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2 AR 18/21•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, 2021-06-17, 2 AR 18/21
2 AR 18/21Obergericht / II. Zivilkammer17.06.2021
1. Abgabefähige Sache i. S. d. § 4 Satz 1 FamFG ist anerkanntermaßen das Dauerverfahren der Betreuung.(Rn.15) 2. Umgekehrt handelt es sich bei einem isolierten Beschwerdeverfahren nicht um eine Sache, die nach § 4 Satz 1 FamFG abgegeben werden könnte.(Rn.17) 3. Bei dem Einzelverfahren betreffend die (erstmalige) Bestellung des Betreuers handelt es sich um eine Sache, die nach § 4 Satz 1 FamFG abgegeben werden kann.(Rn.18) 4. § 4 FamFG ist auf bereits in der Beschwerdeinstanz anhängige Verfahren anwendbar.(Rn.23) 5. Die Abgabe kann – ebenso wie die Zuständigkeitsbestimmung – direkt vom zunächst befassten zum übernehmenden Beschwerdegericht vollzogen werden.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2021-06-17
Aktenzeichen: 2 AR 18/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0617.2AR18.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 S 1 FamFG, § 271 Nr 1 FamFG, § 272 Nr 1 FamFG, § 273 S 1 FamFG, § 287 Abs 1 FamFG
Abgabefähige Sache i. S. d. § 4 Satz 1 FamFG ist anerkanntermaßen das Dauerverfahren der Betreuung.(Rn.15)
Umgekehrt handelt es sich bei einem isolierten Beschwerdeverfahren nicht um eine Sache, die nach § 4 Satz 1 FamFG abgegeben werden könnte.(Rn.17)
Bei dem Einzelverfahren betreffend die (erstmalige) Bestellung des Betreuers handelt es sich um eine Sache, die nach § 4 Satz 1 FamFG abgegeben werden kann.(Rn.18)
§ 4 FamFG ist auf bereits in der Beschwerdeinstanz anhängige Verfahren anwendbar.(Rn.23)
Die Abgabe kann – ebenso wie die Zuständigkeitsbestimmung – direkt vom zunächst befassten zum übernehmenden Beschwerdegericht vollzogen werden.(Rn.24)
Als örtlich zuständiges Beschwerdegericht wird das Landgericht Gera bestimmt.
I.
1 Die Landgerichte Lübeck und Gera streiten über die Zuständigkeit für ein in der Beschwerdeinstanz anhängiges Verfahren betreffend die erstmalige Bestellung eines Betreuers.
2 Auf eigene Anregung und mit anlässlich der persönlichen Anhörung ausdrücklich erklärtem Einverständnis des zunächst in X (Amtsgerichtsbezirk Eutin, Landgerichtsbezirk Lübeck) lebenden Betroffenen hat das Amtsgericht Eutin mit Beschluss vom 16. März 2021 für diesen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise eingerichtet.
3 Am 22. März 2021 zog der Betroffene nach Y (Amts- und Landgerichtsbezirk Gera) um. Anlässlich der schriftlichen Anhörung des Amtsgerichts Eutin zu der daraufhin beabsichtigten Abgabe des Betreuungsverfahrens hat er mit Schreiben vom 29. März 2021 erklärt, „Widerspruch“ gegen seine Betreuung einzulegen, weil er jetzt von seinen Großeltern, bei denen er eingezogen sei, in jeglicher Beziehung betreut werde. Er wolle nicht, dass das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Gera abgegeben werde. Auf telefonische Nachfrage der Betreuungsrichterin hat er am 31. März 2021 klargestellt, nicht nur einen Betreuerwechsel zu begehren, sondern die Betreuung insgesamt abzulehnen.
4 Das Amtsgericht Eutin hat den „Widerspruch“ des Betroffenen als Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. März 2021 gewertet, ihr nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Lübeck als Beschwerdegericht vorgelegt.
5 Das Landgericht Lübeck hat die Beteiligten darauf hingewiesen, zu beabsichtigen, das Beschwerdeverfahren an das Landgericht Gera abzugeben, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Zugleich hat es die Akten dem Landgericht Gera mit der Bitte um Mitteilung übersandt, ob dort Bereitschaft bestehe, das Beschwerdeverfahren zu übernehmen. Der Betreuer und die Verfahrenspflegerin haben sich mit einer Abgabe des (Beschwerde-)Verfahrens einverstanden erklärt, der Betroffene hat sich nicht (erneut) geäußert.
