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S 3 U 13/17, 597 Js 32686/21•SG Kiel 3. Kammer, 2018-08-29, S 3 U 13/17, 597 Js 32686/21
S 3 U 13/17, 597 Js 32686/21Sozialversicherungsgericht / 3. Kammer29.08.2018
Zur Nichtanerkennung einer Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 5101 bei einer Verwaltungsangestellten, da die von dem an ihrem Arbeitsort eingesetzten Reinigungsunternehmen verwendeten Reinigungsmittel nicht geeignet waren, allein durch aerogenen Kontakt eine Kontaktsensibilisierung herbeizuführen und die Klägerin nicht an einer – im Vollbeweis festzustellenden - (nach Dauer oder Ausmaß) schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung leidet, die durch in der Luft am Arbeitsort befindliche Duftstoffe der Reinigungs- oder Desinfektionsmittel hervorgerufen wurde. (Rn.25) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 30. Mai 2022, L 8 U 55/18, Urteil nachgehend BSG, 16. August 2022, B 2 U 83/22 B, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-29
Aktenzeichen: S 3 U 13/17, 597 Js 32686/21
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 5101 BKV
Zur Nichtanerkennung einer Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 5101 bei einer Verwaltungsangestellten, da die von dem an ihrem Arbeitsort eingesetzten Reinigungsunternehmen verwendeten Reinigungsmittel nicht geeignet waren, allein durch aerogenen Kontakt eine Kontaktsensibilisierung herbeizuführen und die Klägerin nicht an einer – im Vollbeweis festzustellenden - (nach Dauer oder Ausmaß) schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung leidet, die durch in der Luft am Arbeitsort befindliche Duftstoffe der Reinigungs- oder Desinfektionsmittel hervorgerufen wurde. (Rn.25)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 30. Mai 2022, L 8 U 55/18, Urteil nachgehend BSG, 16. August 2022, B 2 U 83/22 B, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Kostenhaben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
1 Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung – BKV (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können – BK 5101) und die Gewährung von Entschädigungsleistungen.
2 Die am 17. Mai 1956 geborene Klägerin ist als ... beim Land Schleswig-Holstein beschäftigt. Am 02. März 2012 stellte sie sich beim Durchgangsarzt ... L. vor. Sie gab an, am 09. Februar 2012 Chlorgas von Putzmitteln eingeatmet zu haben. Röntgenologisch fand sich keine Auffälligkeit. Es erfolgte eine Überweisung zum Lungenfacharzt.
3 Der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde ... S. beschreibt in seinem Bericht vom 15. März 2015, nach der Inhalation von Chlorgas sei es nach Angaben der Klägerin zu Schmerzen in der Brust, Kopfschmerzen und einem giftigen Geschmack im Mund gekommen. Im Rahmen der Untersuchung fand sich bis auf ein geringes Husten von Seiten der Atemwege keine eindeutige Symptomatik. Die Lungenfunktionsprüfung war unauffällig. Eine lungenärztliche Behandlung wurde nicht als erforderlich angesehen.
4 Am 17. Juli 2012 stellte die Klägerin sich erneut bei ... L. vor. Aufgrund einer vorangegangener Reinigung der Arbeitsräume mit einem Forolreiniger habe sie schwere Atemnot bekommen und ein brennendes Gefühl auf der Gesichtshaut.
5 Vom 16. August bis zum 11. September 2012 wurde die Klägerin in der Spezialklinik ... behandelt. Dort wurden die hohe Geruchsempfindlichkeit und die zeitliche Symptomauslösung nach dem Kontakt mit Duftstoffen im Zusammenhang mit der bekannten MCS gesehen.
6 Zur Frage, ob die bei der Klägerin vorliegenden Atemwegsbeschwerden Folge einer Berufskrankheit sind, holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Arztes für Lungenheilkunde .... D......... ein. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine Erkrankung im Sinne der BK 4301 und/oder 4302 vorliegt. Die Multiple Chemikalienüberempfindlichkeit stelle auch keine Erkrankung im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII dar. Es liege bereits keine relevante Einwirkung vor. Allein der Geruch von Chlor stelle keinen Unfall oder ein unfallartiges Ereignis dar, in jedem Schwimmbad lasse sich Chlorgeruch wahrnehmen, ohne dass dies gesundheitlich bedenklich wäre. Daneben passten die Symptome nicht zu dem in Rede stehenden Krankheitsbild. Beschwerden der Haut, Reizungen der Schleimhäute, Augenbrennen etc. seien keine Symptome eines Asthmas, das bei Kontakt mit Reinigungsmitteln am ehesten zu erwarten wäre. Eine obstruktive Ventilationsstörung habe in der Lungenfunktionsprüfung nicht festgestellt werden können, eine Provokationsuntersuchung sei von der Klägerin abgelehnt worden. Es fehle somit der Vollbeweis des Krankheitsbildes, um eine Berufskrankheit annehmen zu können.
7 Mit Bescheid vom 09. Dezember 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 4301/4302 der Berufskrankheitenliste und die Anerkennung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII ab. Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin leide unter einer multiplen Chemikalienunverträglichkeit. Die Beschwerden seien anlagebedingt bzw. schicksalhaft entstanden und nicht durch die berufliche Tätigkeit als ... und die Wahrnehmung von Reinigungsmittelgerüchen während des Aufenthalts in den Arbeitsräumen verursacht worden.
