LG Lübeck Große Strafkammer, 2022-08-25, 6 Qs 66/21

6 Qs 66/21Kantonsgericht25.08.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Lübeck Große Strafkammer — 6 Qs 66/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-25

Aktenzeichen: 6 Qs 66/21

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0825.6QS66.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

1.Auf die Beschwerde der Arrestschuldnerin vom 18.11.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 20.8.2021 (Az. 75 Gs 219/21) teilweise aufgehoben und insoweit klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Vermögensarrest bleibt in Höhe von 312.638 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin aufrechterhalten.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 312.638 € wird die Vollziehung des Vermögensarrestes abgewendet und die Beschwerdeführerin berechtigt, die Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes zu verlangen (§§ 111e Abs. 4 S. 1, 111g Abs. 1 StPO).

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Arrestschuldnerin... Center GmbH vom 18.11.2021 als unbegründet verworfen.

3. Die Arrestschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeentscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2 Die Staatsanwaltschaft Lübeck führt gegen die Beschuldigten ...und ...ein Ermittlungsverfahren jeweils wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung zugunsten der beschwerdeführenden Arrestschuldnerin (nachstehend: Beschwerdeführerin). Der Beschuldigte ...war vom 19.4.2018 bis zum 10.10.2019 und der Beschuldigte ...ist seit dem 10.10.2019 verantwortlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.

3 Das Amtsgericht Lübeck ordnete mit Beschluss vom 20.8.2021, Az. 75 Gs 219/21, den Vermögensarrest in Höhe von 317.500 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin an. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsbeistands vom 18.11.2021 Beschwerde ein. Das Amtsgericht Lübeck half der Beschwerde mit Beschluss vom 10.2.2022 nicht ab.

II.

4 Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

5 Die Voraussetzungen zum Erlass eines Vermögensarrestes in das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäß §§ 111e Abs. 1, 4, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c, 73d StGB liegen ausschließlich in Höhe des tenorierten Arrestbetrags vor.

6 Gemäß § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen werden. Demnach müssen zumindest zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne eines Verdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO die Annahme begründen, dass die Voraussetzungen für eine (spätere) gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorhanden sind (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler , 63. Aufl. 2020, § 111e StPO Rn. 4). Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden (§ 111e Abs. 1 S. 2 StPO). Weiterhin setzt die Anordnung eines Vermögensarrestes als eigenständige Anordnungsvoraussetzung das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Schließlich muss die Anordnung eines Vermögensarrestes auch verhältnismäßig sein.

7 Der Arrestbeschluss entspricht diesen Anforderungen, soweit darin ein Arrestbetrag in Höhe von 312.638 € angeordnet wird. Die Beschwerdeführerin dürfte diesen Betrag durch rechtswidrige Taten gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO der Beschuldigten ...und ...erlangt haben, wobei diese für die Beschwerdeführerin gehandelt haben (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB).

8 Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten ... vom 19.4.2018 bis zum 10.10.2019 und Attia seit dem 10.10.2019 als verantwortliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen zugunsten der Beschwerdeführerin Umsatzsteuern,

9 • der Beschuldigte ...für die Monate Januar bis August 2019 und

10 • der Beschuldigte ...für die Monate September bis Dezember 2019, Januar bis November 2020 sowie Januar bis März 2021,

11 hinterzogen haben. Dabei besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten ...und ... bewusst Vorsteuern aus Rechnungen, denen keine Leistungen zugrunde lagen, (sog. Scheinrechnungen) geltend gemacht und dadurch Umsatzsteuern verkürzt haben.

12 Die von den Beschuldigten ...und ...bei den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Rechnungen dürften jeweils Unternehmen der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt haben, die die darin in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht haben (sog. Servicegesellschaften). Die Beschwerdeführerin hat im Tatzeitraum Vorsteuern aus Rechnungen der folgenden Unternehmen geltend gemacht:

13 • ...GmbH

14 • ...GmbH

15 • ... GmbH

16 • ... GmbH

17 • ... GmbH

18 • ... GmbH

19 Diese Rechnungen ergeben sich im Einzelnen aus der diesem Beschluss beigefügten Anlage. Es besteht der dringende Verdacht, dass es sich bei diesen Unternehmen um Servicegesellschaften handelt und es sich mithin bei allen der Beschwerdeführerin übermittelten Rechnungen dieser Unternehmen um Scheinrechnungen handelt.

