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L 3 AS 125/19•Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2021-07-09, L 3 AS 125/19
L 3 AS 125/19Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung09.07.2021
1. Bei der Berechnung des Einkommens eines Selbständigen auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB 2 ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Davon sind die geleisteten notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierzu zählen u. a. Raumkosten, Telefonkosten und Wareneinkäufe.(Rn.26) 2. Betrieblich veranlasste Schulden sind anzuerkennen, wenn sie unabwendbar sind. Unabweisbare Tilgungsraten für ein betrieblich bedingtes Darlehen sind als Betriebsausgaben absetzbar. Die mit der Darlehensaufnahme verbundenen Finanzierungskosten einschließlich der vereinbarten Darlehenstilgung bleiben Betriebsausgaben.(Rn.29) Verfahrensgang nachgehend BSG, 28. Oktober 2022, B 4 AS 17/22 B, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-07-09
Aktenzeichen: L 3 AS 125/19
ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2021:0709.L3AS125.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 11 SGB 2, § 13 Abs 1 Nummer 1 SGB 2
Rechtskraft: ja
Bei der Berechnung des Einkommens eines Selbständigen auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB 2 ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Davon sind die geleisteten notwendigen Ausgaben abzusetzen. Hierzu zählen u. a. Raumkosten, Telefonkosten und Wareneinkäufe.(Rn.26)
Betrieblich veranlasste Schulden sind anzuerkennen, wenn sie unabwendbar sind. Unabweisbare Tilgungsraten für ein betrieblich bedingtes Darlehen sind als Betriebsausgaben absetzbar. Die mit der Darlehensaufnahme verbundenen Finanzierungskosten einschließlich der vereinbarten Darlehenstilgung bleiben Betriebsausgaben.(Rn.29)
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 28. Oktober 2022, B 4 AS 17/22 B, Beschluss
Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2019 sowie der Bescheid vom 3. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2017 insoweit abgeändert, als der Beklagte die Raumkosten für den streitigen Zeitraum über 660,00 EUR (6 x 110,00 EUR monatlich), einmalig 23,00 EUR über weiteres Büromaterial und monatlich ¾ der Telefonkosten (von 38,95 EUR) bei der Rückforderung in Ab-zug zu bringen hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs streitig.
2 Mit Bescheid vom 3. November 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. November 2017 verlangte der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 2.168,94 Euro erstattet.
3 Der Kläger bezieht neben Erwerbseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit laufend Leistungen nach dem SGB II. Ihm sind aufgrund schwankenden Einkommens bei selbständiger Tätigkeit zunächst mit Bescheid vom 29. Juni 2016 und Änderungsbescheid vom 5. Juli 2016 für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von 1.202,88 Euro ohne Berücksichtigung von Einkommen bewilligt worden. Am 15. März 2017 reichte der Kläger die abschließende Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) ein, wonach er in dem Zeitraum Betriebseinnahmen in Höhe von 4.518,86 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von 4.897,42 Euro angab. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2017 für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 den Leistungsanspruch endgültig fest und verlangte einen Betrag in Höhe von 2.168,94 Euro erstattet. Hierbei berücksichtigte er Betriebsausgaben in Höhe von 1.207,13 Euro und damit einen Gewinn in Höhe von 3.311,13 Euro, was zu einem berücksichtigten durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von 551,86 Euro bzw. abzüglich Freibeträgen in Höhe von 361,49 Euro führte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 9. November 2017 zurück. Darin legte der Beklagte dar, welche Betriebsausgaben er nicht oder nicht in angegebener Höhe berücksichtigt habe. So seien die geltend gemachten Kosten für Wareneinkauf durch Vorlage der Rechnungen vom 21. September 2016 in Höhe von 1.326,85 Euro (bezahlt am 26.Oktober 2016) und vom 7. Dezember 2016 in Höhe von 1.393,25 Euro (bezahlt am 19. Dezember 2016) aufgrund der zeitgleich auf dem Konto des Klägers eingegangenen Darlehenszahlungen von Frau T (Buchungstext „Kredit“) am 26. Oktober 2016 in Höhe von 1.330,00 Euro und am 19. Dezember 2016 in Höhe von 1.500,00 Euro nicht berücksichtigt worden. Auch hätten die geltend gemachten Raumkosten aufgrund der Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungsbewilligung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Die geltend gemachten Aufwendungen für den Telefonanschluss einschließlich der Investition in Form eines Telefonkabels seien aufgrund der sowohl geschäftlichen wie auch privaten Nutzung nur hälftig berücksichtigt worden.