6 Das Landgericht Gera hat am 17. Mai 2021 (Schreiben ohne Az.) erklärt, zur Übernahme des Beschwerdeverfahrens nicht bereit zu sein. Zur Begründung heißt es, die Abgabe eines Beschwerdeverfahrens von dem bei Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gericht an ein anderes Beschwerdegericht sei gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere sei § 4 FamFG auf das Verfahren in erster Instanz zugeschnitten. Befinde sich ein Verfahren bereits in der Beschwerdeinstanz, sei eine Abgabe durch das Beschwerdegericht zwar nicht ausgeschlossen, komme aber nur in der Weise in Betracht, dass das Beschwerdegericht die Sache an ein ihm nicht nachgeordnetes erstinstanzliches Gericht abgebe, was aber wohl nur in den Fällen Betracht komme, in denen das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung aufhebe und die Sache zurückverweise. Allenfalls wäre es möglich, das gesamte Verfahren an das Amtsgericht Gera abzugeben, sofern dieses seine Übernahmebereitschaft erkläre.
7 Daraufhin hat das Landgericht Lübeck die Akten dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
II.
8 Als zuständiges Beschwerdegericht ist das Landgericht Gera zu bestimmen.
9 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 FamFG durch das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht liegen vor. Das Landgericht Lübeck beabsichtigt, das bei ihm anhängige (Beschwerde-)Verfahren betreffend die Einrichtung einer Betreuung aus wichtigem Grund an das Landgericht Gera abzugeben, das die Übernahme jedoch ablehnt.
10 Über die Zuständigkeitsbestimmung hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das nächsthöhere gemeinsame Gericht der beiden als zuständig infrage kommenden Landgerichte der Bundesgerichtshof ist (§ 5 Abs. 2 FamFG).
11 2. Das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers ist durch das Landgericht Gera gemäß § 4 Satz 1 FamFG zu übernehmen. Danach kann das Gericht die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Die Voraussetzungen für die Abgabe liegen hier vor: Das Verfahren ist eine abgabefähige Sache (dazu a), und es kann auch in der Beschwerdeinstanz von dem Landgericht Lübeck zum Landgericht Gera abgegeben werden (dazu b). Es besteht ein wichtiger Grund (c), und die Weigerung des Landgerichts Gera, das Verfahren zu übernehmen, hindert die Abgabe nicht (dazu d).
12 a) Bei der Sache i. S. d. § 4 Satz 1 FamFG, deren Abgabe hier möglich ist, handelt es sich um das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen (§ 271 Nr. 1 Fall 1 FamFG).
13 (1) Im vorliegenden Fall, in dem das Betreuungsgericht einen Betreuer bereits bestellt hat und gegen diese Bestellung eine Beschwerde anhängig ist, muss zwischen drei als abgabefähige „Sache“ infrage kommenden Verfahrenstypen unterschieden werden.
14 Zum einen entsteht mit der durch Bekanntgabe an den Betreuer oder sofort wirksam gewordenen (§ 287 Abs. 1, 2 FamFG) Bestellung eines Betreuers ein auf Dauer angelegtes Betreuungsgrundverhältnis. Im Rahmen dieses „Dauerverfahrens“ (Giers, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 273 Rn. 2; Pabst, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 4 Rn. 5; Sternal, in: Keidel, a. a. O., § 4 Rn. 9) bzw. „Bestandsverfahrens“ (Fröschle, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 273 Rn. 4) werden „Einzelverfahren“ (Fröschle, Pabst und Sternal, jeweils a. a. O.) anhängig, die auf bestimmte punktuelle Endentscheidungen gerichtet sind und beispielsweise die Erweiterung oder Einschränkung des Aufgabenkreises, die gesonderte Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, einen Betreuerwechsel, die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 1904 f., 1907 f. BGB, die Prüfung der jährlichen Rechnungslegung oder die Entscheidung über die Bewilligung einer Vergütung bzw. einer Aufwandsentschädigung zum Gegenstand haben. Diese Einzelverfahren wiederum können im ersten Rechtszug oder, wenn Beschwerde gegen eine insoweit getroffene Endentscheidung eingelegt ist, als „Beschwerdeverfahren“ anhängig sein.
