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7 O 269/22•LG Itzehoe 7. Zivilkammer, 2023-03-17, 7 O 269/22
7 O 269/22Kantonsgericht17.03.2023
1. Zwischen Stiefkind und Stiefvater kann, wenn das Verhältnis mit der Beziehung eines leiblichen Kindes zu seinem leiblichen Vater gleichzustellen ist, ein besonderes persönliches Näheverhältnis i.S.v. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB bestehen.(Rn.27) (Rn.50) 2. Im Falle des Unfalltodes des Stiefvaters ist unter dieser Voraussetzung ein Hinterbliebenengeld zu Gunsten des Stiefkindes i.H.v. 10.000,00 € angemessen.(Rn.51)
Entscheidungsdatum: 2023-03-17
Aktenzeichen: 7 O 269/22
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 844 Abs 3 S 1 BGB, § 844 Abs 3 S 2 BGB, § 286 ZPO, § 287 ZPO
Rechtskraft: ja
Zwischen Stiefkind und Stiefvater kann, wenn das Verhältnis mit der Beziehung eines leiblichen Kindes zu seinem leiblichen Vater gleichzustellen ist, ein besonderes persönliches Näheverhältnis i.S.v. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB bestehen.(Rn.27) (Rn.50)
Im Falle des Unfalltodes des Stiefvaters ist unter dieser Voraussetzung ein Hinterbliebenengeld zu Gunsten des Stiefkindes i.H.v. 10.000,00 € angemessen.(Rn.51)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.020,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 10.000,00 € seit dem 23.02.2022 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 20,00 € seit dem 20.08.2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 331,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenengeld aufgrund eines Verkehrsunfalls zwischen ihrer leiblichen Mutter, ihrem Stiefvater – dem verstorbenen H.A.B. – und einem Dritten.
2 Die leibliche Mutter und der Stiefvater der Klägerin sind bei einem Verkehrsunfall am 07.07.2021 ums Leben gekommen, welcher ausschließlich von dem Fahrer des Fahrzeuges VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen … verursacht wurde. Dieses Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bei dem Beklagten haftpflichtversichert.
3 Am Unfalltag fuhr der Fahrer des o. g. Fahrzeuges die B.S. außerhalb geschlossener Ortschaften von G. O.-A. kommend in Richtung B-H. Kurz vor der Einmündung K. kam er im Ausgang einer leichten Rechtskurve nach links auf die Gegenfahrbahn ab und kollidierte dort frontal mit dem entgegenkommenden VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen …, in dem die leibliche Mutter der Klägerin sowie ihr Stiefvater fuhren.
4 Die leibliche Mutter der Klägerin verstarb noch an der Unfallstelle. Der Stiefvater der Klägerin wurde schwer verletzt ins Klinikum I. verbracht und verstarb dort aufgrund der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen am 26.07.2021.
5 Im Anschluss an dieses Geschehen glich der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € Hinterbliebenengeld für die verstorbene leibliche Mutter der Klägerin aus sowie die anfallenden Bestattungskosten für die leibliche Mutter der Klägerin sowie für ihren Stiefvater. Auf die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten bezahlte die Beklagte am 28.04.2022 einen Betrag in Höhe von 1.295,43 €.
6 Die Klägerin verlangte auch für ihren Stiefvater die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes von dem Beklagten und legte daher gegenüber dem Beklagten außergerichtlich mehrfach ihre Auffassung über ein besonderes Näheverhältnis dar, zuletzt mit Schreiben vom 21.02.2022 (Anlage K 5), worauf der Beklagte mit Schreiben vom 22.02.2022 reagierte (Anlage K 6) und die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes für den Stiefvater endgültig ablehnte.
