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S 2 KA 147/18•SG Kiel 2. Kammer, 2020-05-25, S 2 KA 147/18
S 2 KA 147/18Sozialversicherungsgericht / 2. Kammer25.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-25
Aktenzeichen: S 2 KA 147/18
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Rechtskraft: ja
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30. Juni 2018 – eingegangen per Fax am 1. Juli 2018 – Klage gegen die Beklagte gegen „den „Beschluss“ vom 26.04.2018 (He/dh)“. Da die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2018 mitteilte, dass sie keinen Beschluss vom 26. April 2018 erlassen habe und unklar sei, gegen welchen Sachverhalt sich das Klageverfahren richten solle, wurde der Kläger mehrfach darum gebeten, den angegriffenen Beschluss zu überlassen oder mitzuteilen, welchen Regelungsgehalt der Beschluss der Beklagten hat, um den angegriffenen Beschluss identifizieren zu können. Der Kläger hat keinen Beschluss der Beklagten vorgelegt und auch keinen Regelungsgehalt benannt, gegen den er sich wendet.
2 Der Kläger beantragt sinngemäß,
3 einen Beschluss der Beklagten vom 26. April 2018 aufzuheben.
4 Die Beklagte beantragt,
5 die Klage abzuweisen.
6 In der Sache liegt keine Einlassung der Beklagten vor.
7 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen in der Gerichtsakte Bezug genommen.
8 Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Anhörung wurde beiden Beteiligten zugestellt.
9 Die Voraussetzungen von § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor.
10 Die Klage ist unzulässig.
11 Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG unzulässig, da eine Anfechtungsklage einen Verwaltungsakt voraussetzt, der angegriffen wird. Einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X hat der Kläger jedoch nicht benannt. Einen „Beschluss vom 26. April 2018“ der Beklagten gibt es nicht. Mangels anfechtbaren Verwaltungsaktes geht eine Anfechtungsklage ins Leere.
12 Eine allgemeine Leistungsklage auf Auszahlung von bereits zugesprochenem Honorar oder ähnlichem ist auch nicht statthaft, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte die Auszahlung aus einem Beschluss vom 26. April 2018 verweigert hat.
13 Schließlich ist auch eine subsidiäre Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft, da nicht ersichtlich ist, welches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten feststellungsbedürftig ist.
14 Der Kläger hat letztlich keinen überprüfbaren Streitgegenstand benannt, obwohl er dazu mehrfach nach § 92 Abs. 1 und 2 SGG aufgefordert wurde. Er kann sich nicht darauf berufen, ein Aktenzeichen benannt zu haben. Wenn die Beklagte dieses nicht zuordnen kann, dann hätte es ihm oblegen, auf Anforderung weitere Angaben zum Streitgegenstand zu machen. Das hat er nicht getan. Im Übrigen ist der Kammer bekannt, dass die Beklagte numerische Aktenzeichen vergibt und nicht lediglich Buchstabenkürzel verwendet.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
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