Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2022-08-09, 7 U 90/22

7 U 90/22Obergericht / Civil Chamber 709.08.2022

Regest

1. Für den Verjährungsbeginn von unfallbedingten Spätschäden ist der Zeitpunkt maßgebend, ab dem sich die Verletzungsfolge als derart naheliegend darstellt, dass sie im Rahmen einer Feststellungsklage hätte geltend gemacht werden können. Die Erkennbarkeit der Verletzungsfolgen beurteilt sich dabei nicht nach der subjektiven Sicht des Geschädigten, sondern allein nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines medizinisch Sachkundigen.(Rn.14) 2. Das Risiko einer Rezidivbildung von hypertrophen Ossifikationen nach einer operativen Materialentfernung im Oberschenkel ist spätestens nach der erstmaligen operativen Resektion der Ossifikation erkennbar, wenn in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das „hohe Risiko einer Rezidivbildung“ hingewiesen wurde. Bei einer unfallbedingt erfolgten operativen Verblockung der HWS-Fraktur muss der Geschädigte immer mit dem Spätfolgenrisiko einer Arthrose im Operationsbereich rechnen.(Rn.15) 3. Die Zahlung aufgrund eines Abfindungsvergleichs stellt ein deklaratorisches Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar mit der Folge des Neubeginns der Verjährung.(Rn.13) 4. Ein Schmerzensgeld-Abfindungsvergleich unter Vorbehalt der materiellen Ansprüche für evtl. Spätschäden hat für die Verjährung der Ansprüche keine Bedeutung. Der Rechtsanwalt des Geschädigten muss - auch zur Vermeidung einer eigenen Haftung - dafür Sorge tragen, dass künftige Ansprüche des Geschädigten nicht in die Verjährungsfalle laufen. Dazu kann er entweder einen Verjährungsverzicht oder aber ein sogenanntes „titelersetzendes Anerkenntnis“ in den Abfindungsvergleich aufnehmen lassen. Anders als beim Verjährungsverzicht werden bei einem titelersetzenden Anerkenntnis die Ansprüche zwar 30 Jahre lang offengehalten, der weitere Schaden wäre allerdings spätestens 3 Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, geltend zu machen.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 90/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-09

Aktenzeichen: 7 U 90/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2022:0809.7U90.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 StVG vom 01.01.1980, § 14 StVG vom 16.08.1977, § 212 Abs 1 Nr 1 BGB vom 31.12.2001, § 242 BGB vom 31.12.2001, § 823 BGB vom 31.12.2001 ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Für den Verjährungsbeginn von unfallbedingten Spätschäden ist der Zeitpunkt maßgebend, ab dem sich die Verletzungsfolge als derart naheliegend darstellt, dass sie im Rahmen einer Feststellungsklage hätte geltend gemacht werden können. Die Erkennbarkeit der Verletzungsfolgen beurteilt sich dabei nicht nach der subjektiven Sicht des Geschädigten, sondern allein nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines medizinisch Sachkundigen.(Rn.14)

  2. Das Risiko einer Rezidivbildung von hypertrophen Ossifikationen nach einer operativen Materialentfernung im Oberschenkel ist spätestens nach der erstmaligen operativen Resektion der Ossifikation erkennbar, wenn in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das „hohe Risiko einer Rezidivbildung“ hingewiesen wurde. Bei einer unfallbedingt erfolgten operativen Verblockung der HWS-Fraktur muss der Geschädigte immer mit dem Spätfolgenrisiko einer Arthrose im Operationsbereich rechnen.(Rn.15)

  3. Die Zahlung aufgrund eines Abfindungsvergleichs stellt ein deklaratorisches Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar mit der Folge des Neubeginns der Verjährung.(Rn.13)

  4. Ein Schmerzensgeld-Abfindungsvergleich unter Vorbehalt der materiellen Ansprüche für evtl. Spätschäden hat für die Verjährung der Ansprüche keine Bedeutung. Der Rechtsanwalt des Geschädigten muss - auch zur Vermeidung einer eigenen Haftung - dafür Sorge tragen, dass künftige Ansprüche des Geschädigten nicht in die Verjährungsfalle laufen. Dazu kann er entweder einen Verjährungsverzicht oder aber ein sogenanntes „titelersetzendes Anerkenntnis“ in den Abfindungsvergleich aufnehmen lassen. Anders als beim Verjährungsverzicht werden bei einem titelersetzenden Anerkenntnis die Ansprüche zwar 30 Jahre lang offengehalten, der weitere Schaden wäre allerdings spätestens 3 Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, geltend zu machen.(Rn.17)

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