20 In Bezug auf die ... GmbH ergibt sich der dringende Tatverdacht bereits aus den Umständen, dass der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftsgegenstand bereits kurze Zeit nach Gründung der ...GmbH diverse Male erweitert wurde und nun einen weiten, überwiegend im Niedriglohnbereich angesiedelten Bereich umfasst. Zudem wurde der Geschäftsführer der ... GmbH innerhalb eines Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr zweimal ausgetauscht. Der Aufenthaltsort des aktuellen Geschäftsführers, ..., ist mindestens seit dem 11.7.2019 unbekannt.

21 Die vorstehenden Umstände sind typisch für eine Servicegesellschaft. Das Vorbringen des Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin entkräftet diesen dringenden Verdacht nicht, da das Vorliegen – insbesondere – steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Unterlagen bei Servicegesellschaften nicht unüblich ist.

22 In Bezug auf die ... GmbH ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Umständen, dass der Unternehmensgegenstand bei Gründung sehr weit gefasst wurde und überwiegend den Niedriglohnbereich betrifft. Zudem wurde der Geschäftsführer nach etwas mehr als einem Jahr nach Gründung abberufen und der in den Meldedaten nicht erfasste ...als Geschäftsführer bestellt. Es besteht der Verdacht, dass es sich bei ...um eine Aliaspersonalie handelt. Die ...GmbH ist seit ca. eineinhalb Jahren wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

23 Die vorstehenden Umstände sind typisch für eine Servicegesellschaft. Das Vorbringen des Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin entkräftet diesen dringenden Verdacht nicht, da das Vorliegen – insbesondere – steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Unterlagen bei Servicegesellschaften nicht unüblich ist.

24 In Bezug auf die ... GmbH ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Umständen, dass der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftsgegenstand zwischen Juni 2014 und Oktober 2018 bereits fünfmal erweitert bzw. geändert wurde und nun einen weiten, überwiegend im Niedriglohnbereich angesiedelten Bereich umfasst. Zudem wechselte der Geschäftsführer zwischen Juni 2014 und Dezember 2018 dreimal. Schließlich finden sich in den der Beschwerdeführerin übermittelten Rechnungen lediglich pauschale Leistungsbeschreibungen.

25 Die vorstehenden Umstände sind typisch für eine Servicegesellschaft. Das Vorbringen des Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin entkräftet diesen dringenden Verdacht nicht, da das Vorliegen – insbesondere – steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Unterlagen bei Servicegesellschaften nicht unüblich ist.

26 In Bezug auf die ... GmbH ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Umständen, dass bei ihrer Gründung ein weiter, im Niedriglohnbereich angesiedelter Gesellschaftsgegenstand eingetragen wurde. Der Gesellschaftsgegenstand wurde noch um ein weiteres Tätigkeitsfeld erweitert, nachdem der Sitz der ...GmbH – nach Ankündigung einer Umsatzsteuersonderprüfung durch das Finanzamt Stormarn – von Glinde nach Hamburg verlegt wurde. Zudem wurde der Geschäftsführer innerhalb etwas mehr als eines Jahres nach Gründung zweimal ausgetauscht. Mit Eintragung vom 17.6.2020 wurde der angebliche niederländische Staatsbürger ...als Geschäftsführer bestellt. Hierbei dürfte es sich um eine Aliaspersonalie handeln, da nach Auskunft von EUROPOL vom 1.12.2020 eine solche Person nicht im niederländischen Melderegister erfasst ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den eingetragenen Geschäftsführer der ... GmbH, ..., durchgeführten Auswertung des sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschuldigten ...befindlichen WhatsApp-Chatverlaufs, dass die angeblich durch die ... GmbH ausgestellten Rechnungen ver- und angekauft wurden und ihnen keine Leistungserbringung zugrunde liegen dürfte.