7 Die Klägerin meint, zu ihrem Stiefvater ein besonderes Näheverhältnis i. S. v. § 844 Abs. 3 BGB gehabt zu haben und trägt hierzu vor. Die Klägerin behauptet diesbezüglich insbesondere, dass sich ihre leibliche Mutter und ihr Stiefvater im Jahr 1975 auf einem Campinglatz in D. kennengelernt hätten, zu welchem Zeitpunkt beide anderweitig verheiratet gewesen seien. Es habe im Anschluss daran zwischen den Paaren untereinander „gefunkt“. Im Jahr 1976 hätten sich ihre leiblichen Eltern getrennt, worauf die leibliche Mutter eine Beziehung zu ihrem Stiefvater eingegangen sei. Der leibliche Vater der Klägerin ging hingegen eine Beziehung mit der ehemaligen Ehefrau ihres Stiefvaters ein. Daraufhin sei der leibliche Vater der Klägerin mit seiner neuen Frau und den leiblichen zwei Töchtern des H. A. B. nach K. gezogen. Die leibliche Mutter der Klägerin sei dann mit der Klägerin und dem Stiefvater nach S.-E. gezogen, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin zehn Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 1977 hätten ihre leibliche Mutter und ihr Stiefvater geheiratet. Die Klägerin habe ihrer Kindheit mit ihrer leiblichen Mutter und ihrem Stiefvater verbracht. Im Jahr 1984 im Alter von 17 Jahren sei die Klägerin schwanger geworden und habe im November desselben Jahres ihren damaligen Ehemann geheiratet.
8 Anschließend sei sie mit diesem gemeinsam in ihre erste eigene Wohnung gezogen. Dieser Auszug sei nur aufgrund der Schwangerschaft und der daran anschließenden Hochzeit erfolgt. Im April 1985 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen und im August 1986 die gemeinsame Tochter. Dabei sei ihr Stiefvater für die Kinder der Klägerin stets wie ein Großvater gewesen. Zwischen Ende 1988 und 1989 sei die Ehe mit dem damaligen Ehemann der Klägerin zerbrochen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin erneut schwanger gewesen. Ihr dritter Sohn sei nach der Geburt am plötzlichen Kindstod verstorben. Zu dieser Zeit hätten sowohl die leibliche Mutter, als auch ihr Stiefvater stets zur Seite gestanden und sie stets unterstützt. Nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann habe sie ihren derzeitigen Ehemann – den Zeugen A.
9 M. – im Jahr 1991 geheiratet. Auch zu ihm und der leiblichen Mutter sowie dem Stiefvater habe ein familiäres Verhältnis bestanden. Es sei so gut gewesen, dass die Klägerin und ihr Ehemann beschlossen, ein Haus zu bauen, welches über eine Einliegerwohnung verfügt habe, in welche die leibliche Mutter und der Stiefvater der Klägerin dann eingezogen seien. Hier habe man gemeinsam bis 2008 gelebt. Im Jahr 2008 habe die leibliche Mutter der Klägerin nach E. zurückkehren wollen, wo sie ursprünglich hergekommen sei. So seien die leibliche Mutter der Klägerin und ihr Stiefvater in diesem Jahr nach E. gezogen. Innerhalb der Familie habe man sich weiterhin gut verstanden, man habe sich häufig gegenseitig besucht, telefoniert und gemeinsame Urlaube unternommen.
10 Die Klägerin meint aus diesen Gründen, dass zwischen ihr und ihrem Stiefvater ein besonderes Näheverhältnis bestanden habe, so als wäre er ihr leiblicher Vater gewesen. Sie sei ebenso wie bei ihrer leiblichen Mutter für das durch die Tötung ihres Stiefvaters erlebte seelische Leid durch Zahlung eines Hinterbliebenengeldes zu entschädigen.
11 Die Klägerin beantragt,
12 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.020,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2022 zu zahlen.
13 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 331,06 € i. H. v. fünf Prozentpunkten (sic!) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2022 zu zahlen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte meint, dass insbesondere gegen ein besonderes Näheverhältnis sprechen würde, dass der verstorbene H. A. B. die Klägerin nie adoptiert habe und ferner, dass er sie in seinem Testament nicht bedacht habe. Auch spreche gegen ein besonderes Näheverhältnis, dass die Klägerin mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zusammengewohnt habe.
17 Die Klageschrift ist dem Beklagten am 19.08.2022 zugestellt worden.
18 Das Gericht hat in der Sache durch Vernehmung des Zeugen A. M., der Zeugin D. B. und des Zeugen D. S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 Beweis erhoben.
19 Wegen des übrigen Sachvortrages wird auf die Schriftsätze, deren Anlagen und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
20 Die Klage ist zulässig, in der Hauptsache vollständig und bezüglich der Nebenforderungen nur teilweise begründet.
21 I. Die Klage ist zulässig.
22 Insbesondere ist das Landgericht Itzehoe örtlich nach §§ 12, 17 ZPO und sachlich nach § 1 ZPO i. V. m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig.
23 II. Die Klage ist in der Hauptsache vollständig begründet und bezüglich des Zinsantrages des Antrages zu 1) und 2) nur teilweise begründet.