15 (2) Abgabefähige Sache i. S. d. § 4 Satz 1 FamFG ist anerkanntermaßen jedenfalls das Dauerverfahren der Betreuung (Giers, a. a. O.; Fröschle, a. a. O., Rn. 4, 14; Pabst, a. a. O., Rn. 6, 41; Sternal, a. a. O.). Dies folgt auch aus § 273 FamFG, der auf die Abgabe des Bestandsverfahrens zugeschnitten ist, indem er sie im Grundsatz unter anderem davon abhängig macht, wo künftig die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen zu erfüllen sind, was für die Abgabe von punktuelle Entscheidungen betreffenden Einzelverfahren nicht maßgeblich sein kann (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 273 FamFG, BT-DRs. 16/6308, S. 264).
16 Dieses Dauerverfahren ist bislang beim Amtsgericht Eutin anhängig, welches die Abgabe an das Amtsgericht Gera anstrebt. Die Beschwerde, die dem Landgericht Lübeck vorliegt und sich gegen die erstmalige Bestellung eines Betreuers richtet, betrifft dagegen lediglich ein Einzelverfahren, wenn auch mit der Besonderheit, dass dann, wenn das Beschwerdegericht die Bestellung rechtskräftig aufhebt, nicht nur die Anhängigkeit dieses Einzelverfahrens, sondern ebenfalls diejenige des Dauerverfahrens beendet ist und somit auch dessen Abgabe i. S. d. § 4 FamFG unmöglich macht. Solange aber die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 64 Abs. 3 FamFG), noch nicht beschieden ist, bleibt das zugrunde liegende Dauerverfahren beim Betreuungsgericht anhängig, das daher weiterhin eventuelle sonstige sich aus dem Betreuungsverhältnis ergebende Einzelentscheidungen, etwa im Zusammenhang mit der Aufsicht über den Betreuer nach den §§ 1837 ff. i. V. m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB oder der Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 1904 f., 1907 BGB, zu treffen hat. Die Abgabe des Dauerverfahrens kann das insoweit unzuständige Beschwerdegericht nicht veranlassen; das Landgericht Lübeck strebt dies auch nicht an.
17 (3) Umgekehrt handelt es sich bei dem isolierten Beschwerdeverfahren nicht um eine Sache, die nach § 4 Satz 1 FamFG abgegeben werden könnte. Verwendet das FamFG den Begriff der Sache, so versteht es darunter das einheitliche Verfahren, das mit der Einleitung beim erstinstanzlichen Gericht beginnt und durch rechtskräftige Endentscheidung oder anderweitig erledigt wird, sei es bereits im ersten Rechtszug, sei es erst im Rechtsmittelverfahren. Dementsprechend definiert es Familien-, Betreuungs-, Unterbringungssachen u. s. w. rechtszugunabhängig (vgl. §§ 111, 271, 312 FamFG). Dieses Verständnis zeigt sich etwa auch in § 69 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG, wonach das Beschwerdegericht „die Sache“ unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückverweisen darf, und in den §§ 153, 233 FamFG, die auf im ersten Rechtszug anhängige Kindschafts- bzw. Unterhaltssachen abstellen.
18 (4) Das Abgabebegehren des Landgerichts Lübeck ist vernünftigerweise so zu werten, dass es sich auf das gesamte Einzelverfahren betreffend die (erstmalige) Bestellung des Betreuers bezieht. Auch ein solches Einzelverfahren stellt eine Sache dar, die nach § 4 Satz 1 FamFG abgegeben werden kann (so auch Fröschle, a. a. O.; ablehnend Pabst, a. a. O., Rn. 41; einschränkend Giers, a. a. O.; Rausch, in: Schulte/Bunert, FamFG, 6. Aufl., § 273 Rn. 14: nur „selbständige“ Verfahren, insbesondere Verfahren der einstweiligen Anordnung).