4 Hiergegen hat der Kläger am 27. November 2017 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat er weiterhin Zweifel an der Berechnungsweise seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im streiterheblichen Zeitraum geäußert. Hierbei hat er sich gegen die Nichtberücksichtigung von Ausgaben für seine betriebliche Tätigkeit in Form von Raumkosten, die nur anteilige Berücksichtigung von Telefonkosten und für Büromaterial sowie insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für Wareneinkauf in Höhe von insgesamt 2.720,10 Euro gewandt. Des Weiteren hat er sich der Kläger gegen die Dauer der Bewilligung lediglich für 6 anstelle von 12 Monaten gewandt.
5 Der Kläger hat nach seinem schriftlichen Vorbringen wörtlich beantragt,
6 den Widerspruchbescheid vom 9. November 2017 aufzuheben.
7 Der Beklagte hat nach seinem schriftlichen Vorbringen beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
10 Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Verfahren die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige Klage ist unbegründet. Durch den Bescheid über die Erstattung bei endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung vom 3. November 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. November 2017, mit welchem der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Leistungen in Höhe von 2.168,94 Euro erstattet verlangt hat, ist der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung bei endgültiger Festsetzung ist § 41 a Abs. 3, 4 und 6 SGB II. Nach Absatz 3 der Vorschrift entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Nach Abs. 4 der Vorschrift ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4, 2. soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder 3. wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantragt. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Gemäß Absatz 6 der Regelung sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht des Klägers mindestens in der von dem Beklagten berechneten Höhe vor.
11 Dem Kläger sind aufgrund seines schwankenden Einkommens bei selbständiger Tätigkeit zunächst mit Bescheid vom 29. Juni 2016 und Änderungsbescheid vom 5. Juli 2016 für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 nur vorläufig Leistungen in Höhe von 1.202,88 Euro ohne Berücksichtigung von Einkommen bewilligt worden. Nach Vorlage der abschließenden Angabe des Klägers über Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit hat der Beklagte mit abschließenden Bescheid vom 3. November 2017 für diesen Zeitraum einen monatlich um 361,49 Euro geringeren Leistungsanspruch festgestellt und die vorläufig gezahlten Leistungen in Umfang von 2.168,94 Euro erstattet verlangt. Der abschließenden Leistungs- und Erstattungsbescheid vom 3. November 2017 in Gestalt der Widerspruchbescheide vom 9. November 2017 ist dem Grunde nach rechtmäßig. Der Kläger hat in dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum jedenfalls keinen Anspruch auf Zahlung von höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Beklagte hat insbesondere das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach den bislang vorliegenden Unterlagen nicht zu hoch angesetzt. Die Berechnung von Einkommen aus Gewerbebetrieben richtet sich nach den auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des 7. Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 8.4.2008, BGBl I 681 mit Wirkung vom 1.1.2008) ergangenen §§ 3 ff Alg II-V (idF der 1. VO zur Änderung der Alg II-V vom 18.12.2008, BGBl I 2780). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S 4 SGB II) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 S. 1 Alg II-V). Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 S. 1 Alg II-V). Diese Maßgaben hat der Beklagte beachtet.
