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7 U 134/16•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2023-01-31, 7 U 134/16
7 U 134/16Obergericht / Civil Chamber 731.01.2023
1. Auch bei unfallbedingten psychischen Störungen (hier „rezidivierende depressive Störung nach ICD-10, F33.1) muss sich der Geschädigte grundsätzlich eine Anspruchskürzung wegen unterlassener ärztlicher Behandlung gefallen lassen.(Rn.64) 2. Macht der Geschädigte einen Erwerbsschaden geltend, ist er verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen. Unterlässt er es, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (keine quotenmäßige Anspruchskürzung; vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, juris).(Rn.85) 3. Der Erwerbsschadenminderungspflicht kann eine weitere Obliegenheit des Verletzten vorgeschaltet sein, wenn die unfallbedingt reduzierte Arbeitskraft durch zumutbare Maßnahmen wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann. Bei nicht ganz geringfügigen Verletzungen muss er einen Arzt aufsuchen und dessen Anordnungen befolgen. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar gewesen. Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, juris Rn. 12).(Rn.74) 4. Für die Frage, ob und inwieweit sich das Mitverschulden bei der Ermittlung des Schadensumfangs ausgewirkt hat (Haftungsausfüllung), gilt generell das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO.(Rn.75) 5. Zur Besserung seiner rezidivierenden depressive Störung wäre eine initiale 4 bis 8 wöchige stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik mit anschließender ambulanter psychotherapeutischer und medikamentöser Therapie indiziert und zumutbar gewesen. Eine solche Therapie gilt in Fachkreisen als einfach und gefahrlos und hat sehr große Aussicht auf eine wesentliche gesundheitliche Besserung sowie (zumindest teilweisen) Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.(Rn.75) 6. Unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation (u.a. Hauptschulabschluss mit der Note „4“, Ausbildung zum Bürokaufmann mit Schwerpunkt IT), der konkreten Situation auf dem örtlichen Arbeitsmarkt zum Stichtag und der verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen hätte der Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erwerbschance im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsstufe E 5 nach TVöD/TVL SH gehabt.(Rn.89) 7. Bei der Kürzung des fiktiven Verdienstausfallschadens wegen schuldhafter Verletzung einer Erwerbsobliegenheit bleiben die Einkünfte aus einer tatsächlich gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente unberücksichtigt, da diese - gleichfalls fiktiv - bei „regulärer“ Arbeit nicht gezahlt worden wäre.(Rn.94)
Entscheidungsdatum: 2023-01-31
Aktenzeichen: 7 U 134/16
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2023:0131.7U134.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 252 BGB, § 253 Abs 1 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 7 Abs 1 StVG ... mehr
Auch bei unfallbedingten psychischen Störungen (hier „rezidivierende depressive Störung nach ICD-10, F33.1) muss sich der Geschädigte grundsätzlich eine Anspruchskürzung wegen unterlassener ärztlicher Behandlung gefallen lassen.(Rn.64)
Macht der Geschädigte einen Erwerbsschaden geltend, ist er verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zur Abwendung oder Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen. Unterlässt er es, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen (keine quotenmäßige Anspruchskürzung; vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, juris).(Rn.85)
Der Erwerbsschadenminderungspflicht kann eine weitere Obliegenheit des Verletzten vorgeschaltet sein, wenn die unfallbedingt reduzierte Arbeitskraft durch zumutbare Maßnahmen wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann. Bei nicht ganz geringfügigen Verletzungen muss er einen Arzt aufsuchen und dessen Anordnungen befolgen. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt jedoch voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar gewesen. Um die medizinische Behandlung einer unfallbedingten psychischen Erkrankung durch eine stationäre oder medikamentöse Therapie als zumutbar erachten zu können, wird regelmäßig die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, juris Rn. 12).(Rn.74)
Für die Frage, ob und inwieweit sich das Mitverschulden bei der Ermittlung des Schadensumfangs ausgewirkt hat (Haftungsausfüllung), gilt generell das reduzierte Beweismaß des § 287 ZPO.(Rn.75)
Zur Besserung seiner rezidivierenden depressive Störung wäre eine initiale 4 bis 8 wöchige stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik mit anschließender ambulanter psychotherapeutischer und medikamentöser Therapie indiziert und zumutbar gewesen. Eine solche Therapie gilt in Fachkreisen als einfach und gefahrlos und hat sehr große Aussicht auf eine wesentliche gesundheitliche Besserung sowie (zumindest teilweisen) Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.(Rn.75)
Unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation (u.a. Hauptschulabschluss mit der Note „4“, Ausbildung zum Bürokaufmann mit Schwerpunkt IT), der konkreten Situation auf dem örtlichen Arbeitsmarkt zum Stichtag und der verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen hätte der Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erwerbschance im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsstufe E 5 nach TVöD/TVL SH gehabt.(Rn.89)
Bei der Kürzung des fiktiven Verdienstausfallschadens wegen schuldhafter Verletzung einer Erwerbsobliegenheit bleiben die Einkünfte aus einer tatsächlich gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente unberücksichtigt, da diese - gleichfalls fiktiv - bei „regulärer“ Arbeit nicht gezahlt worden wäre.(Rn.94)
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