Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 1. Senat, 2022-03-17, L 1 R 154/18

L 1 R 154/18Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung17.03.2022

Regest

1. Nach Art. 7 Ans. 1 des Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommens (DASVA) berücksichtigt der deutsche Rentenversicherungsträger die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des amerikanischen Versicherungsträgers anrechnungsfähig sind.(Rn.37) 2. Berücksichtigt werden danach Versicherungszeiten, nicht aber Streckungstatbestände. Zeiten der amerikanischen Rentenversicherung stehen damit ausschließlich für den Erwerb eines Rentenanspruchs deutschen Versicherungszeiten gleich, nicht aber im Hinblick auf die Prüfung anderer Voraussetzungen oder anderer Tatbestandsmerkmale.(Rn.38) 3. Ist das Leistungsvermögen des Versicherten nicht auf unter sechs Stunden täglich gesunken, so ist ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen.(Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 23. Juli 2018, S 45 R 273/17, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 18. Oktober 2022, B 5 R 60/22 AR, Beschluss nachgehend BSG, 31. März 2023, B 5 R 15/23 AR, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 1. Senat — L 1 R 154/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-17

Aktenzeichen: L 1 R 154/18

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2022:0317.L1R154.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 43 SGB 6, Art 7 Abs 1 DASVA

Orientierungssatz

  1. Nach Art. 7 Ans. 1 des Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommens (DASVA) berücksichtigt der deutsche Rentenversicherungsträger die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des amerikanischen Versicherungsträgers anrechnungsfähig sind.(Rn.37)

  2. Berücksichtigt werden danach Versicherungszeiten, nicht aber Streckungstatbestände. Zeiten der amerikanischen Rentenversicherung stehen damit ausschließlich für den Erwerb eines Rentenanspruchs deutschen Versicherungszeiten gleich, nicht aber im Hinblick auf die Prüfung anderer Voraussetzungen oder anderer Tatbestandsmerkmale.(Rn.38)

  3. Ist das Leistungsvermögen des Versicherten nicht auf unter sechs Stunden täglich gesunken, so ist ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen.(Rn.39)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 23. Juli 2018, S 45 R 273/17, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 18. Oktober 2022, B 5 R 60/22 AR, Beschluss nachgehend BSG, 31. März 2023, B 5 R 15/23 AR, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2 Der 1967 geborene und in den USA lebende Kläger war für die U als LKW-Fahrer und Mechaniker tätig und entwickelte durch seine Beteiligung am Golfkrieg 1991 eine posttraumatische Belastungsstörung. In der Zeit vom 16. August 1993 bis zum 31. Oktober 1998 arbeitete er – mit Unterbrechungen – als LKW-Fahrer in Deutschland und leistete Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung. Danach verzog er in die USA. Dort legte er in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2012 Pflichtbeitragszeiten in der staatlichen Rentenversicherung zurück.

3 Am 21. Dezember 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da er aufgrund von aggressivem Verhalten im Straßenverkehr, Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung erwerbsunfähig sei. Zur Aufklärung des Sachverhaltes aus medizinischer Sicht holte die Beklagte zunächst in den USA ein Gutachten des L ein, welches dieser am 21. Januar 2016 aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers erstattete. Der Gutachter diagnostizierte bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Schlafstörung, einen Cannabis- und Tabakmissbrauch, Nebenwirkungen durch Medikamente und weitere Probleme in Bezug auf psychosoziale Umstände. Der Kläger sei noch in der Lage, in Vollzeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen mit einfachen ungelernten Tätigkeiten. Im Anschluss daran holte die Beklagte im Hinblick auf das Gutachten eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der F ein. Diese diagnostizierte aufgrund des vorliegenden Gutachtens bei dem Kläger eine im Wesentlichen abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung und einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit Neigung zu ungesteuerten Impulsdurchbrüchen, erhöhter emotionaler Irritabilität und verminderter Frustrationstoleranz. Damit sei der Kläger noch in der Lage, sechs Stunden und mehr mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten, ohne besondere Stressbelastung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die Ein- und Umstellungsfähigkeit, die Aufmerksamkeit und Konzentration, ohne besonders hohe Verantwortung in einem überschaubaren Arbeitsbereich und ohne Nachtschichtarbeit.

4 Mit Bescheid vom 21. März 2017 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab und verneinte zur Begründung die sozialmedizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente. Dagegen erhob der Kläger am 07. April 2017 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das ermittelte Leistungsvermögen unzutreffend festgestellt worden sei. Er arbeite bereits seit drei Jahren nicht mehr und sei auf Tabletten sowie drei- bis viermal pro Woche auf Arzttermine angewiesen. Sowohl von der U als auch von der Social Security Administration (SSA) erhalte er eine 100%-ige Erwerbsminderungsrente.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juni 2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und hielt an ihrer Auffassung fest.