12 Die Kammer verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluss vom 10. Januar 2019. Ergänzend verweist die Kammer auf die Ausführung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 24. April 2019 und macht sich diese zu Eigen. Danach hat der Kläger bei Vorlage der Anlage EKS zur abschließenden Einkommensfestsetzung erneut keine Gewerbeart oder Tätigkeit seiner Selbständigkeit bezeichnet, obwohl diese Angaben zwingend erforderlich sind. Ohne die Angabe ist eine Prüfung der Betriebsbezogenheit von Aufwendungen bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht möglich. Daher sind bei unklarer Betriebstätigkeit mangels Angaben des Klägers hierzu keine betriebsbezogenen Ausgaben abzugsfähig, so dass nur die Einnahmen verbleiben. Damit können aber auch die weiteren Ausführungen des Klägers im Rahmen seines zweiten Antrages auf Prozesskostenhilfe zur Betriebszugehörigkeit von Aufwendungen zu keiner anderen Bewertung führen. Die betriebliche Notwendigkeit der Ausgaben ist weiterhin nicht nachvollziehbar begründet und belegt. Weitere Anhaltspunkte, dass die Leistungsberechnung unzutreffend sein könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich und wurden auch weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren von dem Kläger vorgetragen. So hat der Beklagte als Bedarf den Regelsatz in Höhe von 404,00 Euro, einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 9,29 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 424,50 Euro berücksichtigt. Somit steht dem Kläger jedenfalls kein höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, als von dem Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, zu und die Erstattungssumme in Höhe von 2.168,94 Euro verletzt ihn damit auch nicht in seinen Rechten. Soweit sich der Kläger gegen die Länge des Bewilligungszeitraumes von 6 Monaten anstatt 12 Monaten wendet, so ist dieser von dem Beklagten rechtsfehlerfrei festgelegt worden. Zugrunde zu legen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der vorläufigen Bewilligung im Dezember 2015. Danach galt die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils für 6 Monate bewilligt werden sollten. Die Verwendung des Begriffs „sollten“ bedeutet dabei, dass der Leistungsträger im Regelfall an die Bewilligung einer Leistungsdauer von 6 Monaten gebunden war und nur in atypischen Fallgestaltungen zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet gewesen ist. Eine solche atypische Fallgestaltung lag in der Situation des Klägers nicht vor. Soweit der Kläger sich hierbei auf die Vorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II stützt, so musste diese Vorschrift nicht vom Beklagten bei der Festlegung des Bewilligungszeitraumes beachtet werden. Zum einen gibt sie keine Anordnung für die Bestimmung des Bewilligungszeitraumes. Zum anderen findet sie auf den 1957 geborenen Kläger keine Anwendung.
13 Gegen diesen dem Kläger am 31. Juli 2019 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 30. August 2019 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung.
14 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das Sozialgericht habe die Klage abgewiesen wegen einer von ihm angeblich nicht erklärten Selbständigkeit. Das sei nicht zutreffend und bislang auch nicht in Frage gestellt worden. Tatsächlich sei es so, dass nach der geschäftlichen Entwicklung kein Grund für eine Kreditaufnahme im betrieblichen Bereich bestanden habe, wohl aber im Privatbereich. Deshalb sei die Nichtberücksichtigung der betrieblichen Ausgaben über 2.710,010 EUR zu Unrecht erfolgt. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 29. Mai 2020 und 19. Oktober 2020 verwiesen.
15 Der Kläger beantragt,
16 den Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2019 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2017 aufzuheben.
17 Der Kläger beantragt weiter Schriftsatznachlass.
18 Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Der Beklagte stützt die erstinstanzliche Entscheidung. Er verweist darauf, dass die geltend gemachten Kosten des Büromaterials für den betrieblichen Bereich nicht nachgewiesen seien; bezüglich der Telefonkosten und des ISDN-Kabels sei der Umfang der betrieblichen Nutzung nicht nachgewiesen. Die streitigen Rechnungen aus Oktober und Dezember 2016 seien auch weiterhin nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen; der Vortrag des Klägers überzeuge nicht, da diese Rechnungen ohne Darlehensaufnahme nicht hätten bezahlt werden können. Tilgungsbeiträge könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da eine Zuordnung der an Frau T getätigten Zahlungen zu den betrieblichen Darlehen aus Oktober und Dezember 2016 nicht gegeben sei.
21 Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 hat der Senat gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten verwiesen.