8 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 21. Dezember 2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. September 2016 zurückwies. Daraufhin hat die Klägerin am 05. Oktober 2016 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben (S 3 U 57/16). Mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2018 hat die Kammer die Klage abgewiesen. Über die hiergegen eingelegte Berufung wurde noch nicht entschieden.
9 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01. Juli 2016 beantragte die Klägerin die Anerkennung und Entschädigung der BK 5101. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine berufliche Hauterkrankung habe nicht festgestellt werden können. Darüber hinaus sei die Klägerin als ... keinen relevanten beruflichen Expositionen gegenüber Irritationen im Sinne einer BK 5101 ausgesetzt. Haut- und feuchtbelastende Arbeiten seien von der Klägerin nicht ausgeübt worden. Eine Berufskrankheit liege nicht vor.
10 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 29. September 2016 Widerspruch. Sie führte aus, an ihrem Arbeitsplatz seien Desinfektions- und Reinigungsmittel zum Einsatz gekommen, die zu Hautschädigungen geführt hätten.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
12 Daraufhin hat die Klägerin am 01. März 2017 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben.
13 Die Klägerin beantragt,
14 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 zu verurteilen, eine Berufskrankheit nach der Nr. 5101 BKV anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente und ggf. Übergangsleistungen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie beruft sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
18 Die Kammer hat die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.
19 Die Kammer durfte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG).
20 Die Klage ist zulässig.
21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2016 hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Er ist rechtmäßig.
22 Zu Recht hat die Beklagte die Anerkennung einer BK 5101 abgelehnt.
23 Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB VII). In der Rechtsverordnung sind solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Zu diesen Erkrankungen gehören auch die BK 5101. Voraussetzung für die Anerkennung einer BK 5101 ist das Vorliegen einer schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Schwer ist die Hauterkrankung, wenn nach Art und Ausdehnung der Hauterscheinungen, nach dem klinischen Verlauf der Erkrankung und dem nach entsprechender Behandlung verbleibenden Befund ein insgesamt schweres Krankheitsbild besteht. Wiederholte Rückfälligkeit setzt drei voneinander unabhängige Krankheitsschübe voraus. Ein Unterlassungszwang liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der mit der Berufstätigkeit verbundenen Belastung der Haut, der Art und Ausprägung der Erkrankung sowie des Erkrankungsverlaufs, die bisherige Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der fortschreitenden Verschlimmerung ausgeübt werden kann.
24 Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten wird indes nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. Im Einzelfall ist für das Vorliegen des Tatbestandes der Berufskrankheit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingte schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne eines Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreicht (s. BSG, Urteil vom 27. Juni 2000, B 2 U 29/99).
25 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens § 128 Abs. 1 SGG) ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass weder die arbeitstechnischen, noch die medizinischen Voraussetzungen der hier im Streit stehenden Berufskrankheit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Die Klägerin übt keine hautgefährdende Tätigkeit im Sinne der BK 5101 aus und den vorliegenden Befundunterlagen ist das Vorliegen einer schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung nicht zu entnehmen. Eine ärztliche Berufskrankheitenanzeige gemäß § 202 SGB VII liegt nicht vor, auch die die Klägerin behandelnden Ärzte sind demnach offensichtlich nicht vom Vorliegen einer berufsbedingten Hauterkrankung ausgegangen.
26 Bei der Klägerin treten vielmehr Symptome nach Umgang mit bestimmten Reinigungsmitteln auf, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Multiple Chemikalienunverträglichkeit zurückzuführen sind. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen ... D. in seinem Gutachten vom 22. November 2014. Sie werden bestätigt durch den Entlassungsbericht der Spezialklinik N., wo die Klägerin vom 16. August bis zum 11. September 2012 stationär behandelt wurde. Auch hier wird die hohe Geruchsempfindlichkeit und die zeitnahe Symptomauslösung nach dem Kontakt mit Duftstoffen wie Parfüm, Haarspray, Putzmitteln, Desinfektionsmitteln, Autogasen und anderen Chemikalien in der Luft im Rahmen der MCS interpretiert. Soweit die Klägerin geltend macht, es sei infolge einer Chlorgasexposition zu Verätzungen der Haut gekommen, so wird diese Annahme nicht durch fachärztliche Befunde gestützt. Insbesondere ist auch nicht dokumentiert, dass eine über eine Akutsymptomatik hinausgehende Beschwerdehaftigkeit vorliegt.
27 Der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde ... S. berichtet zwar am 15. März 2012 über einen Zustand nach Inhalation von Chlorgas, Beschwerden von Seiten der Haut werden von ihm jedoch nicht erwähnt.
28 Weitere Ermittlungen waren der Kammer nicht möglich, da die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung weder ihre behandelnden Ärzte benannt, noch diese von der Schweigepflicht entbunden hat.
29 Da eine Berufskrankheit nicht vorliegt, hat die Beklagte zu Recht die Gewährung von Leistungen abgelehnt.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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