27 Die vorstehenden Umstände sind typisch für eine Servicegesellschaft. Das Vorbringen des Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin entkräftet diesen dringenden Verdacht nicht, da das Vorliegen – insbesondere – steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Unterlagen bei Servicegesellschaften nicht unüblich ist.

28 In Bezug auf die ... GmbH ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Umständen, dass mit Gesellschafterversammlung vom 13.12.2018 der Gesellschaftsgegenstand um zahlreiche, im Niedriglohnbereich angesiedelte Tätigkeitsbereiche erweitert wurde. In den der Beschwerdeführerin übermittelten Rechnungen finden sich lediglich pauschale Leistungsbeschreibungen. Zudem ergab eine im Rahmen eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens durchgeführte Durchsuchung des Geschäftssitzes der ... GmbH, dass es sich bei diesem um lediglich einen Raum mit einem leeren Schreibtisch handelt. Mitarbeiter der ...haben die Durchsuchungsbeamten nicht angetroffen. Auch für Mitarbeiter eingerichtete Arbeitsplätze waren nicht vorhanden.

29 Die vorstehenden Umstände sind typisch für eine Servicegesellschaft. Das Vorbringen des Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin entkräftet diesen dringenden Verdacht nicht, da das Vorliegen – insbesondere – steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Unterlagen bei Servicegesellschaften nicht unüblich ist.

30 In Bezug auf die ... GmbH ergibt sich der dringende Tatverdacht aus der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den eingetragenen Geschäftsführer der ...GmbH, ..., durchgeführten Auswertung des sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschuldigten ... befindlichen WhatsApp-Chatverlaufs. Dieser zeigt insbesondere, dass der im hiesigen Ermittlungsverfahren Beschuldigte ...auf den Namen der ...GmbH ausgestellte Scheinrechnungen, aus denen sich die Beschwerdeführerin als Rechnungsempfängerin ergab, erstellt und sie dem anderweitig verfolgten Beschuldigten ...per WhatsApp-Chat zur Verfügung gestellt haben dürfte. Diese „Scheinrechnungsentwürfe“ sollte der Beschuldigte ...als Geschäftsführer der ...GmbH sodann der Beschwerdeführerin „auf offiziellem Weg“ übermitteln, um den Anschein zu erwecken, die ...GmbH hätte die in diesen Scheinrechnungen aufgeführten Leistungen erbracht und stellte diese nun der Beschwerdeführerin in Rechnung.

31 Es besteht der dringende Verdacht, dass den Beschuldigten ...und ...als verantwortliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bekannt war, dass es sich bei den vorstehenden Subunternehmen der Beschwerdeführerin mutmaßlich um Servicegesellschaften gehandelt hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass diese die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht haben dürften, und – jedenfalls in Bezug auf den Beschuldigten ...– zum anderen aus der o.a. Auswertung des WhatsApp-Chatverlaufs des Beschuldigten...

32 Nach Auswertung der aufgefundenen, der Beschwerdeführerin von den o.a. mutmaßlichen Servicegesellschaften zur Verfügung gestellten Rechnungen sowie deren Buchhaltung ergibt sich aus Sicht der Kammer ein mutmaßlich durch rechtswidrige Hinterziehung von Umsatzsteuern erlangter Betrag in Höhe von 312.638 €. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der in den monatlichen Scheinrechnungen ausgewiesenen Umsatz- und bei den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Vorsteuern für den jeweiligen Monat maximal bis zur Höhe der angemeldeten Vorsteuer. Im November 2019, Januar 2020 und Juli 2020 übersteigt die Summe der in den in Rechnung gestellten Umsatzsteuern die im Rahmen der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung angegebene Vorsteuer. Der Umsatzsteuerbetrag ist im jeweiligen Monat um die Differenz zu reduzieren („zu reduzierender Betrag“), da die Beschwerdeführerin insoweit keine Vorsteuern erklärt hat.