19 Für die Abgabefähigkeit dieser einzelnen Betreuungsverfahren spricht, dass das FamFG sie auch an anderer Stelle als „Sachen“ versteht (§ 69 Abs. 1 Satz 2, § 271 FamFG). Hinzu kommt, dass sich in bestimmten Konstellationen ein praktisches Bedürfnis für die Abgabe aufdrängt. So kann es sich verhalten, wenn – wie hier – Beschwerde gegen eine Einzelentscheidung eingelegt ist und der Betroffene zwischenzeitlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt gewechselt hat: Dem zunächst befassten Betreuungsgericht ist es praktisch verwehrt, das Dauerverfahren anlässlich einer Nichtabhilfeentscheidung nach § 4 i. V. m. § 273 FamFG abzugeben, weil es die Beschwerde, wenn es ihr nicht abhelfen will, unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen hat, das in Fällen wie dem vorliegenden auch die gesamten Betreuungsakten benötigt. Damit bleibt aber das dem zunächst befassten Betreuungsgericht örtlich übergeordnete Beschwerdegericht zuständig, über die Beschwerde zu entscheiden (Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 272 Rn. 9; Sternal, a. a. O., § 68 Rn. 36). Dieses kann das isolierte Beschwerdeverfahren nicht nach § 4 FamFG abgeben (s. o. (3)). Es hat den Betroffenen voraussichtlich (erneut) anzuhören, und zwar im Regelfall selbst, weil die Anhörung nur dann im Wege der Rechtshilfe erfolgen darf, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen getroffen werden kann (§ 278 Abs. 3 FamFG). Womöglich wird es zur Sachaufklärung notwendig sein, den Betroffenen in dessen üblicher (neuer) Umgebung anzuhören (§ 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Damit kann aber, wie hier, ein beträchtlicher Kosten- und Zeitaufwand verbunden sein. Ein ähnliches Bedürfnis, ein Einzelverfahren abzugeben, kann sich in Fällen ergeben, in denen sich der Betroffene vorübergehend an einem anderen Ort als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und dort das Bedürfnis entsteht, eine gefährliche ärztliche Maßnahme vorzunehmen, die der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1904 Abs. 1 BGB bedarf.
20 Der Abgabe des Einzelverfahrens, bevor auch das Dauerverfahren übergegangen ist, steht nicht die Regelung des § 272 Nr. 1 FamFG entgegen, wonach für die einzelne Betreuungssache eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts besteht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist (so aber Giers, a. a. O.). Denn die Abgabe eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt anerkanntermaßen nicht voraus, dass das übernehmende Gericht zu diesem Zeitpunkt zuständig wäre (Pabst, a. a. O., Rn. 10; Sternal, a. a. O., § 4 Rn. 8). Der Zweck der Vorschrift, sämtliche betreuungsrechtliche Einzelverfahren bei dem Gericht zu konzentrieren, das das zugrunde liegende Dauerverfahren führt, schließt es nicht aus, einzelne Betreuungssachen abzugeben, wenngleich dieser Aspekt bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 4 Satz 1 FamFG für die Abgabe vorliegt. Dass Konzentrationszuständigkeiten im Einzelfall durchbrochen werden, lässt das FamFG auch in anderem Zusammenhang zu (§ 314 i. V. m. § 313 Abs. 1 FamFG, § 140 i. V. m. § 137 FamFG).
21 Der Möglichkeit, Einzelverfahren abzugeben, steht nicht § 273 FamFG entgegen, der offensichtlich auf die Abgabe des beim Betreuungsgericht anhängigen Dauerverfahrens zugeschnitten ist (s. o. (2)). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift eine abschließende Sonderregelung für die Abgabe betreuungsrechtlicher Verfahren darstellt, sodass, soweit nicht das Dauerverfahren abgegeben werden soll, auf die allgemeinen Vorgaben des § 4 FamFG zurückgegriffen werden kann.
22 b) Das anhängige Verfahren betreffend die (erstmalige) Bestellung eines Betreuers kann in der Beschwerdeinstanz direkt von dem Landgericht Lübeck zum Landgericht Gera abgegeben werden.
23 (1) § 4 FamFG ist auf bereits in der Beschwerdeinstanz anhängige Verfahren anwendbar (so auch Senat, Beschluss vom 26. August 2014, 2 AR 28/14, n. v.; ders., MDR 2021, 625 [626]; BayObLG, BayObLGZ 1969, 115 [116 f.]; dass., Beschluss vom 26.04.1991, AR 1 Z 40/91, juris Rn. 3; jeweils zum früheren § 46 FGG; OLG Bremen, FamRZ 2014, 1394; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2018, 1854 [1854 f.]; OLG Karlsruhe, NJW 1958, 2073, zum früheren § 46 FGG; dass., BeckRS 2016, 20029, Rn. 12; Pabst, a. a. O., Rn. 39; Sternal, a. a. O., Rn. 10; a. A. Prütting, in: ders./Helms, a. a. O., § 4 Rn. 10). Hierfür spricht nicht nur der unbeschränkte Wortlaut des § 4 FamFG, der sich allgemein auf „Gerichte“ bezieht und damit Beschwerdegerichte – anders als etwa in den Fällen der §§ 153, 233 FamFG – von einer Abgabe nicht ausschließt, sondern auch die systematische Stellung der Vorschrift innerhalb des die Allgemeinen Vorschriften enthaltenden Abschnitts 1, dem sich erst im Abschnitt 2 Regelungen zum Verfahren im ersten Rechtszug anschließen (vgl. auch § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Gleiches gilt für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG in Streitfällen.
