Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, 2022-12-14, 9 U 123/22

9 U 123/22Obergericht / Civil Chamber 914.12.2022

Regest

1. Die Betreiber von Internetplattformen dürfen bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Altersbeschränkungen verhängen, wenn dies weder willkürlich noch ohne sachlichen Grund erfolgt. Dabei sind die vom Bundesgerichtshof für die Rechtmäßigkeit von Löschungen und Sperrungen auf Facebook aufgestellten Anforderungen einzuhalten.(Rn.31) 2. Für den Streitwert von auf Aufhebung einer Altersbeschränkung gerichteten Klagen sind die vom Bundesgerichtshof für den Streitwert bei Löschung von Kommentaren und Nutzerkontensperren auf Facebook entwickelten Maßstäbe anzuwenden.(Rn.43)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat — 9 U 123/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-14

Aktenzeichen: 9 U 123/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2022:1214.9U123.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG

Leitsatz

  1. Die Betreiber von Internetplattformen dürfen bei Verstößen gegen ihre Nutzungsbedingungen im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Altersbeschränkungen verhängen, wenn dies weder willkürlich noch ohne sachlichen Grund erfolgt. Dabei sind die vom Bundesgerichtshof für die Rechtmäßigkeit von Löschungen und Sperrungen auf Facebook aufgestellten Anforderungen einzuhalten.(Rn.31)

  2. Für den Streitwert von auf Aufhebung einer Altersbeschränkung gerichteten Klagen sind die vom Bundesgerichtshof für den Streitwert bei Löschung von Kommentaren und Nutzerkontensperren auf Facebook entwickelten Maßstäbe anzuwenden.(Rn.43)

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