LG Kiel, 2021-11-23, 17 O 249/20

17 O 249/20Kantonsgericht23.11.2021

Gesamter Gesetzestext

LG Kiel — 17 O 249/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-23

Aktenzeichen: 17 O 249/20

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2021:1123.17O249.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.872,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 zu zahlen

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 442,42 € freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Tatbestand

1 Der Kläger befuhr am 27.03.2020 gegen 13:30 Uhr mit seinem Pkw XXX, amtliches Kennzeichen XX die ....Chaussee in ...l in Richtung der .... Der Beklagte zu 2. befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX hinter dem Kläger. Der Beklagte zu 2. überholte das Fahrzeug des Klägers links. Am Ende der .... Chaussee - etwa in Höhe der Hausnummer ... - kam es zum Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist.

2 Das Fahrzeug des Klägers wurde am der vorderen linken Fahrzeugseite beschädigt, das Fahrzeug des Beklagten zu 2. im Bereich des rechten hinteren Kotflügels vor dem Hinterrad im Bereich des Radlaufes bzw. der rechten Seitenschiebetür.

3 Der Kläger macht gegen die Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 5.341,40 €, Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.013,17 €, Nutzungsausfall in Höhe von 79 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 25 €, insgesamt 6.458,57 € geltend.

4 Der Kläger behauptet,

5 als er am Ende der 30iger Zone seine Geschwindigkeit wieder auf 50 km/h habe beschleunigen wollen, sei er von den Beklagten zu 2. überholt worden; der Beklagte zu 2. habe hierbei die an dieser Stelle durchgezogene Linie auf der Fahrbahn gekreuzt; er sei dann mit seinem Fahrzeug zu schnell auf die Spur des Klägers eingesperrt und es sei zur Kollision gekommen.

6 Der Kläger beantragt,

7 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.458,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2020 zu zahlen,

8 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 671,64 € freizuhalten.

9 Die Beklagten beantragen,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie behaupten,

12 der Kläger habe kurz vor Ende 30 km/h-Zone wiederholt seine Fahrgeschwindigkeit fast bis zum Stand abgebremst gehabt; der Beklagte zu 2. habe das Fahrzeug des Klägers überholt; als er das Fahrzeug bereits vollständig passiert gehabt habe, habe der Kläger sein Fahrzeug beschleunigt, bis er sich rechts neben dem Pkw des Beklagten zu 2. befunden habe. Der Kläger habe dann nach links eingelenkt, so dass es zu einer Berührung beider Fahrzeuge gekommen sei.

13 Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Ersatzteilpreisaufschläge von 10 % zu kürzen seien, die Verbringungskosten zu einem Lackierbetrieb seien nicht ersatzfähig; der Arbeitsaufwand zum Anbringen einer Schutzvorrichtung für Sitz, Lenkrad und Fußmatten sei in den Allgemeinkosten einbezogen und nicht ersatzfähig. Ebenso sei auch der Aufwand für Reinigung nicht ersatzfähig.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

16 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.872,14 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG, § 1 PflVG.

17 Nach § 7 Abs. 1 StVG schuldet der Halter eines Fahrzeugs Ersatz für Schäden, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges entstehen. Vorliegend ist der Schaden des Klägers bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW des Beklagten zu 2. entstanden. Ein Fall des

18 § 7 Abs. 2 StVG, wonach die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, liegt nicht vor.

19 Dass der Unfall für beide Parteien unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist, ist nicht bewiesen oder ersichtlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein besonders sorgfältiger und aufmerksamer Idealfahrer, dessen Verhalten den Maßstab für § 17 Abs. 3 StVG bildet, die Gefahrensituation erkannt und vermieden hätte.

20 Danach hat gemäß § 17 Abs. 2, 1 StVG eine Abwägung beiderseitiger Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unter Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu erfolgen. Dabei sind neben feststehenden, d. h. unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist von einer Haftungsquote von 60% des Beklagten zu 2. und 40% des Klägers auszugehen.

21 Der Kläger hat einen Verstoß des Beklagten zu 2. gegen § 5 Abs. 3, 4 StVO nicht bewiesen. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Er muss einen ausreichenden Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern einhalten, und er darf denjenigen, der überholt wird, nicht behindern. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass der Beklagte zu 2. den Kläger überholt hat. Die Darstellung des Klägers, der Beklagte zu 2. sei „zu früh rübergezogen“, also zu früh wieder einschert, lässt sich jedoch nicht feststellen. Den Angaben des Klägers steht der dem widersprechende Vortrag des Beklagten zu 2. gegenüber, wonach der Kläger während des Überholvorganges beschleunigt und damit gegen § 5 Abs. 6 S. 1 StVO verstoßen habe.

22 Eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 447 ZPO kam nicht in Betracht, weil ein Einverständnis der Beklagten nicht vorliegt.

23 Eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht, weil es keinen Anbeweis des von dem Kläger behaupteten Unfallhergangs gibt.

24 Eine Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens scheidet ebenfalls aus. Es liegen keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für eine sachverständige Ermittlung des Unfallhergangs vor. Der genaue Kollisionsort, der Abstand der Fahrzeuge, die Geschwindigkeiten, Bremsspuren und die Standorte der Fahrzeuge nach dem Unfall sind unbekannt. Die hier im Streit stehende Frage, welches Fahrverhalten die Kollision verursacht hat, lässt sich nicht allein anhand der Beschädigungen der Fahrzeuge klären. Sachdienliche Ergebnisse sind von einem Gutachten daher nicht zu erwarten.