23 Die Berufung ist statthaft; die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Beschwer von mehr als 750,00 EUR ist angesichts der Erstattungsforderung von mehr als 2.100 EUR + überschritten. Die Berufung ist auch ansonsten zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist nach § 151 Satz 1 SGG erhoben worden.
24 Die Berufung ist im Umfang der Tenorierung auch begründet. Der Beklagte hat bei der Höhe der Erstattungsforderung von 2.168,94 EUR die Raumkosten in dem streitigen Zeitraum in Höhe von 660,00 EUR (sechs Monate á 110,00 EUR), einmalig 23,00 EUR für weiteres Büromaterial sowie ¾ der monatlichen Telefonkosten (von 38,95 EUR) als weitere betriebliche Ausgaben in Abzug zu bringen. Hieraus errechnen sich zuzüglich zu den vom Beklagten bereits anerkannten betrieblichen Ausgabepositionen von 1.207,13 EUR insgesamt 2.065,40 EUR Betriebsausgaben (660,00 EUR <6x110,00 EUR> + 23,00 EUR + 175,27 EUR <6x29,21> +1.207,13 EUR). Diese abgezogen von den Betriebseinnahmen von 4.518,86 EUR ergibt einen Gewinn von 2.453,46 EUR und damit ein monatlich zugrunde zu legendes Einkommen von 408,91 EUR. Abzusetzen von diesem Bruttoeinkommen sind der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 100,00 EUR sowie nach § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II i.H.v. 61,78 EUR. Hiernach ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 247,13 EUR und für den streitigen Zeitraum eine Erstattungsforderung von 1.482,78 EUR. In der sich hieraus ergebenden Differenz in Höhe von 686,16 EUR zur ursprünglichen Erstattungsforderung (2.168,94 EUR) ist die Berufung begründet. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
25 Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung bei endgültiger Festsetzung ist § 41 a Abs. 3, 4 und 6 SGB II. Nach Absatz 3 der Vorschrift entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Nach Abs. 4 der Vorschrift ist bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4, 2. soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt oder 3. wenn die leistungsberechtigte Person vor der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches eine Entscheidung auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Einkommens beantragt. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Gemäß Absatz 6 der Regelung sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten
26 Die Berechnung von Einkommen aus Gewerbebetrieben richtet sich nach den auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des 7. Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 8.4.2008, BGBl I 681 mit Wirkung vom 1.1.2008) ergangenen §§ 3 ff Alg II-V (idF der 1. VO zur Änderung der Alg II-V vom 18.12.2008, BGBl I 2780). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S 4 SGB II) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 S. 1 Alg II-V). Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 S. 1 Alg II-V). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind Ausgaben ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden (Satz 4).
27 Streitig sind im Berufungsverfahren die Nichtberücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Raumkosten, anteilige Telefonkosten sowie die Berücksichtigung der Wareneinkäufe über insgesamt 2.720,10 EUR. Der abschließende Leistungs- und Erstattungsbescheid vom 3. November 2017 in Gestalt der Widerspruchbescheide vom 9. November 2017 ist dem Grunde nach rechtmäßig, weswegen das Gericht auf ihn auch Bezug nimmt, allerdings sind die nachfolgenden betrieblichen Ausgaben einkommensmindernd zu berücksichtigen. Diese hat der Beklagte im Rahmen der Berufungsverhandlung auch anerkannt: Raumkosten in dem streitigen Zeitraum in Höhe von 660,00 EUR (sechs Monate á 110,00 EUR), einmalig 23,00 EUR für weiteres Büromaterial sowie ¾ der monatlichen Telefonkosten (von 38,95 EUR). Einen Anspruch auf weitergehende Berücksichtigung dieser Ausgabepositionen hat der Kläger unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßgaben nicht, weil ein weitergehender Bezug zur betrieblichen Tätigkeit nicht angenommen werden kann. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit.