33 Im Einzelnen:

34 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Monat | Höhe der Scheinrechnungen | angemeldete Vorsteuer | zu reduzierender Betrag | | Jan 2019 | 3.814,73 € | 4.259,05 € | | | Feb 2019 | 7.477,42 € | 8.007,20 € | | | Mrz 2019 | 6.529,48 € | 7.348,73 € | | | Apr 2019 | 9.489,42 € | 9.824,31 € | | | Mai 2019 | 8.768,69 € | 9.040,07 € | | | Jun 2019 | 8.153,74 € | 8.951,30 € | | | Jul 2019 | 7.208,33 € | 7.638,68 € | | | Aug 2019 | 6.369,28 € | 6.626,83 € | | | Sep 2019 | 5.052,86 € | 16.314,67 € | | | Okt 2019 | 15.656,58 € | 18.032,40 € | | | Nov 2019 | 20.408,08 € | 18.579,89 € | 1.828,19 € | | Dez 2019 | 18.436,94 € | 21.684,98 € | | | Jan 2020 | 12.094,78 € | 9.141,11 € | 2.953,67 € | | Feb 2020 | 13.557,11 € | 16.341,58 € | | | Mrz 2020 | 19.762,39 € | 21.194,27 € | | | Apr 2020 | 9.916,20 € | 10.746,09 € | | | Mai 2020 | 18.152,68 € | 18.542,18 € | | | Jun 2020 | 14.095,55 € | 15.047,55 € | | | Jul 2020 | 13.631,26 € | 11.938,32 € | 1.692,94 € | | Aug 2020 | 16.189,47 € | 16.873,19 € | | | Sep 2020 | 4.794,17 € | 8.009,75 € | | | Okt 2020 | 20.952,90 € | 22.044,95 € | | | Nov 2020 | 32.445,29 € | 37.565,17 € | | | Jan 2021 | 8.111,47 € | 20.276,74 € | | | Feb 2021 | 10.223,90 € | 22.279,50 € | | | Mrz 2021 | 7.820,10 € | 17.535,30 € | | | SUMME | 319.112,82 € | | 6.474,80 € | | NEUE SUMME | 312.638,00 € (abgerundet) | | |

35 In der Anlage zu diesem Beschluss sind die einzelnen, der Berechnung zugrundeliegenden Rechnungen aufgelistet.

36 Weiterhin liegen hinreichende Tatsachen vor, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Vermögensarrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre („Sicherungsbedürfnis“).

37 Der Vermögensarrest muss „zur Sicherung der Vollstreckung“ erforderlich sein. Die Regelung beinhaltet nach dem Wortlaut und den gesetzgeberischen Motiven, dass der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Übermaßverbot und die bisherige Rechtsprechung zum „Arrestgrund“ zu beachten sind. Demnach kommt der Arrest nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde (BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – StB 46/20).

38 Ein Sicherungsbedürfnis ist dabei nicht bereits dann gegeben, wenn der Täter die Vorteile alleine durch einen gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftat erlangt hat. Es muss vielmehr konkreter Grund für die Besorgnis bestehen, dass der Arrestschuldner ohne die Arrestanordnung Vermögenswerte verschleiern und dadurch die Vollstreckung einer Anordnung auf Einziehung von Wertersatz erschweren würde. Nicht erforderlich ist, dass bereits mit Maßnahmen zur Vermögensverschiebung begonnen wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass die Umstände des Einzelfalls derartige Maßnahmen nahelegen und mit ihnen jederzeit zu rechnen ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2019 – 2 Ws 68/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.2.2019 – 1 Ws 386/18).

39 Anhaltspunkte hierfür können sich dabei aus der Person des Arrestschuldners, seiner Lebensumstände, seiner Lebensführung, seinem den Ermittlungen vor- und nachgelagerten Verhalten sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12.2.2019 – 1 Ws 386/18 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler , 65. Auflage 2022, § 111e StPO, Rn. 6).

40 Richtet sich der Vermögensarrest gegen eine (drittbetroffene) Gesellschaft, können sich diese Umstände in Bezug auf diejenige Person ergeben, deren Handeln sich diese Gesellschaft gemäß der §§ 14, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB zurechnen lassen muss.