24 (2) Die Abgabe kann – ebenso wie die Zuständigkeitsbestimmung – direkt vom zunächst befassten zum übernehmenden Beschwerdegericht, also hier vom Landgericht Lübeck zum Landgericht Gera vollzogen werden (Senatsbeschlüsse, jeweils a. a. O.; OLG Frankfurt a. M., a. a. O.; a. A. BayObLG, BayObLGZ 1969, a. a. O., 117; OLG Bremen, a. a. O.; OLG Karlsruhe, NJW 1958, a. a. O.; dass., BeckRS 2016, a. a. O., Beschlussformel zu 2 und Rn. 13; Pabst, a. a. O.; Sternal, a. a. O.). Hierfür spricht, dass ihre instanzielle Zuständigkeit begründet wird, sobald eine Beschwerde eingelegt und eine etwa gesetzlich vorgesehene Abhilfeentscheidung getroffen ist. Es erscheint dann nur konsequent, das Verfahren zu einem anderen instanziell zuständigen Gericht abzugeben und nicht zurück an ein erstinstanzliches Gericht.
25 Die Gegenauffassung, wonach sich die Abgabe an ein erstinstanzliches Gericht zu richten hat, überzeugt den Senat nicht. Innerhalb dieser Ansicht scheint ungeklärt zu sein, in welchen Konstellationen das Beschwerdegericht überhaupt abgeben kann und welche Funktion das übernehmende erstinstanzliche Gericht hat. Teilweise wird vertreten, eine Abgabe werde „wohl nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung aufhebt und die Sache zurückverweist“ (OLG Bremen, a. a. O.). Diese Interpretation lässt sich womöglich dahin verallgemeinern, dass das Beschwerdegericht dann abgeben könne, wenn ein erstinstanzliches Gericht ohnehin nochmals befasst werden muss, sei es aufgrund einer nach § 69 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG anstehenden Zurückverweisung, sei es wegen einer noch nachzuholenden Abhilfeentscheidung. Dem praktischen Bedürfnis, eine Abgabe darüber hinaus auch in typischeren Fällen wie dem vorliegenden vornehmen zu können (s. o. a (4)), wird dies nicht gerecht.
26 Innerhalb der Gegenauffassung wird aber offenbar auch die Sichtweise vertreten, das Beschwerdegericht könne das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 4 FamFG generell an ein erstinstanzliches Gericht abgeben (OLG Karlsruhe, BeckRS 2016, a. a. O.; wohl auch Sternal, a. a. O., Rn. 39). Womöglich soll dann das übernehmende erstinstanzliche Gericht erneut über eine Abhilfe entscheiden, was aber nur in Betracht kommt, soweit das Gesetz überhaupt eine Abhilfebefugnis vorsieht. Ist dies nicht der Fall, wie in Familiensachen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG), fungiert das erstinstanzliche Gericht lediglich als „Weiterleitungsstelle“ für die Beschwerde ohne eigene Entscheidungs- und Ermittlungskompetenzen (so im Fall OLG Karlsruhe, a. a. O.); der Abschluss des Beschwerdeverfahrens verzögert sich dann, ohne dass irgendein praktischer Nutzen dieser Vorgehensweise erkennbar wäre. Gegen die mögliche Annahme, dem übernehmenden erstinstanzlichen Gericht stehe eine erneute Abhilfeentscheidung zu, spricht, dass abgegebene Verfahren in der Lage übernommen werden, in der sie sich zuvor bereits befunden haben (Pabst, a. a. O., Rn. 42), und bisher vorgenommene Verfahrensschritte gültig bleiben, sodass es für eine nochmalige Abhilfeentscheidung keinen Anlass gibt.
27 Einzuräumen ist, dass mit der Abgabe von Beschwerdegericht zu Beschwerdegericht der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug durchbrochen wird (vgl. OLG Bremen, a. a. O.), weil ein anderes als das örtlich übergeordnete Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung überprüft. Hierzu kommt es aber auch, wenn das Beschwerdegericht die Sache zwar an ein ihm nicht nachgeordnetes erstinstanzliches Gericht abgibt, dieses aber nur als „Weiterleitungsstelle“ fungiert. Im Übrigen wird auch in anderem Zusammenhang eine solche Durchbrechung jedenfalls diskutiert, so etwa bei der Frage, welches Beschwerdegericht eine Eilentscheidung überprüfen muss, die das nach § 272 Abs. 2 Satz 1, § 313 Abs. 2 Satz 1 FamFG für den Ort des Fürsorge- bzw. Unterbringungsbedürfnisses zuständige Gericht getroffen hat (Giers, a. a. O., § 272 Rn. 10; Roth, in: Prütting/Helms, a. a. O., § 336 Rn. 3; Schmidt-Recla, in: Münchener Kommentar zum FamFG, a. a. O., § 272 Rn. 18; allgemeiner auch Sternal, a. a. O., Rn. 39).