6 Am 27. Juni 2017 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Lübeck erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und vertieft hat. Ergänzend hat er vorgetragen, insbesondere aufgrund der vielen Medikamente keiner Tätigkeit mehr nachgehen zu können. Selbst mit den verschriebenen Medikamenten sei er nicht in der Lage, unter Menschen zu gehen. Er könne auch keinen PKW mehr fahren, Fahrten würden durch seine Ehefrau erfolgen.

7 Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

8 den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.

9 Die Beklagte hat beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Das Sozialgericht hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2018 abgewiesen. Die zulässige Klage habe in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente:

12 „Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sind in sozialmedizinischer Hinsicht nicht erfüllt. Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet bei dem Kläger bereits lebensaltersbedingt aus, denn er ist nach dem maßgeblichen Stichtag am 02. Januar 1961 geboren.

13 Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers wegen Krankheit zwar herabgesetzt ist. Er kann jedoch noch sechs Stunden und mehr mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen, in Tages-, Früh- und Spätschicht, verrichten, ohne besondere Stressbelastung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die Ein- und Umstellungsfähigkeit, die Aufmerksamkeit und Konzentration, ohne besonders hohe Verantwortung in einem überschaubaren Arbeitsbereich und ohne Nachtschichten. Betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich.

14 Die Wegefähigkeit des Klägers ist nicht in einem medizinisch relevanten Maße eingeschränkt, da er viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen kann. Dem Kläger ist es auch möglich, zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Zudem kann er – entgegen seiner Aussage im Klagverfahren – selbst einen PKW führen; so ist er etwa zur Untersuchung bei dem Gutachter L eigenhändig und ohne Begleitung mit dem PKW gefahren.

15 Das eingeschränkte Leistungsvermögen des Klägers beruht auf Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Hauptgesundheitsstörung ist eine abgeklungene posttraumatische Belastungsstörung, die der Kläger durch seine Beteiligung im Golfkrieg 1991 entwickelte, wobei diese Diagnose nicht mehr vollumfänglich nachzuvollziehen ist, da der Auslöser Jahrzehnte zurückliegt und eine Behandlung durch Gruppensitzungen, Medikation und individuelle psychologische Beratung stattgefunden hat. Aktuell kann der Kläger sich alleine selbst versorgen; an einem typischen Tag steht er gegen 9:00 Uhr morgens auf und geht um ca. 11:00 Uhr abends zu Bett. Nach dem Aufstehen trainiert er seine beiden Vögel, kümmert sich um seine Hunde, mache sein Boot und seinen LKW sauber, kümmere sich um seine Gewehre, sehe fern, säubere das Haus und gehe ca. zweimal im Monat in den Supermarkt. Die unabhängig von der abgeklungenen posttraumatischen Belastungsstörung bestehende Aggressivität und die Impulsdurchbrüche sind hingegen einer primär persönlichen Ausrichtung zuzuschreiben, so dass sich diesbezüglich der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit Niedung zu ungesteuerten Impulsdurchbrüchen, erhöhter emotionale Irritabilität und verminderter Frustrationstoleranz ergibt. Weiter bestehen ein Cannabis- und Tabakmissbrauch sowie Probleme in Bezug auf psychosoziale Umstände (Zerwürfnis mit der Ehefrau, Geschwistern und Vorgesetzten), wobei der Kläger täglich Kontakt zu seiner Ehefrau, zweimal pro Monat Kontakt zu seiner Mutter und wöchentlich Kontakt zu seinen Geschwistern hat. Auch liegt eine Schlafstörung vor; der Kläger hat etwa zweimal wöchentlich aufgrund von Sorgen Probleme mit dem Einschlafen und etwa jede Nacht Schwierigkeiten mit dem Durchschlafen (Träumen/Alpträume). Damit ist der Kläger zwar eingeschränkt in seiner Fähigkeit, arbeitsplatzbezogene Funktionen auszuführen und fortzusetzen, hat aber keine Einschränkungen in seiner Fähigkeit leichte Anweisungen zu verstehen und diese zu behalten; weitere leichtere Einschränkungen ergeben sich in seiner Fähigkeit, Konzentration und Ausdauer bei Aufgaben aufrecht zu erhalten und gemäßigte Einschränkungen in seiner Fähigkeit, sich angemessen sozial zu verhalten. Zusammenfassend führen die Gesundheitsstörungen zwar zu einer Einschränkung des qualitativen, nicht jedoch des quantitativen Leistungsvermögens.

