SG Kiel 29. Kammer, 2022-06-23, S 29 SF 28/22 AB

S 29 SF 28/22 ABSozialversicherungsgericht / Chamber 2923.06.2022

Regest

1. Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit muss nach § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 42 ZPO ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.(Rn.9) 2. Hierzu müssen Ansatzpunkte für ein willkürliches Verhalten des abgelehnten Richters gegeben sein. Sind Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen des Richters bei dessen Verfahrensweise nicht ersichtlich, so ist dem Ablehnungsgesuch ein Erfolg zu versagen.(Rn.12) Verfahrensgang nachgehend BSG, 1. November 2022, B 3 P 8/22 AR, Beschluss nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 9. August 2022, L 8 SF 64/22 B AB, Beschluss nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 9. August 2022, L 8 SF 64/22 B AB, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

SG Kiel 29. Kammer — S 29 SF 28/22 AB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-23

Aktenzeichen: S 29 SF 28/22 AB

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 60 Abs 1 SGG, § 42 ZPO

Orientierungssatz

  1. Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit muss nach § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 42 ZPO ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.(Rn.9)

  2. Hierzu müssen Ansatzpunkte für ein willkürliches Verhalten des abgelehnten Richters gegeben sein. Sind Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen des Richters bei dessen Verfahrensweise nicht ersichtlich, so ist dem Ablehnungsgesuch ein Erfolg zu versagen.(Rn.12)

Verfahrensgang

nachgehend BSG, 1. November 2022, B 3 P 8/22 AR, Beschluss nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 9. August 2022, L 8 SF 64/22 B AB, Beschluss nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 9. August 2022, L 8 SF 64/22 B AB, Beschluss

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers , Richterin am Sozialgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitwirkung im Verfahren S 18 P 16/22 auszuschließen , wird abgelehnt .

Gründe

I .

1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner am 31. Januar 2022 erhobenen Klage unter dem Aktenzeichen S 18 P 16/22 gegen die Ablehnung von Pflegeleistungen zur Sicherstellung eines nahtlosen Überganges nach einer Krankenhausentlassung über den 30. Juni 2021 hinaus.

2 Der Antragsteller hatte dazu in dem Verfahren S 17 R 30/21 erklärt, seine Klage gegen die Pflegeversicherung zu erweitern. Außerdem hatte er dort die Beiordnung von Rechtsanwalt ... H... als Fachanwalt beantragt. Außerdem erteilte er ihm eine Vollmacht zur Akteneinsicht in das Rentenverfahren.

3 In der Verfügung anlässlich des Klageinganges in der 18. Kammer wies Richterin am Sozialgericht ... darauf hin, dass der Kläger binnen eines Monats die ausgefüllte und unterschriebene formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen möge, um über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... H... entscheiden zu können.

4 Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 übersandte Richterin am Sozialgericht ... Herrn Rechtsanwalt H... die (erweiterte) Klage des Antragstellers vom 28. Januar 2022, seinen Antrag auf Beiordnung sowie die Klageingangsbestätigung zur Kenntnis und mit der Bitte um Stellungnahme, ob er in dem vorliegenden Verfahren im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Vertretung des Antragstellers bereit sei. Richterin am Sozialgericht ... wies ihn darauf hin, dass, soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht entgegenstünden und er dem Gericht durch die Entbindung seiner Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht die erforderlichen medizinischen Ermittlungen ermögliche, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein zur Vertretung bereiter Anwalt beizuordnen wäre. Die Akte S 18 P 16/22 würde übersandt, sollte Rechtsanwalt H... die Vertretung übernehmen.

5 Herrn Rechtsanwalt H... wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Mai 2022 Akteneinsicht gewährt.

6 In Reaktion auf diese am 3. Mai 2022 abgesandte Verfügung stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022, beim Gericht am 6. Mai 2022 eingegangen, einen Befangenheitsantrag gegen Richterin am Sozialgericht ... wegen vorsätzlicher Prozessverschleppung und angeblicher Antragstellung § 114 ZPO, der nachgewiesen zu keinem Zeitpunkt von ihm gestellt worden sei. Hinzu komme die offenkundige Unterschlagung der Beweisstücke zur Klageerweiterung gegen die ... und Pflegekasse. Eine Beiordnung von Rechtsanwalt H... sei davon abhängig, dass dieser vorab Akteneinsicht erhalte, wie mit diesem abgesprochen, da dies außerhalb von PKH liege. Dieser verfüge über eine Vollmacht zur Akteneinsicht. Außerdem liege Richterwillkür vor. Die „offensichtlich hirntote ...“ sei schnellstmöglich aus dem Verfahren zu entfernen, um weitere vorsätzliche Prozessverschleppung zu vermeiden. Sie möge einen ordentlichen Berufsabschluss nachholen. Er beziehe sich auch auf seine Erfahrungen zu seiner Rentenklage, die von 1994 bis zum Prozessgewinn nach Entscheidung durch das Bundessozialgericht 2006 gedauert habe. Die angeblichen Richter des SG hätten in ihren Schmierzetteln die gleichen Ausführungen angeführt, wie ... seit Beginn deren Tätigkeit. Es sei offensichtlich, dass ... auf der Lohnliste der Versicherungen stehe und nur den Schwachsinn weiterleite, der von den Beklagten vorgegeben werde.

7 Richterin am Sozialgericht ... hat am 18. Mai 2022 eine dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch gefertigt. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

II .

8 Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.

9 Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. § 42 Abs. 2 ZPO bestimmt hierzu, dass wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung stattfindet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Für diese Feststellung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist, oder sich selbst für befangen hält. Ebenso wenig reicht es aus, dass auf Seiten eines Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit tatsächlich vorliegt. Maßgeblich ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 07. Dezember 1976 - 1 BvR 460/72 - BverfGE 43, 126 ff; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 60 Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen). Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann einen Ablehnungsgrund nicht begründen (Keller, aaO., § 60 Rdn. 8g).

10 Nach diesen Grundsätzen besteht keinerlei Anlass für die berechtigte Annahme einer Befangenheit von Richterin am Sozialgericht ...

11 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller mit allgemeinen Beschimpfungen keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm formulierte Besorgnis der Befangenheit geliefert hat.

12 Ansatzpunkte für ein willkürliches Verhalten von Richterin am Sozialgericht ... sind nicht gegeben. So entsprach es der gebotenen richterlichen Verfahrensweise, auf den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vorbereitung eines Beschlusses zur Gewährung oder Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Antragsteller anzufordern. Denn die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt nur im Prozesskostenhilfeverfahren. Es ist nicht zu erkennen, dass sich Richterin am Sozialgericht ... dabei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Die Akteneinsicht wurde Herrn Rechtsanwalt H... inzwischen gewährt. Daher liegt auch keine Verschleppung des Prozesses vor. Die Klage ist erst seit 31. Januar 2022 beim Sozialgericht Kiel anhängig.

13 Vor diesem Hintergrund liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die die Besorgnis der von Richterin am Sozialgericht ... begründen könnten.

14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 172 Abs. 2 SGG.

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