Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2021-12-03, L 3 AS 59/20

L 3 AS 59/20Sozialversicherungsgericht / 3. Abteilung03.12.2021

Regest

1. Nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB 2 sind von Leistungen des SGB 2 Auszubildende nicht ausgeschlossen, die Anspruch auf Berufsausbildungshilfe nach dem SGB 3 haben.(Rn.29) 2. Hierzu erfasst werden u. a. Referendare, deren Ausbildung als Lehrkräfte im Rahmen eines regelhaften eigenverantwortlichen Unterrichts der Vertiefung und praktischen Erprobung der erworbenen Kenntnisse dient.(Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 4. Juni 2020, S 25 AS 494/16, Urteil nachgehend BSG, 29. August 2022, B 7 AS 5/22 B, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat — L 3 AS 59/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-03

Aktenzeichen: L 3 AS 59/20

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB 2 sind von Leistungen des SGB 2 Auszubildende nicht ausgeschlossen, die Anspruch auf Berufsausbildungshilfe nach dem SGB 3 haben.(Rn.29)

  2. Hierzu erfasst werden u. a. Referendare, deren Ausbildung als Lehrkräfte im Rahmen eines regelhaften eigenverantwortlichen Unterrichts der Vertiefung und praktischen Erprobung der erworbenen Kenntnisse dient.(Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 4. Juni 2020, S 25 AS 494/16, Urteil nachgehend BSG, 29. August 2022, B 7 AS 5/22 B, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung einer zuvor erfolgten Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung. Strittig ist zwischen den Beteiligten insbesondere, ob der Kläger von Leistungen nach dem SGB II wegen des Beginns eines Lehramtsreferendariats ausgeschlossen war.

2 Der 1981 geborene Kläger absolvierte bis September 2014 ein Lehramtsstudium. Im Anschluss bezog er Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten. Dieser gewährte ihm zuletzt mit Bescheid vom 17. März 2015 Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. März 2016.

3 Am 23. Juli 2015 zeigte der Kläger an, dass er zum 1.August 2015 ein Lehramtsreferendariat in S aufnehmen wird. Mit einer Einstellung der Leistungen zum September zeigte er sich einverstanden, bat aber für den Monat August noch um Fortzahlung, da die erste Besoldungszahlung frühestens Ende August zu erwarten sei.

4 Parallel dazu stellte er einen Antrag auf Bezuschussung erforderliche Anschaffungen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme und verwies dabei auf die Anschaffung von Fachbüchern, Lehrmaterialien, Büroausstattung wie einem PC und einem Drucker sowie angemessene Bekleidung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.August 2015 ab und führte zur Begründung aus, eine Förderung könne nur bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erfolgen, der Kläger werde jedoch als Referendar in einem Beamtenverhältnis angestellt.

5 Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 16. September 2015 hob der Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2016 die Leistungsbewilligung nach dem SGB II für die Monate August und September in Gänze, konkret in Höhe von 812,29 € monatlich gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) auf und machte die Erstattung des Überzahlungsbetrages in Höhe von 1624,58 € gemäß § 50 Abs. 1 SGB X geltend.

6 Mit Änderungsbescheid vom 8. März 2016 nahm der Beklagte aber eine abermalige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31.März 2016 in Höhe von 33,57 € monatlich bzw. ab Januar 2016 in Höhe von 42,61 € monatlich vor. Grundlage war die Anrechnung der von dem Kläger bezogenen Anwärterbezüge in Höhe von 1307,81 € brutto auf seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf. Dieses Einkommen wurde neben den allgemeinen Freibeträgen auch um die Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung bereinigt.

7 Gegen den Bescheid vom 7. März 2016 richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 14. März 2016 zu dessen Begründung er auf die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme getätigten Anschaffungen verwies.

8 Mit Teilabhilfebescheid vom 21. April 2016 gab der Beklagte den Widerspruch insoweit statt, als der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag um 33,57 € entsprechend der Leistungsgewährung für September gemäß Bescheid vom 8. März 2016 reduziert wurde.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, soweit er über den Abhilfebescheid hinausging.

