. Es handelt sich hierbei eindeutig um eine im Außenbereich befindliche Anlage, welche nicht genehmigungsfähig ist. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen der Kammer im Eilverfahren (Beschluss vom 15.11. 2016, 8 B 48/16 sowie Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 21.08.2017, 1 MB 10/16).

22 Auch die angefochtene Verwaltungsgebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Bauaufsichtsrechtliche Anordnungen sind gemäß Tarifstelle 7 der Anlage 1 zur Baugebührenverordnung gebührenpflichtig, wobei ein Gebührenrahmen von 100 € bis 2.500 € vorgesehen ist. Der Beklagte hat bei der Berechnung der Verwaltungsgebühr in nicht zu beanstandender Weise die Verwaltungsrichtlinien zur Baugebührenverordnung des Kreises Dithmarschen zugrunde gelegt, wonach sich die Gebühr für Nutzungsuntersagungen nach der Wohn- bzw. Nutzfläche richtet. Insoweit hat er zutreffend eine Nutzfläche von 119,88 m² zugrunde gelegt, sodass die Gebühr bei Zugrundelegung des Satzes von je 100 € für angefangene 25 m² 500 € beträgt. Hinsichtlich der Beseitigungsverfügungen sind je angefangene 50 m³ 100 € zu erheben, woraus sich im vorliegenden Fall 100 € für das Kinderhaus mit Terrasse, 100 € für das Gartenhaus und 800 € für den Unterstand ergaben.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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