LG Flensburg 7. Zivilkammer, 2020-07-09, 7 O 108/19

7 O 108/19Kantonsgericht09.07.2020

Regest

Außerhalb des Kernbereichs persönlicher Nähebeziehungen ist ein Hinterbliebenengeld von 5.000 - 10.000 € angemessen Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 16 U 88/20 nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 23. Februar 2021, 7 U 149/20, Urteil nachgehend BGH, 6. Dezember 2022, VI ZR 73/21, Urteil

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 7. Zivilkammer — 7 O 108/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-09

Aktenzeichen: 7 O 108/19

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2020:0709.7O108.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Außerhalb des Kernbereichs persönlicher Nähebeziehungen ist ein Hinterbliebenengeld von 5.000 - 10.000 € angemessen

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 16 U 88/20 nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 23. Februar 2021, 7 U 149/20, Urteil nachgehend BGH, 6. Dezember 2022, VI ZR 73/21, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 7.000,- €.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB gelten.

2 Die Klägerin ist die Tochter des am 13.12.2018 bei einem Verkehrsunfall ums Leben ums Leben gekommenen K D.

3 Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien außer Streit.

4 Die Beklagte zahlte an die Klägerin sowie deren Schwester ein Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 3.000,- €.

5 Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr ein weiteres Hinterbliebenengeld von zumindest 7.000,- € zustehe.

6 Sie behauptet hierzu, dass sie durch die Tötung erhebliches seelisches Leid empfunden habe.

7 Zwischen ihr und ihrem Vater habe ein inniges Vater-Tochter-Verhältnis bestanden. Sie hätten sich sehr gut verstanden und sie habe aufgrund einer schweren Erkrankung ihres Vaters diverse Vollmachten für diesen gehabt. Sie sei als Kontaktperson im Falle eines Notfallalarms vorgesehen.

8 Bei Gesundheitsproblem habe ihr Vater immer sie um Hilfe gebeten. Es habe permanenten Kontakt gegeben. Trotz der nicht unerheblichen Entfernung zwischen den beiderseitigen Wohnorten von 135 km hätten mehrmals im Jahr persönliche Kontakte stattgefunden. Einmal in der Woche habe man telefoniert. Zu Feiertagen und Geburtstagen habe man sich besucht.

9 Unter dem Tod ihres Vaters habe sie deshalb erheblich gelitten. Sie sei zwar am nächsten Tag zur Arbeit gegangen, habe diese aber nach 2 Stunden verlassen müssen. Bis heute trauere sie.

10 Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen,

11 an sie ein Hinterbliebenengeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einem Betrag in Höhe von 7.000,- € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2019 zu zahlen,

12 sie von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zum Umfang des von ihr erlittenen seelischen Leidens.

16 Sie hält die Höhe des aufgekehrten Hinterbliebenengeldes für angemessen.

17 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den wesentlichen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Neu

18 Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört. Hierzu wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.07.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist nur teilweise gemäß § 844 Abs. 3 BGB begründet.

20 Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

21 Insbesondere wird das erforderliche persönliche Näheverhältnis gemäß § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB vermutet.

22 Das Hinterbliebenengeld soll das durch den Tod einer nahestehenden Person verursachte Leid ausgleichen. Dabei geht es nicht um die Bewertung des verlorenen Lebens, sondern der Angehörige soll sich mit dem Geld Annehmlichkeiten verschaffen können, die den Verlust zumindest teilweise kompensieren.

23 In welcher Höhe Hinterbliebenengeld zu zahlen ist, lässt sich nicht generell sagen. Vielmehr ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

24 Ausgangspunkt ist die Intensität des erlittenen Leids. Dabei kommt es maßgeblich auf die Qualität der gelebten Beziehung an, aber auch auf die Bedeutung des Verstorbenen für den Hinterbliebenen, die subjektive Veranlagung bei der Bewältigung des Trauerfalles, die Angewiesenheit des Hinterbliebenen auf den Verstorbenen und auch die Umstände des Versterbens (vgl. MüKo, BGB, 7. A., § 844 Rn.7; Steenbuck, r+ s 2017, 449, 452).

25 Der Gesetzgeber hat dabei keine bestimmte Größenordnung des Hinterbliebenengeldes festgelegt, jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die Rechtsprechung an den Sätzen orientieren wird, die bei einem Schockschaden als angemessen angesehen werden.

26 Außerhalb des Kernbereichs persönlicher Nähebeziehungen, beispielsweise bei Tötung eines Geschwisterteils, werden hier Beträge zwischen 5.000,- € und 10.000 € als gerechtfertigt angesehen (vgl. Müko, a.a.O.)

27 Unter Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer ein weiteres Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.500,- € für angemessen. Die Kammer hat dabei die Angaben der Klägerin im Termin vom 02.07.2020 zugrunde gelegt. Hieraus ergeben sich aber zunächst keine besonderen Umstände, die über eine normale Vater-Tochter-Beziehung hinausgehen. Die von der Klägerin geschilderten Kontakte halten sich im Rahmen des Üblichen.

28 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass keine besonderen Umstände des Versterbens - über den bedauerlichen Tod hinaus - festzustellen sind. Der Vater der Klägerin ist durch den Unfall plötzlich aus dem Leben gerissen worden, sodass nicht eine unfallbedingte Situation wie bei einer langen intensiven Behandlung vor dem Versterben festzustellen ist.

29 Auf der anderen Seite war auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass die Klägerin noch heute unter dem Verlust ihres Vaters leidet. Sie hat ihre Angaben stark emotional begleitet.

30 Des Weiteren war die Klägerin für ihren Vater erste Ansprechpartnerin und hatte somit offensichtlich einen engeren Kontakt als ihre Schwester

31 Unter Abwägung all dieser Umstände hält die Kammer ein Hinterbliebenengeld zwischen 5.000,- € und 10.000,- € für angemessen und hat dieses unter Abwägung der genannten Umstände mit insgesamt 6.500,- € festgesetzt.

32 Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB begründet.

33 Die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach einer begründeten Forderung von 6.500,- € unter Berücksichtigung einer 1,3-Geschäftsgebühr jedenfalls begründet.

34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.