16 Diese Feststellungen zu den Gesundheitsstörungen und dem Leistungsvermögen des Klägers trifft die Kammer aufgrund des Gutachtens des Psychologen L, dessen Beurteilung sich auf eine ambulante Untersuchung des Klägers gründet, sowie die damit in Übereinstimmung stehenden Beurteilung der F. Die darauf gestützten Einschätzungen sind schlüssig und widerspruchsfrei und stehen in weitgehender Übereinstimmung mit den von der Beklagten eingeholten ärztlichen Unterlagen.

17 Zu weiteren eigenen Ermittlungen sah die Kammer sich überdies nicht veranlasst, da der Kläger durch sein Vorbringen das Gutachten des Psychologen L nicht in Zweifel ziehen konnte. Konkrete Feststellungen greift der Kläger auch nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass wesentliche medizinische Aspekte keine Berücksichtigung gefunden hätten, liegen nicht vor. Vielmehr scheint der Klage des Klägers ein Unverständnis über die verschiedenen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente in unterschiedlichen staatlichen Regelungssystemen zugrunde zu liegen. Denn aus dem Umstand, dass der Kläger sowohl von der U als auch von der SSA eine 100%-ige Erwerbsminderungsrente bezieht, kann der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Der Anspruch des Klägers auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach deutschem und nicht nach amerikanischem Recht. Es gibt keine Normen, aus denen sich eine Verpflichtung des deutschen Trägers der gesetzlichen Versicherung ergeben würde, die in den USA geltenden Maßstäbe für die Beurteilung der Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Entsprechende Regelungen sind im deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen nicht enthalten.

18 Bei dem Kläger liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung vor, die die Benennung einer Verweisungstätigkeit unabhängig von seinem beruflichen Status erforderlich machen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996, Az. GS 2/95). Die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen schränken das Feld körperlich leichter Arbeiten nicht so erheblich ein, dass Zweifel an seiner Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründet würden.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.“

20 Gegen diesen ihm am 10. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. September 2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat die Ehefrau des Klägers ausgeführt, dieser leide an Magengeschwüren, die operiert werden müssten. Der Kläger verhalte sich aggressiv, dürfe sich aufgrund einer Polizeianordnung einer Nachbarin nicht mehr auf weniger als 100 Meter nähern und habe Hausverbot in einem Geschäft. Neben den Magenproblemen habe der Kläger Rückenschmerzen und Muskelbeschwerden und müsse mehrmals pro Woche von ihr zu Behandlungsterminen gefahren werden. Er habe einen besonderen Hund zur Seite gestellt bekommen, einen sogenannten Service Dog, der ihn wegen seiner Zorn-, Angst- und Panikattacken ständig begleite. All dies habe der Psychologe L in der kurzen Zeit der Begutachtung von einer halben Stunde nicht ausreichend erkennen können. Seit dieser Zeit habe sich zudem viel geändert. Der Kläger schlafe fast gar nicht, sein Magen sei sehr kompliziert geworden, er sitze aufgrund seiner Magenprobleme fünfmal am Tag für 30 Minuten oder mehr auf der Toilette und müsse jedes halbe Jahr eine Darm- und Magenspiegelung machen. Außer Fernsehen mache der Kläger nichts, sie müsse den kompletten Haushalt versorgen. Aufgrund von Ekzemen kratzte er sich den ganzen Tag. Wegen starker Medikamente habe der Kläger keinen Führerschein mehr und dürfe auch nicht mit Maschinen arbeiten. Zudem sei er laut amerikanischem Rentenversicherungsträger zu 100 % arbeitsunfähig und dürfe auch nicht arbeiten.

21 Der Kläger beantragt sinngemäß,

22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2017 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Berufung zurückzuweisen

25 Sie bezieht sich zur Begründung auf den ihrer Meinung nach zutreffenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck. Ergänzend hat sie mitgeteilt, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) nur erfüllt werden, sofern der Leistungsfall der Erwerbsminderung bis einschließlich zum 1. Januar 2015 eingetreten ist. Grund hierfür sei, dass der Kläger zuletzt im Dezember 2012 Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung zurückgelegt habe. Eine Gleichstellung amerikanischer Sachverhalte zur Verlängerung des Rahmenzeitraums von 5 Jahren gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI sei im deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen. Ein eventueller amerikanischer Rentenbezug habe somit keine Auswirkung auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

26 Das Landessozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte der den Kläger behandelnden Ärzte angefordert und einen Befund- und Behandlungsbericht des in der Gesundheitsbehörde für Veteranen in B tätigen Arztes G vom 23. September 2019 (Blatt 115 GA) erhalten sowie Befund- und Behandlungsberichte weiterer Ärzte aus dem Jahr 2020.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

28 Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger war ordnungsgemäß zum Termin geladen. In der Ladung war er auch darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall seines Fernbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung ist dem Kläger auch zugegangen, wie aus seinem am 7. März 2022 beim LSG eingegangenen Schriftsatz vom 27. Februar 2022 hervorgeht. In diesem hat der Kläger auf die Ladung hin mitgeteilt, dass er das Verfahren fortführen will und nähere Ausführungen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gemacht.

