projekte
1 U 66/20•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, 2020-11-20, 1 U 66/20
1 U 66/20Obergericht / I. Zivilkammer20.11.2020
1. Jeder Bauherr ist gut beraten, die Kosten des Bauvorhabens zuvor zu kalkulieren und einen Puffer einzuplanen. Daraus kann indes nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass es dem Bauherrn darauf ankommt, die genannten Baukosten einzuhalten.(Rn.4) 2. An der Verursachung eines Schadens durch eine fehlerhafte Kostenschätzung oder Kostenkontrolle des Architekten fehlt es, wenn der Bauherr trotz ansteigender Baukosten an der Verwirklichung des unveränderten Vorhabens festhält oder gar Mehrkosten verursacht.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg 2. Zivilkammer, 10. Juli 2020, 2 O 285/14, Urteil nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 15. Januar 2021, 1 U 66/20, Berufung zurückgewiesen nachgehend BGH, 14. Dezember 2022, VII ZR 118/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2020-11-20
Aktenzeichen: 1 U 66/20
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 633 BGB, § 634 Nr 4 BGB
Rechtskraft: ja
Jeder Bauherr ist gut beraten, die Kosten des Bauvorhabens zuvor zu kalkulieren und einen Puffer einzuplanen. Daraus kann indes nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass es dem Bauherrn darauf ankommt, die genannten Baukosten einzuhalten.(Rn.4)
An der Verursachung eines Schadens durch eine fehlerhafte Kostenschätzung oder Kostenkontrolle des Architekten fehlt es, wenn der Bauherr trotz ansteigender Baukosten an der Verwirklichung des unveränderten Vorhabens festhält oder gar Mehrkosten verursacht.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend LG Flensburg 2. Zivilkammer, 10. Juli 2020, 2 O 285/14, Urteil nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 15. Januar 2021, 1 U 66/20, Berufung zurückgewiesen nachgehend BGH, 14. Dezember 2022, VII ZR 118/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10.07.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 Die Berufungsbegründung zeigt weder Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil auf.
2 Das Landgericht hat den Streitstoff umfassend gewürdigt. Das Berufungsgericht kann die Würdigung des Streitstoffes in der angegriffenen Entscheidung nach revisionsrechtlichen Kriterien auf Rechtsfehler überprüfen. Die Darlegungen im Urteil müssen erkennen lassen, dass sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze verstößt (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 286, Rn. 23). Solche Fehler sind nicht erkennbar. Die Berufungsbegründung versucht vielmehr, eine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.
3 1. Es widerspricht nicht den Denk- und Erfahrungssätzen, dass das Landgericht aus den Angaben der Kläger bei ihrer persönlichen Anhörung geschlossen hat, dass es ihnen auf Mehrkosten von 100.000,00 € nicht ankam. Denn sie haben angegeben, dass sie eine Grenze für Ausgaben von 1 Mio. € einhalten wollten, wogegen sie einen Finanzierungsbedarf über insgesamt 1,1 Mio. € aufgestellt haben.
4 Dagegen spricht nicht, dass jeder Bauherr gut beraten ist, die Kosten des Bauvorhabens zuvor zu kalkulieren und einen Puffer einzuplanen. Davon geht auch das Landgericht aus (Urt. S. 11). Daraus kann indes nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass es den Klägern darauf ankam, die genannten Baukosten einzuhalten. Denn es bleibt ungewiss, wie die Planung ausgesehen hätte, wenn ihnen von Anfang an höhere Kosten genannt worden wären.
5 Es ist auch nicht sachfremd, dass das Landgericht gewürdigt hat, dass die Grenze von 1 Mio. € erst rund sechs Jahre nach Prozessbeginn genannt worden ist. Es war an den Klägern darzulegen, welche Kostengrenze sie sich gesetzt hatten. Das hätte durchaus auch zu Beginn des Verfahrens schriftsätzlich erfolgen können.
6 2. Das Landgericht hat keine unrichtigen oder widersprüchlichen Schlüsse aus den nach der Kostenschätzung vom 23.05.2010 zwischen den Parteien gewechselten Schreiben gezogen. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kostensteigerung gegenüber der Kostenschätzung aus dem Mai 2009 zunächst ungeklärt blieb. Denn die Schreiben auf die sich die Kläger beziehen (Anlagen K 28 - K 31, AB) stammen erst aus September und Oktober 2010.
7 Deswegen ist es auch nicht widersprüchlich, dass das Landgericht davon ausgeht, die Kläger hätten auf der Einhaltung der geschätzten Kosten bestanden (Urt. S. 10). Es hat diesen Vortrag damit gerade nicht übergangen. Die Beurteilung, dass das Drängen auf die Einhaltung der Kosten nachvollziehbar sei, wenn mit diesen Kosten geplant worden ist, ist plausibel. Aus diesem Verhalten kann nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass die Kläger nicht auch mit anderen Kosten geplant hätten, wenn ihnen diese genannt worden wären.