10 Mit seiner am 10. Mai 2016 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

11 Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, der Beklagte habe sich nicht mit seinen nachgewiesenen Aufwendungen auseinandergesetzt, obwohl diese den Betrag von 100,- € überstiegen hätten. Da diese Aufwendungen nicht durch eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget bezuschusst worden seien, seien sie im Rahmen des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte Entscheidungen zitiert habe, in denen das Referendariat als grundsätzlich förderungsfähig nach dem BAföG qualifiziert worden sei, seien die Ausgangslagen nicht mit der Situation in Schleswig-Holstein vergleichbar. Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQ SH) sei keine mit einer Fachhochschule vergleichbare Ausbildungsstätte. Die Fachhochschulausbildung für den gehobenen Dienst sei mit dem Referendariat für Pädagogen nicht vergleichbar.

12 Der Kläger hat beantragt,

13 den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2016 aufzuheben.

14 Der Beklagte hat beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Der Beklagte hat vorgetragen der Kläger habe schon keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Aufwendungen die er in Bezug auf das Referendariat getätigt habe, da er ab 1. August 2015 von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen gewesen sei. Das Referendariat des Klägers sei gemäß § 7 der Landesverordnung über die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die 2. Staatsprüfung der Lehrkräfte geprägt vom Ausbildungsgedanken. Zudem dürfte es sich bei dem Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein um eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG handeln. Er habe zum Vorteil des Klägers weiter Leistungen bewilligt. Diesbezüglich dürfte der Kläger Vertrauensschutz haben bezüglich der Beträge, die mit Bescheid vom 8. März 2016 bewilligt worden seien.

17 Mit Urteil vom 4. Juni 2020 hat das Sozialgericht Lübeck die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greife, habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Prüfung, ob eine Ausbildung im Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG sei, richte sich nach § 2 BAföG. Voraussetzung sei danach dem Grunde nach zunächst der „Besuch“ einer Ausbildungsstätte in Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte. In Schleswig-Holstein werde der Vorbereitungsdienst durch das IQ SH organisiert und durchgeführt. Dies stelle eine Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG dar. Obwohl während des Referendariat praktische Arbeit an der jeweils zugewiesenen Schule zu leisten sei, stehe der Ausbildungscharakter des Referendariats im Vordergrund.

18 Gegen dieses, seinem Bevollmächtigten am 24. Juni 2020 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 21. Juli 2020. Zur Begründung der Berufung trägt er vor, das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem Lehramtsreferendariat um eine förderungsfähige Ausbildung nach BAföG handele. Das IQ SH sei für die Standards und die Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Des Weiteren müssten Referendare aber praktische Arbeit an der jeweils zugewiesenen Schule leisten. Eine Ausbildung am Institut der Qualitätsentwicklung finde nicht statt. Damit sei die Voraussetzung für eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG nicht gegeben.

19 Der Kläger beantragt,

20 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Juni 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2016 aufzuheben.

21 Der Beklagte beantragt,

22 die Berufung zurückzuweisen.

23 Er hält an seiner Auffassung fest. Die teilweise Aufhebung nach Einkommensanrechnung begünstige den Kläger, denn es habe aufgrund des Ausschlusses auch ein Aufhebungsgrund für die ganzen Leistungen vorgelegen.

24 Mit Schriftsätzen vom 9. Juni 2021 und 14. Juni 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt.

25 Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 Der Senat konnte gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Einzelrichter über die Berufung entscheiden, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zuvor schriftlich zugestimmt haben.

27 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG bei dem Landessozialgericht eingegangen. Einer besonderen Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedurfte sie nicht, weil der dort genannte Beschwerdewert überschritten wird.

28 Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen denn er hat im Aufhebungszeitraum schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil er gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen war.

29 Gemäß § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist über die Leistungen nach § 27 SGB II keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dies gilt gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht für bestimmte Auszubildende, die Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) haben. § 7 Abs. 6 SGB II enthält weitere Ausnahmen von der Ausschlussregel, die hier nicht einschlägig sind.

