LG Lübeck 6. Große Strafkammer, 2019-07-10, 6 Qs 28/19

6 Qs 28/19Kantonsgericht10.07.2019

Gesamter Gesetzestext

LG Lübeck 6. Große Strafkammer — 6 Qs 28/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-10

Aktenzeichen: 6 Qs 28/19

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2019:0710.6QS28.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 19.06.2019 wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

I.

2 Gegen den Verurteilten ist am 19.7.2018 wegen Betrugs ein Strafbefehl (710 Js 8655/18) ergangen, der eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 40 € und die Einziehung von 125 €, die durch die Tat erlangt worden sein sollen, vorsieht. Der Verurteilte hat gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt.

3 Außerdem ist gegen ihn unter dem 12.9.2018 wegen Betrugs in sieben Fällen Anklage (710 Js 31877/18) erhoben worden. In der Anklageschrift ist der Wert des durch die Tat Erlangten mit 990 € angegeben worden. Der Verurteilte sollte für nicht bzw. nur teilweise erbrachte, aber vollständig bezahlte Winterdienste, für die er insgesamt 1580 € von sieben Geschädigten erhalten hatte, die vertragliche Gegenleistung größtenteils ertrogen haben.

4 Beide Verfahren sind mit Beschluss vom 12.11.2018 „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ verbunden worden.

5 Als der Verurteilte am 14.12.2018 nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft für die insgesamt acht Fälle des Betrugs aus der Anklage vom 12.9.2018 und dem Strafbefehl vom 19.7.2018 den Erlass eines Strafbefehls mit Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten und einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten beantragt und die Einziehung des Werts des Taterlangten von 1115 € gefordert.

6 Der inzwischen rechtskräftige Strafbefehl ist dann am 15.1.2019 erlassen worden, allerdings hat er nur auf die sieben Betrugsvorwürfe aus der Anklage vom 12.9.2018 Bezug genommen und für diese sieben Taten aus der Anklage eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt, ohne Einzelstrafen festzusetzen, sowie die Einziehung von Taterträgen von 1150 € angeordnet.

II.

7 Es gibt hinsichtlich des Strafbefehls vom 15.1.2019 weder wegen der verhängten Strafe noch der angeordneten Einziehung von Taterträgen Zweifel, die gemäß § 458 Abs. 1 StPO zu beseitigen wären.

8 Der Strafbefehl ist erkennbar fehlerhaft, da mit ihm, anders als von der Staatsanwaltschaft beantragt und entgegen dem Beschluss vom 12.11.2018, der die gemeinsame Entscheidung über die Anklage vom 12.9.2018 und dem Strafbefehl vom 19.7.2018 vorgesehen hat, nur über die sieben Fälle der Anklage vom 12.9.2018 entschieden worden ist. Der achte Fall aus dem Strafbefehl vom 19.7.2018 ist damit nicht erledigt. Es bietet sich an, hier gemäß § 154 StPO zu verfahren.

9 Die Höhe der Einziehung des Werts der Taterträge, wie sie der Strafbefehl vom 15.1.2019 vorsieht, errechnet sich offensichtlich aus der Summe des Antrags aus der Anklage vom 12.9.2018 (990 €) und des Antrags aus dem Strafbefehl vom 19.7.2018 (125 €). Hier ist das Amtsgericht in seinem Strafbefehl vom 15.1.2019 dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14.12.2018 (1115 €) gefolgt.

10 Wieso in der Anklage vom 12.9.2018 statt der Einziehung von Taterträgen von 1580 € (so viel hatte der Verurteilte von den Geschädigten erhalten) nur 990 € beantragt worden sind (wahrscheinlich wegen teilweise erfolgter Schneeräumarbeiten in schwer bezifferbarer Höhe) und wieso dieser Antrag den Amtsrichter überzeugt hat, ist nicht nachträglich im Wege eines Antrags nach § 458 Abs. 1 StPO zu klären. Das würde auf eine Ergänzung der rechtskräftigen Entscheidung hinauslaufen. Sie ist auch nicht zweifelhaft, da sie aus einem unmissverständlich bezifferten Geldbetrag besteht. Dieser Betrag kann nicht nachträglich geändert werden, auch wenn er nicht erkennen lässt, wie die Verteilung auf die Geschädigten erfolgen soll.

11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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