28 Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für Wareneinkauf durch die beiden vorgelegten Rechnungen vom 21. September 2016 in Höhe von 1.326,85 EUR, die am 26. Oktober 2016 bezahlt wurde, und vom 7. Dezember 2016 in Höhe von 1.326,25 EUR (Bezahlung am 19. Dezember 2016) bei den Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Denn deren Bezahlung wurde durch die zeitnahen Gutschriften der Frau T ermöglicht, weil das Konto bei der D mit der Bezahlung der Rechnungen einen negativen Saldo auswies und mit den Gutschriften, die mit der Zusatzbezeichnung Kredit 10/16 bzw. Kredit 12/16 versehen waren, ausgeglichen wurden. Die Gutschriften dienten damit einer unmittelbaren Rechnungsfinanzierung. Soweit der Kläger meint, im streitgegenständlichen Zeitraum habe es keinerlei Anlass für eine betriebliche Anschaffung gegeben, die mit einem Zufluss aus einem Darlehen hätte finanziert werden müssen und auch zum Jahresende hätte nicht im Ansatz das Erfordernis zu einem betrieblich veranlassten Kredit bestanden, auch habe der Kredit in seiner Bezeichnung keinen Bezug auf betriebliche Vorgänge enthalten, ändert dies an der Bewertung nichts. Insofern ist auch der Vortrag, dass die zum 19. Dezember 2016 getätigte Ausgabe über 1.393,25 EUR von einer vorhergehenden Einnahme vom 29. November 2016 über 1.519,85 EUR gedeckt gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Denn § 3 Abs. 4 Satz 5 Alg-II-VO besagt ausdrücklich, dass Ausgaben auch dann nicht abzusetzen sind, wenn zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden. Diese müssen nicht zu dem letztlich verwirklichten Finanzierungszweck aufgenommen worden sein. Ausreichend ist, dass sie zur Finanzierung von Betriebsausgaben verwandt wurden. Im Umkehrschluss wurden diese Gutschriften – wie auch die anderen von Frau T gewährten Gutschriften/Kredite – auch nicht als Betriebseinnahme berücksichtigt (vgl. hierzu Eicher/Luik SGB II, 4. Aufl. § 13 Rn. 59). Soweit nach dem Vortrag des Klägers „ausschließlich private Überweisungen im 2. Halbjahr 2016 vorliegen, die in den Monaten Oktober bis November 2016 nachweislich zu Auszahlungen und später wieder zu Einzahlungen geführt hätten, um aufgelaufene Überschussbeträge auf dem Konto vor drohenden Zwangsvollstreckungen zu schützen“, beschreibt er eine betriebswirtschaftliche Buchführung jenseits transparenter Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben sowie der Trennung vom Privatvermögen. Der Senat hat den Kläger bereits in seiner Entscheidung über die Beschwerde wegen der versagten Prozesskostenhilfe darauf hingewiesen, dass die vom Kläger verlangte kritiklose Übernahme seiner betriebswirtschaftlichen Buchführung als Grundlage einer Leistungsgewährung mit dem Normwortlaut nicht in Einklang steht und dass bei vermengten Zahlungsströmen und Verschleierung von Transaktionen und Vermögen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Durch das vom Kläger gewählte Umgehungsmodell, insbesondere die vermengten Zahlungsströme hat er selbst einen Bezug zur betrieblichen Sphäre hergestellt. Denn ohne die Gutschriften der Frau T hätte bei den streitigen Betriebsausgaben auf dem Konto D jedenfalls temporär keine Deckung vorgelegen. Der Kläger kann schließlich auch nicht damit gehört werden, dass die Rechnungsüberweisungen von Schuldnern vom 5. Oktober 2016 über 1.970,88 EUR und vom 29. November 2016 über 1.519,95 EUR zeigten, dass ein Bedarf für eine Kreditaufnahme zur Zahlung der beiden streitigen Rechnungen durch ihn nicht erforderlich wäre. Der Kläger verkennt über das oben Ausgeführte hinaus, dass die Zahlung der Rechnungen vom 5. Oktober und 29. November 2016 jeweils auf das Konto der S K erfolgten, welches zudem ausdrücklich unter der Bezeichnung G (Privat) geführt wurde.