24 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von 10.000,00 € aus § 844 Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
25 Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers.
26 Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 07.07.2021 stand die Klägerin zu dem getöteten H. A. B. nach Überzeugung des Gerichts in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis und ist daher für das durch seine Tötung entstandene seelische Leid zu entschädigen.
27 Ein besonderes Näheverhältnis zwischen einer hinterbliebenen Person und einer getöteten Person beurteilt sich nach der Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung. Dabei steht eine Aktivlegitimation nicht nur den in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB genannten Personen zugunsten, sondern auch jedem anderen, der ein entsprechendes besonderes Näheverhältnis zum Getöteten hat, wobei jedenfalls die Personengruppen, zu welchen Gunsten dieses Verhältnis gesetzlich in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet wird, als Orientierung dienen müssen. Es ist erforderlich, dass eine tatsächlich gelebte soziale Beziehung besteht, deren Intensität der Verbundenheit entspricht, wie sie zu den in § 844 Abs. 3 S. 2 BGB bezeichneten Familienangehörigen typischerweise besteht (BGH, Beschluss vom 28.10.2021 – 4 StR 300/21; BeckRS 2021, 43641) – hier ist der Maßstab also die Intensität der Verbundenheit in einer leiblichen Eltern-Kind-Beziehung.
28 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen fest, dass zwischen der Klägerin und dem getöteten H. A. B. eine tatsächlich gelebte soziale Beziehung von einer Intensität und Verbundenheit bestand, die der Beziehung zwischen einer leiblichen Tochter zu ihrem leiblichen Vater gleicht.
29 Als Maßstab für die richterliche Überzeugung setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung gerade nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter oder die Richterin in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der berechtigten Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 18.07.2019 – V ZR 255/17).
30 Gemessen an dem Beweisthema ist zweifelsfrei zu berücksichtigen, dass es sich bei einer zwischenmenschlichen Beziehung um etwas Flüchtiges handelt, welche – insbesondere bei Ableben eines Beteiligten der Beziehung – nur nach Anhaltspunkten beurteilt werden kann, welche im Rahmen der Beweisaufnahme als Indizien hervortreten. Und selbst bei Vorliegen entsprechender Indizien stellt sich wohl die berechtigte Frage angesichts der offenen Formulierung des § 844 Abs. 3 S. 1 BGB unter Berücksichtigung der Vergleichsgruppe des § 844 Abs. 3 S. 2 BGB und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, was eine „typische“ Eltern-Kind-Beziehung ist. In diesem konkreten Einzelfall lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls ein solches besonderes Näheverhältnis der Klägerin zu ihrem Stiefvater im Zeitpunkt des für diesen tödlichen Verkehrsunfalls vor.
31 Die Klägerin bekundete zunächst zu ihrem Lebenslauf das, was schriftlich bereits vorgetragen wurde. Ergänzend zu dem schriftlichen Vortrag über ihren Lebenslauf erklärte die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung, dass besonders zum Zeitpunkt ihrer ersten Schwangerschaft gesellschaftliche Vorstellungen sie zu einem Auszug aus ihrem Elternhaus bewegten, nicht etwa ein Zerwürfnis zu ihrer leiblichen Mutter oder zu ihrem Stiefvater. Während ihrer Anhörung betonte die Klägerin mehrfach, dass es das Wort „Stiefvater“ in ihrer Familie nicht gegeben habe, sondern dass es sich bei dem getöteten H. A. B. von Beginn der Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter an um ihren „Vater“ oder um „Papa“ gehandelt habe. Weiter berichtete die Klägerin über den bereits schriftlich erfolgten Vortrag hinausgehend, dass ihr Stiefvater nach dem plötzlichen Kindstod ihres dritten Sohnes aus erster Ehe sie täglich unterstützte. Er sei nach seiner Arbeit stets zu ihr gekommen und sei ihr zur Hand gegangen. Ebenfalls ergänzte die Klägerin, dass – als sie gemeinsam mit ihrer leiblichen Mutter und ihrem Stiefvater in K. gelebt habe – sie stets mit ihren „Eltern“ um 11:00 und 16:00 Kaffee getrunken habe. Scherzhaft ergänzte die Klägerin, ihr „Vater“ habe, wenn er um 11:00 einen Arzttermin gehabt habe, daheim erzählt, er habe in der Arztpraxis ebenfalls einen Kaffee verlangt, weil es ja die rechte Uhrzeit hierfür gewesen sei. Auch habe man gemeinsam viel im Garten gesessen.
