Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2022-11-16, 4 K 20/21

4 K 20/21Steuergericht / 4. Abteilung16.11.2022

Regest

1. Der Erwerb, die weitere Ausbildung / Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden ("Veredelung von Reitpferden"), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der grundsätzlich die Voraussetzungen von § 24 UStG erfüllt, unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung.(Rn.43) 2. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist für die Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" wurden bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen" entstanden sind; Umsätze mit zugekauften Produkten sind von § 24 UStG nicht erfasst.(Rn.39) Die Veredelung von Reitpferden stellt insoweit keine "Erzeugung" eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.(Rn.48) 3. Insoweit unterscheidet sich die umsatzsteuerliche Sichtweise von der ertragsteuerlichen Behandlung der Veredelung von Reitpferden (I R 71/03, BStBl. 2004, 742), wo eine landwirtschaftliche Tätigkeit dann ausscheidet, wenn die Tiere "alsbald" weiterverkauft werden (landwirtschaftlicher Veredelungsprozess dagegen bei einer Weiterveräußerung nach über einem Jahr).(Rn.51) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 37/22) (Orientierungssätze 1 bis 3 sind solche des FG.)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 K 20/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-16

Aktenzeichen: 4 K 20/21

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2022:1116.4K20.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24 Abs 1 Nr 3 UStG 2005, Art 295 EGRL 112/2006, Art 295ff EGRL 112/2006, UStG VZ 2013

Orientierungssatz

  1. Der Erwerb, die weitere Ausbildung / Verpflegung und der sich anschließende Verkauf von Reitpferden ("Veredelung von Reitpferden"), welche ein Steuerpflichtiger vornimmt, der grundsätzlich die Voraussetzungen von § 24 UStG erfüllt, unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung.(Rn.43)

  2. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist für die Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände von dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst "erzeugt" wurden bzw. durch eine Verarbeitung der "im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen" entstanden sind; Umsätze mit zugekauften Produkten sind von § 24 UStG nicht erfasst.(Rn.39) Die Veredelung von Reitpferden stellt insoweit keine "Erzeugung" eines (anderen) landwirtschaftlichen Produkts, sondern lediglich eine Qualitätsveränderung und Weiterveräußerung eines zugekauften Produkts dar.(Rn.48)

  3. Insoweit unterscheidet sich die umsatzsteuerliche Sichtweise von der ertragsteuerlichen Behandlung der Veredelung von Reitpferden (I R 71/03, BStBl. 2004, 742), wo eine landwirtschaftliche Tätigkeit dann ausscheidet, wenn die Tiere "alsbald" weiterverkauft werden (landwirtschaftlicher Veredelungsprozess dagegen bei einer Weiterveräußerung nach über einem Jahr).(Rn.51)

  4. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 37/22)

(Orientierungssätze 1 bis 3 sind solche des FG.)

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