28 c) Es liegt ein wichtiger Grund i. S. d. § 4 Satz 1 FamFG dafür vor, das Verfahren abzugeben. Hiervon ist auszugehen, wenn durch die Abgabe im Einzelfall unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls des durch das Verfahren maßgeblich Betroffenen ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere und leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht (OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 16; Sternal, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.). In der Regel besteht ein wichtiger Grund, wenn der Betroffene seinen Aufenthalt dauerhaft in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt und damit Erschwernisse für das laufende Verfahren verbunden sind, die es notwendig erscheinen lassen, das Verfahren an dem für den neuen Wohnort des Betroffenen zuständigen Gericht weiterzuführen (OLG Karlsruhe, a. a. O.).
29 So liegt es hier. Der Betroffene hat seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt mittlerweile im Bezirk des Landgerichts Gera. Aus dem Ortswechsel haben sich Erschwernisse für das laufende Verfahren ergeben: Nachdem der Betroffene gegen den in seinem erklärten Einverständnis erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Eutin, ihm einen Betreuer zu bestellen, Beschwerde eingelegt hat, ist das Beschwerdegericht gehalten, ihn erneut anzuhören (BGH, FamRZ 2012, 1207 [1208], Rn. 21; Giers, a. a. O., § 278 Rn. 23). Es spricht vieles dafür, dass das Beschwerdegericht die Anhörung selbst in der üblichen (neuen) Umgebung des Betroffenen vornehmen muss (s. o. a (4)), was für das Landgericht Lübeck angesichts einer Entfernung von über 500 Kilometern mit beträchtlichem Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist.
30 Es entspricht im Übrigen nicht nur dem öffentlichen Interesse, Gerichtsverfahren möglichst einfach, schnell und kostensparend zu führen, sondern auch demjenigen des Betroffenen, durch ein ortsnahes Gericht angehört zu werden, das die Anhörung voraussichtlich kurzfristiger vornehmen und damit auch schneller entscheiden könnte. Eine nennenswerte Verzögerung dadurch, dass sich das Landgericht Gera erst in die Sache neu einarbeiten muss, droht nicht, weil der Sachverhalt vergleichsweise einfach gelagert ist. Hinzu kommt, dass etwaige künftige Beschwerdeverfahren, die im Falle des Fortbestands oder einer späteren Wiedereinrichtung der Betreuung anstehen könnten, vor demjenigen Gericht zu führen wären, das ihn bereits zuvor angehört und von ihm einen persönlichen Eindruck gewonnen hatte. Auch der Betreuer und die Verfahrenspflegerin haben sich mit einer Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Gera einverstanden erklärt.
31 Der Annahme eines wichtigen Grundes steht schließlich nicht entgegen, dass das Einzelverfahren betreffend die (erstmalige) Bestellung eines Betreuers durch die Abgabe nunmehr in einem anderen Gerichtsbezirk geführt wird als das zugrunde liegende Dauerverfahren der Betreuung (s. o. a (4)). Diese abweichenden Zuständigkeiten bestehen nur vorübergehend und enden jedenfalls mit dem absehbaren Abschluss des Einzelverfahrens.
32 d) Das Landgericht Gera ist schließlich unabhängig davon als zuständig zu bestimmen, dass es sich zur Übernahme der Sache nicht nach § 4 Satz 1 FamFG bereit erklärt hat. Ob das Gericht, an das abgegeben werden soll, seine Übernahmebereitschaft bejaht oder verneint, hängt nicht von seinem Belieben ab, sondern davon, ob es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erkenntnis gelangt, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe vorliegt. Weigert sich das danach – wie hier – übernahmepflichtige Gericht, das Verfahren zu übernehmen, kann es im Wege der Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG hierzu verpflichtet werden (Senatsbeschlüsse, jeweils a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O., Rn. 21; Sternal, a. a. O., Rn. 29; Pabst, a. a. O., Rn. 29).
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