Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2022-11-16, 4 K 41/22

4 K 41/22Steuergericht / 4. Abteilung16.11.2022

Regest

1. Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines in der Vergangenheit gelebten - und fortbestehenden - Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen.(Rn.56) Dies umfasst einerseits die bereits vor der Schließung bezogenen Leistungen und andererseits die während der Schließzeit erbrachten Ersatzleistungen (Anschluss an den Beschluss des Senats zur Sache 4 V 17/21 vom 14.2.2022).(Rn.57) (Rn.59) 2. Der Monatsbeitrag, welchen die Mitglieder des Fitnessstudios leisten, stellt damit ein Entgelt i.S.d. § 10 UStG dar, obgleich das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Eindämmung der Coronapandemie geschlossen ("Lockdown") und somit von seiner vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit ist (§ 275 BGB). Die sonach freiwillig erbrachten Beiträge (Entgelte) stellen keinen - nicht steuerbaren - echten Zuschuss dar.(Rn.47) (Rn.50) 3. Wenn ein Kunde Zahlungen in einem inneren Zusammenhang zu ausdrücklich angedienten Leistungen erbringt, wird dieser Zusammenhang nicht dadurch aufgelöst, dass diese Leistungen faktisch nicht abgerufen werden oder teilweise in der angebotenen Form gar nicht abrufbar sind.(Rn.58) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 36/22). (Die Orientierungssätze 1 und 2 sind solche des FG)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 41/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-16

Aktenzeichen: 4 K 41/22

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2022:1116.4K41.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 10 Abs 1 UStG 2005, § 275 BGB, UStG VZ 2020

Orientierungssatz

  1. Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines in der Vergangenheit gelebten - und fortbestehenden - Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen.(Rn.56) Dies umfasst einerseits die bereits vor der Schließung bezogenen Leistungen und andererseits die während der Schließzeit erbrachten Ersatzleistungen (Anschluss an den Beschluss des Senats zur Sache 4 V 17/21 vom 14.2.2022).(Rn.57) (Rn.59)

  2. Der Monatsbeitrag, welchen die Mitglieder des Fitnessstudios leisten, stellt damit ein Entgelt i.S.d. § 10 UStG dar, obgleich das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Eindämmung der Coronapandemie geschlossen ("Lockdown") und somit von seiner vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit ist (§ 275 BGB). Die sonach freiwillig erbrachten Beiträge (Entgelte) stellen keinen - nicht steuerbaren - echten Zuschuss dar.(Rn.47) (Rn.50)

  3. Wenn ein Kunde Zahlungen in einem inneren Zusammenhang zu ausdrücklich angedienten Leistungen erbringt, wird dieser Zusammenhang nicht dadurch aufgelöst, dass diese Leistungen faktisch nicht abgerufen werden oder teilweise in der angebotenen Form gar nicht abrufbar sind.(Rn.58)

  4. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 36/22).

(Die Orientierungssätze 1 und 2 sind solche des FG)

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