AG Kiel, 2022-08-10, 35 OWi 556 Js 60154/21

35 OWi 556 Js 60154/21Gericht erster Instanz10.08.2022

Regest

Die Ausweisung als mögliche Rechtsfolge der §§ 53, 54 AufenthG wiegt so schwer, dass im Einzelfall von der Notwendigkeit der Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann.(Rn.2)

Gesamter Gesetzestext

AG Kiel — 35 OWi 556 Js 60154/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-10

Aktenzeichen: 35 OWi 556 Js 60154/21

ECLI: ECLI:DE:AGKIEL:2022:0810.35OWI556JS60154.2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24a Abs 2 StVG, § 24a Abs 3 StVG, § 53 AufenthG, § 54 AufenthG, § 140 Abs 2 StPO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Ausweisung als mögliche Rechtsfolge der §§ 53, 54 AufenthG wiegt so schwer, dass im Einzelfall von der Notwendigkeit der Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann.(Rn.2)

Tenor

Dem Betroffenen wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt …als Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1 Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt gemäß § 140 Abs. 2 StPO dann vor, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

2 Dies ist vorliegend der Fall.

3 Zu berücksichtigen sind dabei nämlich auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Betroffene im Falle einer Verurteilung ggf. zu erwarten hätte. Hierunter fällt u.a. auch die dem Ausländer nach den §§ 53, 54 AufenthG ggf. drohende Ausweisung.

4 Der dem Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 24.06.2021 vorgeworfene Verstoß gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG wurde mit einer Geldbuße in Höhe von 1.500,- Euro und einem 3-monatigen Fahrverbot geahndet.

5 Ferner war mitgeteilt worden, dass es bereits ein gegen den Betroffenen anhängiges Aufenthaltsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Schleswig gibt, in dem die Zuwanderungsabteilung der Landeshauptstadt Kiel das hiesige Ordnungswidrigkeitenverfahren auch als Mitbegründung für die angestrebte Ausweisung und Abschiebung des Betroffenen angebracht haben soll.

6 Dass das hiesige Ordnungswidrigkeitenverfahren für eine Entscheidung über eine mögliche Ausweisung des Betroffenen auch durchaus relevant sein könnte, ergibt sich dabei aus § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG.

7 Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG nämlich schwer, wenn der Ausländer z.B. einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat, was vorliegend der Fall wäre, da eine Ordnungswidrigkeit, die, wie vorliegend, mit einer höheren Geldbuße als 1.000 Euro geahndet worden ist, i.d.R. nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.

8 Insofern kann derzeit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung des Betroffenen im hiesigen Verfahren Einfluss bei der Entscheidung über mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen für den Betroffenen haben könnte, so dass vor dem Hintergrund die Pflichtverteidigerbeiordnung gerechtfertigt ist.

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