32 Den Vortrag der Schriftsätze übersteigend erklärte die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung auch, dass – als die mit ihrem Mann gemeinsam geführten Firma finanziell angeschlagen war – ihr Ehemann der leiblichen Mutter und dem Stiefvater eine Wohnung gekauft habe, deren Eigentümer er zwar geblieben sei, in welcher ihre „Eltern“ gleichwohl bis zu ihrem Tod wohnen blieben. Man habe sich ungefähr drei Mal die Woche gesehen. Spontan erklärte die Klägerin hierzu, dass ihre Eltern immer sehr anhänglich gewesen seien. Auch ohne entsprechende Nachfrage erklärte die Klägerin, dass sie mit ihrem Vater telefonierte, dies aber schwerfiel, da dieser „Hörrohre“ gehabt hätte und daher immer gegrölt habe. Die Klägerin beschrieb ihren Stiefvater als „ganz lieb“ und „hilfsbereit“ und schilderte dazu spontan die Eigenheit ihres Stiefvaters, in der Stadt immer jeden anzusprechen. Ferner sei ihr Stiefvater gemeinsam mit ihrer leiblichen Mutter ihr und ihrem Ehemann immer zur Hand gegangen, wenn sie wegen ihrer Arbeit tagsüber nicht zu Hause waren. Zum übrigen Ergebnis der Anhörung der Klägerin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 Bezug genommen (Bl. 36 ff. d. A.).
33 Diese Angaben der Klägerin sind glaubhaft und lassen rechtlich den Rückschluss auf ein besonderes Näheverhältnis der Klägerin zu ihrem Stiefvater zu. Die Angaben der Klägerin sind zunächst konsistent und widerspruchsfrei. Weiter ergibt sich der glaubhafte Eindruck bezüglich dieser Angaben daraus, dass die Klägerin in der Lage war, spontan auch ohne gezielte Nachfrage über Einzelheiten der Lebensführung mit ihrem Stiefvater sowie Eigenheiten zu berichten, welche sich zuvor in den Schriftsätzen der Klägerseite nicht vorgetragen wurden.
34 Insgesamt wirkte die Klägerin während ihrer Anhörung emotional stark involviert, musste gelegentlich pausieren und war den Tränen nahe. Auch zeigte sie starke Reaktionen auf bestimmte Nachfragen (beispielsweise spontanes Lachen, so Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 40 d. A.). Ihre Körpersprache entsprach diesem Gesamtbild der emotionalen Einbindung. All dies sind Realkennzeichen, welche im Rahmen einer Real- und Warnkennzeichenanalyse für tatsächlich erlebte Umstände sprechen.
35 Vereinzelt wies die Anhörung der Klägerin auch Warnkennzeichen auf. Gelegentlich berichtete die Klägerin singulär von ihrer Mutter (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 37 d. A. unten „Früher ist meine Mutter immer von K. nach E. gefahren, danach war es dann eben umgekehrt, da sind sie immer zu uns gekommen. Also damit meine ich, sie ist immer mit meinem Vater zusammen gefahren, die waren eigentlich immer zusammen“, Bl. 38 d. A. 4. Absatz: „Ich habe auch manchmal angerufen und gesagt: „Mama, pack die Koffer, wir fahren (…)“. ) und stellte erst auf Nachfrage klar, dass damit auch ihr Vater gemeint gewesen sei. Weiter könnte ein weiteres Warnkennzeichen sein, dass die Klägerin angab, nie im Streit mit ihrem Stiefvater gewesen zu sein. Allerdings vermag das Gericht nicht, dies als ausschließlich negative Warnkennzeichen aufzufassen, da es jedenfalls konsistent zu den übrigen Angaben der Klägerin ist, dass es ihre leibliche Mutter und ihren Stiefvater nur im Doppelpack gab und ihr Stiefvater ein insgesamt herzlicher und hilfsbereiter Mensch war.
36 Im Rahmen dieser Beweiswürdigung spricht der Gesamteindruck der Klägerin für die Wiedergabe von tatsächlich erlebten Umständen und somit für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin.