29 Wäre damit bei den streitigen Rechnungen von betrieblich veranlassten Schulden auszugehen, stellte sich die Frage, ob diese anzuerkennen wären. Abweichend von dem Grundsatz, dass Einkommen leistungsberechtigter Personen nicht zulasten der Allgemeinheit um Schuldentilgungen bereinigt werden kann, sind betrieblich veranlasste Schulden anzuerkennen, wenn sie unabwendbar sind. Daher sind auch unabweisbare Tilgungsraten für ein betrieblich bedingtes Darlehen als Betriebsausgabe absetzbar. Dem steht auch § 3 Abs. 5 Satz 5 Alg II VO nicht entgegen. Die mit der Darlehensaufnahme verbundenen Finanzierungskosten einschließlich der vereinbarten Darlehenstilgung bleiben Betriebsausgaben nach § 3 Alg II VO (vgl. LPK Münder/Geiger, 7. Aufl., § 11 Rn. 99). Eine hiernach mögliche Berücksichtigung scheitert aber bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um unabwendbare betriebliche Schulden handelt. Erst durch die Vermischung von betrieblichen mit dem privaten Vermögen und den vorgenommenen Eingriffen durch Auszahlungen und späteren Einzahlungen, um Vermögen vor der drohenden Zwangsvollstreckung zu schützen, hat der Kläger eine Situation geschaffen, die einen Kredit erforderlich machte. So hat der Kläger auf dem Konto D erst durch die Rückzahlungen auf die ihm gewährten Kredite der Frau T am 6. und 10. Oktober 2016 eine Situation herbeigeführt, die es erforderlich machte, mit der am 26. Oktober 2016 eingegangenen Gutschrift der Frau T über 1.330,00 EUR die Rechnung am 26. Oktober 2016 über 1.326,85 EUR bezahlen zu können. Eine vergleichbare Konstellation ergibt sich aufgrund der Kreditrückzahlungen am 29. November 2016 und dem dann erfolgten Gutschrifteingang am 19. Dezember 2016 für die am gleichen Tag erfolgte Zahlung der Rechnung über 1.393,25 EUR. Eine Unabwendbarkeit der Schulden kann angesichts der vom Kläger abgegeben Begründung für sein Handeln nicht angenommen werden. Handelt es sich aber nicht um unabwendbare Schulden, kommt auch eine Übernahme der hierdurch veranlassten Kosten/Tilgung nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass eine Rückzahlung der Gutschriften aus Oktober und Dezember 2016 nicht mehr im streitigen Zeitraum erfolgt ist, wäre eine Berücksichtigung aus den aufgeführten Gründen auch für die Zeit danach nicht möglich.
30 Das Gericht war auch nicht gehalten, dem Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass nachzukommen. Gemäß § 62 SGG ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Ein Verstoß hiergegen liegt unter anderem vor, wenn das Gericht sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl. BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder von Seiten des Senats noch vom Beklagten sind neue Tatsachen im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführt worden. Der Senat hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers intensiv auseinandergesetzt und seine rechtliche Einschätzung - auch unter Berücksichtigung der Zwischenberatung des Senats - ausgeführt. Von Seiten des Beklagten ist nach dem Schriftsatz vom 3. September 2020 nicht weiter vorgetragen worden, weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung.
31 Auch wenn man den Antrag des Klägers als solchen auf Vertagung auslegen wollte, wäre dem nicht nachzukommen gewesen. Eine Vertagung, d.h. die Bestimmung eines neuen Termins nach Beginn des laufenden Termins, ist nur aus erheblichen Gründen möglich, § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO). Erhebliche Gründe sind solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Sie müssen frühzeitig dem Gericht mitgeteilt werden und für das Gericht erkennbar vorliegen (vgl. Thomas/Putzo ZPO, 41. Aufl. 2020, § 227 Rn. 4 m.w.N.). Solche Gründe hat der Kläger auch auf Nachfrage nicht vorgetragen; der bloße Wunsch, weiter vortragen zu wollen, ist dafür nicht ausreichend.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Verfahrensausgang.
33 Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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