29 Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

30 Versicherte haben gemäß § 43 Abs. Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie

31 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,

32 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

33 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

34 Teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

35 Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 3 SGB VI.

36 Es kann offen bleiben, ob der Kläger seit Januar 2015 die medizinischen Voraussetzungen für eine solche Rente erfüllt, denn er erfüllt nicht die weitere versicherungsrechtliche Voraussetzung der Belegdichte gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Der Kläger hat zuletzt im Dezember 2012 Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung zurückgelegt. Diese in den USA zurückgelegten Beitragszeiten sind nach dem Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommen im Hinblick auf die vom Klägerbegehrte Rente zu berücksichtigen. Eine Verlängerung des Rahmenzeitraums von fünf Jahren gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit eine Gleichstellung amerikanischer Sachverhalte ist im Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommen jedoch nicht vorgesehen (siehe Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über Soziale Sicherheit (DASVA) vom 7. Januar 1976 (BGBl. 1976 II S. 1358) i. d. F. des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 83) und des 2. Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II S. 302) sowie Durchführungsvereinbarung (DV) zum DASVA vom 21. Juni 1978 (BGBl. 1979 II S. 567) i. d. F. der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II, S. 86) und der 2. Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II S. 306)).

37 Gemäß Art. 7 Abs. 1 DASVA berücksichtigt der Träger, der den Anspruch auf Geldleistungen und Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften feststellt, die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften anrechnungsfähig sind, wenn nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind.

38 Berücksichtigt werden danach Versicherungszeiten, nicht aber Streckungstatbestände. Zeiten der amerikanischen Rentenversicherung stehen den deutschen Zeiten ausschließlich für den Erwerb eines Rentenanspruchs gleich, nicht aber im Hinblick auf die Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale. Weitere Sachverhalte, die in den USA eingetreten sind, wie zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, werden wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht berücksichtigt. (Kommentar zum Deutsch-amerikanischen Abkommen über Soziale Sicherheit, 7.4, 20. Nachtragslieferung März 2015 in: Handbuch Soziale Sicherheit International, Bd. 4, 47. Nachtragslieferung März 2021). Dies gilt entsprechend auch für den hier nach dem Vortrag des Klägers bestehenden Bezug einer Rente von der U oder der Social Security Administration (SSA).

39 Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers im Zeitraum bis zum 1. Januar 2015 nicht auf unter 6 Stunden täglich gesunken war. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe diesbezüglich ab, § 153 Abs. 2 SGG.

40 Auch in Anbetracht der Berufungsbegründung bestehen keine Zweifel an den Feststellungen des Psychologen L, der den Kläger ambulant untersucht und sein Gutachten am 21. Januar 2016 erstattet hat sowie der damit in Übereinstimmung stehenden Beurteilung nach Aktenlage durch die F. Soweit sich der Kläger auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch den Psychologen L bezieht, ist der Vortrag nicht geeignet, den Eintritt eines bis zum 1. Januar 2015 eingetretenen Versicherungsfalls zu begründen und insoweit unbeachtlich. Die weiteren Einwände, etwa das aggressive Verhalten und die zahlreichen Probleme im Kontakt mit anderen Menschen, sind bereits im Gutachten von L gewürdigt worden. Danach besteht der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit Neigung zu ungesteuerten Impulsdurchbrüchen, erhöhter emotionaler Irritabilität und verminderter Frustrationstoleranz. Diese führt zwar zu einer Einschränkung des qualitativen, nicht jedoch zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens.

41 Der Senat hat daher von der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Berufungsverfahren abgesehen, zumal die rückwirkende Feststellung einer Erwerbsminderung mangels aussagekräftiger Befund- und Behandlungsberichte, um deren Einholung der Senat sich sehr bemüht hat, nicht möglich war. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der einzige Befund- und Behandlungsbericht auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet, nämlich der des für die Gesundheitsbehörde für Veteranen tätigen Arztes G vom 23. September 2019 keine Anhaltspunkte enthält, die gegen die Richtigkeit der Begutachtung durch den Psychologen L sprechen würden. Nach den Feststellungen von G hatte der Kläger über anhaltende Reizbarkeit, Nachtschrecken, Albträume und Straßenschlachten geklagt. G diagnostizierte aufgrund seiner Beobachtung von Angst und Wachsamkeit eine chronische posttraumatische Belastungsstörung, stellte jedoch auch fest, es gebe eine große Auswahl an Behandlungen, die angemessen sein könnten. Der Kläger sei stabil und Langzeitbehandlung.

42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

43 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.