41 Das Sicherungsbedürfnis ergibt sich vorliegend aus den konkreten Umständen der Tatbegehung. Im Rahmen der hierbei anzustellenden Prognose muss sich die Beschwerdeführerin die mutmaßlichen Tathandlungen beider Beschuldigter zurechnen lassen. Denn die Beschuldigten ...und ...haben derzeit als alleiniger Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erheblichen Einfluss auf deren Geschäfte. Nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände besteht der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden des Verfahrens Vermögenswerte in erheblichem Umfang verschleiern oder verstecken wird. Die Beschuldigten sind dringend verdächtig, mittels verschleierndem Verhaltens Umsatzsteuern hinterzogen zu haben. So nutzten sie nach den bisherigen Ermittlungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von verschiedenen nur zum Schein bestehenden Servicegesellschaften ausgestellte Rechnungen, um gegenüber den Finanzbehörden die Zahlung von Umsatzsteuern aufgrund angeblich erbrachter Leistungen vorzutäuschen. Dieses Verhalten zeigt eine erhebliche kriminelle Energie zur Bereicherung zulasten der Finanzbehörden mittels eines ein Sicherungsbedürfnis begründenden verschleiernden Verhaltens.

42 Schließlich ist die Anordnung eines Vermögensarrests auch verhältnismäßig.

43 Anordnung und Aufrechterhaltung des Vermögensarrestes unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Maßnahme muss insbesondere in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht verhältnismäßig sein. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine jeweils einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 GG vorzunehmen. Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassung wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (vgl. hierzu (BVerfG, Beschluss vom 7.6.2005 – 2 BvR 1822/04). Hierbei sind u.a. maßgeblich Art und Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Anzahl der Geschädigten, die Kenntnis des Verantwortlichen, die Umstände der Tatbegehung, sowie der insgesamt verbundene Ermittlungsaufwand im konkreten Fall (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.2022 – 3 Ws 34/22).

44 Das bedeutet in zeitlicher Hinsicht insbesondere, dass die vorläufig sichernde Maßnahme den Betroffenen nicht unbefristet belasten darf.

45 In wirtschaftlicher Hinsicht kommt insbesondere der „wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit“ des Betroffenen besondere Bedeutung zu. Wird daher im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich den Anfangsverdacht, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt. Vielmehr bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene gegen diese Rechtsschutz suchen kann (BVerfG, Beschluss vom 17.4.2015 – 2 BvR 1986/14). Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung müssen die für das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit eingestellten Umständen, etwa der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe oder das Maß an krimineller Energie, ein besonderes Gewicht zukommen. Wird nicht das (nahezu) gesamte Vermögen des Betroffenen sichergestellt, begründet der Anfangsverdacht illegal erlangten Vermögens regelmäßig die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

46 Die Anordnung eines Vermögensarrests ist in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig. Der Vermögensarrest besteht seit ca. einem Jahr. Dies ist vorliegend derzeit kein unverhältnismäßig langer Zeitraum. Denn es handelt sich um eine komplexe und umfangreiche Wirtschaftsstrafsache; Verfahrensverzögerungen aus der Sphäre des Staates sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.2022 – 3 Ws 34/22; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler , 65. Auflage 2022, § 111e StPO Rn. 9). Zudem besteht der dringende Verdacht der Erlangung eines hohen mutmaßlich ungerechtfertigt zu Lasten des Steuerfiskus erlangten Betrages über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Dies lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie zur rücksichtslosen Gewinnmaximierung schließen.

47 Die Anordnung eines Vermögensarrests ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht verhältnismäßig. Es bestehen keine Hinweise, dass es sich bei dem Arrestbetrag in Höhe von 312.638 € um (nahezu) das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin handeln würde. Mithin begründet der hier sogar vorliegende dringende Verdacht illegal erlangten Vermögens die Verhältnismäßigkeit der Anordnung des Vermögensarrests. Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung des Vermögensarrests begründeten, liegen nicht vor.

48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Beschwerde in Höhe von lediglich zwei Prozent der vom Amtsgericht Lübeck angeordneten Arresthöhe ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO; dazu BGH, Beschluss vom 26.5.2021 – 5 StR 458/20).

49 Die Kammer kann über die Beschwerde entscheiden. Zwar hat der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.8.2022 – erneut – Akteneinsicht beantragt. Jedoch wurde ihm zuletzt im Mai 2022 Akteneinsicht gewährt. Seitdem wurden in der Sache keine neuen Erkenntnisse aktenkundig.

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