37 Weiter lassen diese Angaben auch den Schluss auf ein besonderes persönliches Näheverhältnis nach § 844 Abs. 3 S. 1 BGB im Rahmen einer rechtlichen Wertung zu. Hiergegen spricht auch nicht, wie von dem Beklagten angeführt, die Tatsache, dass der Stiefvater die Klägerin nicht adoptierte, sie nicht gesondert in seinem Testament bedachte und zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht mit ihr zusammenwohnte. Freilich können all diese Punkte im Einzelfall grundsätzlich zu der Nichtannahme eines besonderen Näheverhältnisses führen. So verhält es sich hier aber nicht, da bereits die durch die Klägerin vorgetragenen Umstände die tatsächlich gelebte soziale Beziehung zu ihrem Stiefvater in einem Maß von Intensität und Verbundenheit ausmachen, die eines weiteren Indizes, wie etwa der Adoption, dem Bedenken im Testament oder dem gemeinsamen Wohnen, nicht notwendig machen.
38 Dies ist besonders dem Umstand geschuldet, da nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugen M., der Zeugin B. und des Zeugen S. die förmliche Adoption niemals besprochen wurde, da es für den getöteten H. A. B. stets eine Selbstverständlichkeit war, die Klägerin wie seine Tochter zu behandeln, was nunmehr auch in der Ehe der Klägerin von ihren Kindern zu ihrem jetzigen Ehemann so gelebt werde. Aufgrund dieser glaubhaften Bekundungen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Adoption nicht aus einer persönlichen Distanz des Getöteten zur Klägerin ausblieb, sondern im Gegenteil aus einem persönlichen Selbstverständnis der Beziehung als nicht notwendig erachtet wurde.
39 Umstände, die an der Glaubwürdigkeit der Klägerin zweifeln lassen, liegen nicht vor.
40 Insgesamt werden die Angaben der Klägerin aus ihrer Anhörung durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen M., der Zeugin B. und des Zeugen S. gestützt. Bei dem Zeugen M. handelt es sich um den Ehemann der Klägerin, bei der Zeugin B. und dem Zeugen S. um die Kinder der Klägerin. Alleine aus dem Verwandtschaftsverhältnis der Zeugen und der Zeugin lässt sich keine Unglaubhaftigkeit der jeweiligen Zeugenaussagen ableiten. Diese erfolgten jeweils für sich genommen lebhaft und frei von Belastungstendenzen zulasten der Beklagtenseite.
41 Besonders hervorzuheben ist aus der Zeugenaussage des Zeugen M., dass dieser bezeugte, dass die leibliche Mutter und der Stiefvater am Tage ihres tödlich verlaufenden Verkehrsunfalls zuvor bei ihm und der Klägerin zu Hause gewesen seien, da sowohl die Klägerin, als auch der Zeuge selbst arbeiten waren. Hier hätten die leibliche Mutter und der Stiefvater der Klägerin Wäsche gebügelt, nach Haus und Garten sowie nach der Post geschaut. Auf dem Rückweg von dem Haus der Klägerin zu ihrer eigenen Wohnung sei der tödliche Unfall dann geschehen.
42 Dies ist rechtlich insbesondere unter dem Gesichtspunkt wesentlich, dass ein persönliches Näheverhältnis im Zeitpunkt des den Tod auslösenden Ereignisses vorliegen muss. Dies ist hier der Fall, da gerade der Stiefvater der Klägerin sich mit deren leiblichen Mutter auf dem Heimweg befand, da er zuvor aufgrund der Abwesenheit der Klägerin sich um deren Haushalt gekümmert hat.
43 Die Aussage des Zeugen M. ist ebenfalls glaubhaft. Die Aussage ist in sich konsistent und widerspruchsfrei. Besonders auffällig ist auch hier die emotionale Eingebundenheit des Zeugen M. gewesen. So war ihm wichtig, klarzustellen, dass er das Haus in K. gemeinsam mit dem Getöteten extra so entworfen habe, dass alle dort gemeinsam wohnen könnten (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 41 d. A.). Er reagierte körpersprachlich ausgeprägt auf die Nachfrage der Beklagtenseite zu dem Thema Adoption der Klägerin (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 42 d. A. – Kopfschütteln) und bei der Nachfrage, was für ein „Typ“ Getötete gewesen sei (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 43 d. A. – umarmende Bewegung).