8 3. Es bleibt eine Behauptung, dass die Kläger den Zeitraum von fast einem Jahr bis zum Abschluss des Architektenvertrages benötigt hätten, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen sie das Projekt hätten durchführen wollen, und dass sie Mehrkosten nicht hätten aufwenden wollen, auch wenn sie das gekonnt hätten. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang keine Schlüsse gegen die Lebenserfahrung gezogen.
9 4. Darin, dass das Landgericht die finanziellen Möglichkeiten der Kläger und ihre Begeisterung für das Projekt für die Frage der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten und einem etwaigen Schaden mit gewürdigt hat, liegen keine sachfremden Erwägungen.
10 Das Landgericht hat zur Recht in die Erwägungen einbezogen, dass die finanziellen Möglichkeiten der Kläger keine objektive Grenze für die nach ihrer Behauptung entstandenen Baukosten darstellten. Sie waren in der Lage, die höheren Baukosten zu finanzieren und wären das von Anfang an gewesen. Aus den finanziellen Verhältnissen kann so nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kläger von dem Projekt Abstand genommen hätten, wenn ihnen zu Anfang höhere Kosten genannt worden wären.
11 Ebenso spielt die Begeisterung der Kläger für das Projekt eine Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf keinen Fall Mehrkosten in Kauf genommen hätten. Auch wenn grundsätzlich jeder Bauherr von seinem Vorhaben begeistert sein mag, handelte es sich hier um ein besonderes Projekt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Kläger bereit waren, erheblich mehr Kosten zu dessen Verwirklichung aufzuwenden, als ihnen zu Anfang genannt worden sind.
12 5. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Diskrepanz zwischen den Kostenschätzungen der Kläger und der Beklagten für die Außenanlagen in die Würdigung einbezogen hat. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte mit der Planung der Außenanlagen beauftragt war und ob es in diesen Bereich Kostensteigerungen gegeben hat. Der von den Klägern angesetzte Betrag zeigt aber, dass sie jedenfalls an dieser Stelle bereit waren, ein Vielfaches des von der Beklagten angesetzten Betrages aufzuwenden.
13 Im Übrigen ist der Umstand, dass die Kläger wie geplant 60.000,00 € für die Außenanlagen aufgewandt haben und dass sie eine gehobene Ausstattung des Gebäudes mit Sanitär- und Elektroinstallationen gewählt haben - nach ihrer Behauptung von Anfang an -, ein Indiz dafür, dass sie bereit waren, höhere Kosten für das Bauvorhaben aufzuwenden. Denn an solchen Ausstattungsmerkmalen wird ein Bauherr am ehesten sparen, wenn sich in anderen Bereichen Kostensteigerungen zeigen und er eine bestimmte Kostengrenze einhalten will. An der Verursachung eines Schadens durch eine fehlerhafte Kostenschätzung oder Kostenkontrolle fehlt es, wenn der Bauherr trotz ansteigender Baukosten an der Verwirklichung des unveränderten Vorhabens festhält oder gar Mehrkosten verursacht (OLG Stuttgart, OLGR 2000, 422, 425).
14 6. Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugin Z. und des Zeugen L. nicht unzutreffend gewürdigt oder z. T. unberücksichtigt gelassen. Entscheidend ist ohnehin, dass die Zeugen nicht bestätigt haben, dass die Kläger Mehrkosten nicht hätten finanzieren können oder wollen.
15 Es ist unerheblich, dass die Zeugen Z. angegeben hat, dass die Kostenschätzung der Beklagten aus dem Mai 2009 Grundlage der Finanzierung war. Auch das Landgericht ist, wie dargelegt, davon ausgegangen, dass die Kläger die Finanzierung geplant haben. Im Weiteren gibt die Berufungsbegründung die Aussage der Zeugin Z. falsch wieder, während das Landgericht seinem Urteil den Inhalt des Protokolls (Prot. v. 04.06.2020, S. 15 f., Bl. 722 f. d. A.) zu Grunde legt. Sie hat danach nicht bekundet, dass die Bank nicht bereit gewesen wäre, einen Mehrbetrag zu finanzieren, sondern nur, dass dann neben dem Einfamilienhaus weiter Objekte in die Finanzierung einzubeziehen gewesen wären. Ferner hat sie ausgesagt, dass sie nicht die Bonität der Kläger, sondern den Wert der Immobilien beurteilt habe. Sie konnte daher nichts dazu sagen, ob die Kläger weitere Mittel hätten aufwenden können.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.