30 Grundlage für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung ist zunächst der „Besuch“ einer Ausbildungsstätte im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte, die sich den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Schulgattungen zuordnen lässt. Auch die Ausbildung im Rahmen eines Referendariats nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die als Vorbereitung für eine spätere Berufstätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses dient, kann danach dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG sein. Eine Ausbildungsstätte im Rahmen eines Referendariats kann eine Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG sein (vergleiche BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 1424/09R, für das Referendariat zur Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in Rheinland-Pfalz).

31 Dies gilt auch für das Lehramtsreferendariat. Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat mit Urteil vom 22. Juni 2011 im Verfahren L 13 AS 297/09 auch das Lehramtsreferendariat in der Freien Hansestadt Bremen als dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG qualifiziert und dabei darauf abgestellt, dass der Vorbereitungsdienst für das Lehramt in Bremen vom dortigen Landesinstitut für Schulen organisiert und verantwortet werde. Ausbildungsstätten seien die öffentlichen Schulen, denen die Referendare zugewiesen werden und das Landesinstitut für Schule. Entscheidend sei, dass nach den bremischen Vorschriften die gesamte Tätigkeit von Lehramtsreferendaren während des Referendariats vom Merkmal der Ausbildung geprägt sei. Dass Referendare auch eigenverantwortlichen Unterricht zu leisten hätten und die unterrichtspraktischen Prüfungen mit in die Abschlussnote einflössen, ändere nichts daran, dass es sich um eine Tätigkeit handele, bei der die Ausbildung im Vordergrund stehe und diese die gesamte Schaffensfähigkeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen solle. Das Landesinstitut für Schule sei als Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG anzusehen, da der Besuch dieser Einrichtung eine abgeschlossene universitäre Ausbildung voraussetze.

32 Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Referendariat für das Lehramt ist in Schleswig-Holstein ähnlich organisiert wie in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage bildet das Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 15. Juli 2014. Dieses definiert das Ziel des Lehramtsreferates in § 21 dahingehend, dass die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im engen Bezug zum erteilten Unterricht zu erweitern und zu vertiefen sind. Zugangsvoraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 ist ein abgeschlossenes Studium für das betreffende Lehramt, welches mit einem Mastergrad abgeschlossen sein muss. Die Ausbildung erfolgt für allgemeinbildende Schulen sowohl durch das IQ SH als auch durch die Schule, der die Referendare zugewiesen sind. Dabei hat die Schule gemäß § 26 die Aufgabe die Lehrkräfte in der schulischen Arbeit unter Berücksichtigung der Ausbildungsstandards anzuleiten zu beraten und zu unterstützen. Die Ausbildung der Schule gliedert sich gemäß § 26 Abs. 3 Lehrkräftebildungsgesetz in Hospitationen und Unterricht unter Anleitung sowie eigenverantwortlichen Unterricht und die Wahrnehmung weiterer schulischer Aufgaben. Auch die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Unterrichtsstunden ohne Hospitation oder Anleitung eines kollegialen Ausbilders wird daher als Teil der Ausbildung definiert und durch den Ausbildungsgedanken geprägt. Darüber hinaus findet die Ausbildung durch das IQ SH statt und gliedert sich gemäß § 27 Abs. 2 Lehrkräftebildungsgesetz in Veranstaltungen in den Fächern und/oder Fachrichtungen, Veranstaltung in Pädagogik einschließlich Schul- und Dienstrecht und Unterrichtsbesuche mit Beratung.