44 An der Glaubwürdigkeit des Zeugen M. bestehen keine Zweifel.
45 Auch die Zeugenaussagen der Zeugin B. und des Zeugen S. sind von ihrer inhaltlichen Konsistenz, Eingebundenheit und Lebhaftigkeit geprägt. Sie stützen inhaltlich die Angaben der Klägerin und die Aussage des Zeugen M., insbesondere in Hinsicht des gemeinsamen Zusammenlebens in K. und bezogen auf die gemeinsamen Urlaube.
46 An der Glaubwürdigkeit der Zeugin B. und des Zeugen S. bestehen keine Zweifel.
47 Das Ergebnis der Beweisaufnahme führt zu der Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin und ihr Stiefvater in der Jugend der Klägerin 8 Jahre gemeinsam gewohnt haben und im Weiteren erneut in K. in den Jahren 1999 – 2008 im Erwachsenenalter der Klägerin. Weiter ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin in jeder Lebenssituation – beispielhaft ihre Schwangerschaft in jungen Jahren, der Kindstod ihres dritten Sohnes sowie die finanziellen Probleme ihrer Firma – die Hilfe sowohl ihrer leiblichen Mutter, als auch ihres Stiefvaters in Anspruch nehmen konnte. Auch steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nach Auszug der leiblichen Mutter und des Stiefvaters der Klägerin aus der Immobilie in K. im Jahr 2008 ein Kontakt mehrfach wöchentlich sowohl durch persönliche Besuche, als auch durch Telefonate stattfand. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass H. A. B. die Klägerin während ihrer Arbeitsabwesenheit als Kraftfahrerin maßgeblich daran beteiligt war, sie ihn ihrem Haushalt zu unterstützen, dies jedenfalls arbeitsteilig mit der leiblichen Mutter der Klägerin leistete. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass dies auch am Unfalltag der Fall war und der Stiefvater der Klägerin sowie ihre leibliche Mutter sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Rückweg von dem Wohnort der Klägerin zu ihrem eigenen Wohnort befanden.
48 Dies genügt den Anforderungen des persönlichen Näheverhältnisses im Sinne einer tatsächlich gelebten sozialen Beziehung und ist nach Maß der Intensität und Verbundenheit mit der Beziehung einer leiblichen Tochter zu ihrem leiblichen Vater vergleichbar. Es muss sogar festgestellt werden – wenn man auf die Bezeichnung der „typischen“ Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern zurückkommen möchte – dass es sich wohl um eine überdurchschnittlich positive Beziehung gehandelt hat, selbst gemessen an einem „typischen“ Verhältnis leiblich Verwandter.
49 Dies ist insbesondere der Fall, da die Klägerin zu ihrem Stiefvater gerade in Anbetracht ihres Lebensalters – die Klägerin wurde am … geboren – ein wertungsmäßig inniges Verhältnis hatte. So ist die Beziehung trotz des Erwachsenenalters der Klägerin intensiv geblieben und von gegenseitiger Aufmerksamkeit geprägt gewesen, welche zur Überzeugung des Gerichts auch nach dem Auszug der leiblichen Mutter und des Stiefvaters im Jahr 2008 fortbestand.
50 So ist das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Stiefvater im Sinne der Norm des § 844 Abs. 3 S. 1 BGB mit der Beziehung einer leiblichen Tochter zu ihrem leiblichen Vater gleichzustellen.
51 Die Entschädigung der Klägerin hält das Gericht wie beantragt in Höhe von 10.000,00 € für angemessen.
52 2. Die Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderungen erstattungsfähig, da der Hauptsacheanspruch besteht.
53 3. Die Zinsentscheidung des Antrags zu 1) beruht auf §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB und beschränkt sich auf die Summe des Hauptsacheanspruchs von 10.000,00 €, da ein Verzug bezüglich der Kostenpauschale nicht dargelegt ist, sodass hierfür lediglich Rechtshängigkeitszinsen auszusprechen waren. Die Zinsentscheidung des Antrags zu 2) beruht auf § 291 S. 1 BGB. Es sind lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen, da bezüglich der übrig geforderten Zinsen ein entsprechender Vortrag zum Verzug des Beklagten nicht vorliegt. Alleine die Zahlung der überwiegenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten führt nicht zu einem Verzug bezüglich des nicht ausgeglichenen Teils.
54 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
55 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48, 39 ff. GKG i. V. m. § 3 ff. ZPO und orientiert sich am Hauptsacheantrag der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €. Die übrigen 20 € des Antrags zu 1) betreffen nicht die Hauptsache, sondern sind als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend.
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