Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 2022-08-09, L 8 SF 64/22 B AB

L 8 SF 64/22 B ABSozialversicherungsgericht / Division 809.08.2022

Regest

1. Ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.(Rn.1) 2. Gleichwohl kann das Gericht wegen offenkundig fehlendes Rechtschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers über dessen Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 23. Juni 2022, S 29 SF 28/22 AB, Beschluss vorgehend SG Kiel 29. Kammer, 23. Juni 2022, S 29 SF 28/22 AB, Beschluss nachgehend BSG, 27. September 2022, B 3 P 7/22 AR, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat — L 8 SF 64/22 B AB — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-09

Aktenzeichen: L 8 SF 64/22 B AB

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.(Rn.1)

  2. Gleichwohl kann das Gericht wegen offenkundig fehlendes Rechtschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers über dessen Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn dieses offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend SG Kiel, 23. Juni 2022, S 29 SF 28/22 AB, Beschluss vorgehend SG Kiel 29. Kammer, 23. Juni 2022, S 29 SF 28/22 AB, Beschluss nachgehend BSG, 27. September 2022, B 3 P 7/22 AR, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 23. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

2 Der Senat konnte über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entscheiden, denn es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl ua BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – B 11 AL 13/09 C).

3 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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