33 Insgesamt ist somit zu konstatieren, dass die Lehrkräfteausbildung in Schleswig-Holstein auch im Referendariat durchgängig von dem Ausbildungsgedanken geprägt wird, die Ausbildung der Lehrkräfte im Vordergrund steht und auch der Einsatz von Referendaren im Rahmen eines regelhaften eigenverantwortlichen Unterrichts der Ausbildung namentlich der Vertiefung und praktischen Erprobung der erworbenen Kenntnisse, dient. Die praktischen Unterrichtstätigkeiten lassen den bestimmenden Ausbildungscharakter des Referendariats für das Lehramt in Schleswig-Holstein daher nicht entfallen. Organisatorisch zugehörig sind Referendaren und Referendare in Schleswig-Holstein, soweit sie an allgemeinbildenden Schulen tätig sind, dem IQ SH. Dieses ist als Hochschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG zu qualifizieren, da Voraussetzung für den Zugang ein abgeschlossenes Hochschulstudium ist.

34 Gemäß § 2 Abs. 6 Nummer 3 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält. Der Kläger konnte daher während seines Referendariat keine Leistungen nach dem BAföG beziehen. Dies lässt den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II aber gerade nicht entfallen, denn diese Regelung beeinflusst die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach nicht. Sinn der Regelung ist nicht die förderungsfähige Ausbildung näher zu beschreiben, ihr Sinn liegt allein darin das Konkurrenzverhältnis zwischen Förderungsansprüchen zu lösen, das dann entsteht, wenn ein- und dieselbe Ausbildung nach verschiedenen Regelungsbereichen gefördert werden könnte (vergleiche BSG aaO, LSG Niedersachsen-Bremen aaO).

35 Die Rückausnahme vom Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, denn die Referendarausbildung des Klägers ist nicht dem Grunde nach förderungsfähig nach den §§ 56 ff SGB III. Voraussetzung wäre insoweit gemäß § 57 Abs. 1 SGB III eine Anerkennung eines Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz. Dieses ist bezogen auf die Lehramtsausbildung nicht der Fall.

36 Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II. Gemäß § 27 Abs. 2 SGB 2 werden für Auszubildende Leistungen in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 (Schwangerschaftsmehrbedarf), Abs. 3 (Mehrbedarf wegen Alleinerziehung) Abs. 5 (kostenaufwändige Ernährung) und Abs. 6 (unabweisbarer Bedarf wegen atypischer Bedarfslagen) sowie Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr 2 SGB II (Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt) geleistet. Diese Bedarfe bestanden bei dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Darüber hinaus können gemäß § 27 Abs. 3 SGB II Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 und Bedarfe für die Unterkunft und Heizung, sowie Bildung und Teilhabe als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 eine besondere Härte bedeutet. In Hinblick auf die von ihm bezogenen Anwärterbezüge während des Referendariat bedeutete der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für den Kläger aber keine besondere Härte.

37 Die Voraussetzung für eine Aufhebung der Leistungsgewährung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, hier Beginn des Lehramtsreferendariat zum 1. August 2015, lagen vor. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll die Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorgenommen werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Voraussetzungen lagen vor. Wie sich aus dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 23.Juli 2015 ergibt, ging dieser selbst davon aus, dass er infolge des Referendariats keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II mehr haben werde. Dabei ging er nicht nur für September 2015, für den er sich mit einer Zahlungseinstellung einverstanden erklärte, sondern auch für August 2015 von einem fehlenden Leistungsanspruch aus. Lediglich in Hinblick auf die erst für Ende August zu erwartende erste Besoldungszahlung bat er um Weiterzahlung, führte aber gleichzeitig aus, dass diese Leistung ggfs. von ihm später zu erstatten sein würde. Somit ging Kläger von seinem Standpunkt aus im Ergebnis zutreffend davon aus, dass er ab 1. August 2015 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mehr haben würde. Dass der fehlende Leistungsanspruch nicht bzw. nicht ausschließlich aus dem während des Referendariat erzielten Einkommens resultiert, sondern bereits aus dem Leistungsausschluss dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 5 SGB II lässt die „Bösgläubigkeit“ im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht entfallen, denn diese verlangt nicht das der Betroffene die genauen rechtlichen Hintergründe des Wegfalls des Leistungsanspruchs kannte.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

39 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat gerade nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab, sondern folgt der Entscheidung vom 19. August 2010 ausdrücklich.

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