25 Auch eine Überzeugungsbildung des Gerichts allein aufgrund des Parteivortrages des Klägers ist nicht zulässig. Grundsätzlich gilt, dass Bestrittenes auch bewiesen werden muss. § 286 ZPO gewährt nicht die Möglichkeit, einfach danach zu entscheiden, welche Parteibehauptung dem Gericht mehr oder weniger glaubwürdig erscheint (BGH, Urteil vom 26.04.1989, Az. IV b ZR 52/88, NJW-RR 1989,898). Ausnahmsweise kann eine Überzeugungsbildung aufgrund des Parteivortrages möglich sein, was voraussetzt, dass aus anderen unbestrittenen oder festgestellten Tatsachen Schlussfolgerungen gezogen werden können oder ein substantiierter und glaubhafter Vortrag der beweisbelasteten Partei vorliegt und der Sachverhalt, der sich aus dem Vortrag beider Parteien ergibt, klar, widerspruchsfrei und überzeugend ist (Kopp, NJOZ 2017, 330 (334) m.w.N). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es gibt keine objektiven Umstände, die den Schluss auf den von dem Kläger behaupteten Unfallhergang zulassen. Ebenso liegt auch kein klarer und widerspruchsfreier Vortrag der Parteien vor; denn der Vortrag der Parteien widerspricht sich elementar, und beide Unfallabläufe sind möglich.

26 Ebenso haben auch die Beklagten keinen Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 6 S. 1 StVO bewiesen, indem er sein Fahrzeug beschleunigt und nach links gelenkt hat. Für den Zeugen XXX wurde trotz Fristsetzung vom 26.05.2021 keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Die Beklagten sind insoweit beweisfällig geblieben.

27 Mithin kann nur festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2. einen Überholvorgang vorgenommen hat, bevor es zur Kollision der Fahrzeuge kam. Aus der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Überholers folgt eine gesteigerte Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs. Unter Berücksichtigung der Unaufklärbarkeit des genauen Unfallhergangs und der erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. ist eine Schadensteilung in Höhe von 60 % zu Lasten des Beklagten zu 2. vorzunehmen.

28 Ersatzfähig sind gemäß § 249 BGB:

29 a) Fahrzeugschaden: Reparaturkosten netto 5.341,40 € 60 %: 3.204,84 €

30 Die Netto-Reparaturkosten sind ersatzfähig.

31 Die UPE-Aufschläge sind grundsätzlich auch fiktiv ersatzfähig (BGH, Urteil vom 25.09.2018, Aktenzeichen VI ZR 65/18, NJW 2019, 852). Allerdings ist der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen, die sich daraus ergeben kann, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge anbietet. Dies setzt entsprechenden Vortrag seitens der Beklagten voraus, dass eine gleichwertige zumutbare Reparatur in der Referenzwerkstatt gewährleistet werden kann. Das ist hier nicht erfolgt.

32 Ersatzfähig sind weiter die Verbringungskosten in eine Lackiererei. Sie gehören zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB und sind auch auf Gutachtenbasis ersatzfähig, wenn sie üblicherweise von den Markenwerkstätten im Einzugsbereich des Geschädigten berechnet werden (BeckOK, BGB, Stand: 01.08.2021, § 249 Rn. 135; OLG München, Urteil vom 28.02.2014, Az.10 U 3878/13, BeckRS 2014, 4991; Berz/Fuhrmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Stand August 2020, B Rn. 57 b m.w.N). Dafür, dass dies hier nicht der Fall ist, haben die Beklagten nichts vorgetragen.

33 Ersatzfähig ist auch der Arbeitsaufwand zum Anbringen einer Schutzvorrichtung für Sitz, Lenkrad und Fußmatten. Es handelt sich um zur Wiederherstellung erforderliche Kosten. Im Übrigen ist eine Position „Allgemeinkosten“ nicht vorhanden.

34 Ersatzfähig ist ebenfalls der Aufwand für die Reinigungsaufwendungen in Höhe von 31,80 €. Es handelt sich um Vorbereitungsarbeiten zur Erneuerung des Stoßfängers vorne links und damit um zur Wiederherstellung erforderliche Kosten.

35 Ersatzfähig sind gemäß § 249 die nachfolgenden - unstreitigen - Positionen:

36 b) Sachverständigenkosten: 1.013,17 €, 60%: 607,90 €

37 c) Nutzungsausfall: 79 €, 60 %: 47,40 €

38 d) Unkostenpauschale: 20 € 60 %: 12 €

39 Der Kläger hat demnach gegen die Beklagten insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 3.872,14 €. Die Haftung der Beklagten zu 1. ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.

40 Der Kläger hat des Weiteren gegen die Beklagten aus § 249 BGB einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 442,42 €. Der Betrag ergibt sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem berechtigten Wert von 3.872,14 €: 1,3 x 278 € = 361,40 € zzgl. 20 € Auslagenpauschale und 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 61,02 €.

41 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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