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S 26 KR 6/19•SG Itzehoe 26. Kammer, 2022-05-30, S 26 KR 6/19
S 26 KR 6/19Sozialversicherungsgericht / Chamber 2630.05.2022
1. Bei dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten gegenüber der Krankenkasse nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5 ist die Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts nach § 103 SGG begrenzt, soweit das Prüfverfahren nach § 276 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 verspätet eingeleitet worden und deshalb eine Prüfung durch den MDK nach § 276 Abs. 2 S. 1 HS 2 SGB 5 ausgeschlossen ist.(Rn.23) 2. In diesem Fall ist eine Prüfung anhand den nach § 301 Abs. 1 SGB 5 übermittelten Daten sowie den Unterlagen der Krankenkasse vorzunehmen.(Rn.28) 3. Ist die stationäre Krankenhausbehandlung notwendig gewesen, so ist der Vergütungsanspruch des Krankenhauses fällig, wenn eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse nach § 301 SGB 5 erfolgt ist.(Rn.31)
Entscheidungsdatum: 2022-05-30
Aktenzeichen: S 26 KR 6/19
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 276 SGB 5, § 301 SGB 5, § 103 SGG
Bei dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten gegenüber der Krankenkasse nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5 ist die Amtsermittlungspflicht des Sozialgerichts nach § 103 SGG begrenzt, soweit das Prüfverfahren nach § 276 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 verspätet eingeleitet worden und deshalb eine Prüfung durch den MDK nach § 276 Abs. 2 S. 1 HS 2 SGB 5 ausgeschlossen ist.(Rn.23)
In diesem Fall ist eine Prüfung anhand den nach § 301 Abs. 1 SGB 5 übermittelten Daten sowie den Unterlagen der Krankenkasse vorzunehmen.(Rn.28)
Ist die stationäre Krankenhausbehandlung notwendig gewesen, so ist der Vergütungsanspruch des Krankenhauses fällig, wenn eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse nach § 301 SGB 5 erfolgt ist.(Rn.31)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.308,51 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.308,51 € festgesetzt.
1 Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.
2 Im Vorfeld des streitgegenständlichen Krankenhausaufenthaltes beantragte die 1978 geborene Versicherte ... am 15.03.2018 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine bariatrische Operation aufgrund einer Adipositas Erkrankung (BMI von 54). In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.03.2018 kam der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine adipositaschirurgische Maßnahme nicht erfüllt seien. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme mit Bescheid vom 04.04.2018 gegenüber der Versicherten ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens übermittelte der leitende Oberarzt der Bariatrischen Medizin und Adipositas-Chirurgie am klägerischen Standort H… der Beklagten eine widerspruchsbegründende ärztliche Stellungnahme. In seinem zweiten sozialmedizinischen Gutachten vom 16.10.2018 gelangte der MDK wiederum zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen für den begehrten Eingriff nicht erfüllt seien. Unter anderem führte der MDK aus, er habe bei der Versicherten umfassende medizinische Unterlagen angefordert, um eine vollständige Begutachtung des Widerspruchs zu ermöglichen. Diese seien nicht vorgelegt worden.
3 Im Zeitraum vom 17.09.2018 bis zum 21.09.2018 wurde die Versicherte im Klinikum der Klägerin stationär behandelt. Bei der Versicherten wurde eine Magenbypassoperation in laparoskopischer Operationstechnik durchgeführt.
4 Die Klägerin stellte der Beklagten für die erbrachten Leistungen am 27.09.2018 einen Betrag in Höhe von 7.308,51 in Rechnung. Die Beklagte beglich die Rechnung nicht. Ein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 c SGB V leitete sie ebenfalls nicht ein.
5 Am 05.01.2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben.
6 Der bariatrische Eingriff sei ultima ratio i.S.d. Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gewesen. Eine primäre Operationsindikation habe sowohl nach der S3-Leitlinie „Chirurgie der Adipositas und metabolischen Erkrankungen“ (2018) als auch nach der S3-Leitlinie „Prävention und Therapie der Adipositas“ (2014) bestanden. Da die Beklagte kein Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 c SGB V eingeleitet habe, unterliege die Patientenakte einem Beweisverwertungsverbot. Dasselbe gälte für jedwede noch durch die Beklagte einzuholende MDK- Stellungnahme.
7 Die Klägerin beantragt,
8 die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.308,51 (nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2018) zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie habe den hier streitgegenständlichen Fall im Rahmen eines Kostenübernahmeantrags durch die Versicherte vom MDK prüfen lassen. Der MDK sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine adipositaschirurgische Maßnahme nicht erfüllt seien. Ohnehin stehe ihr, der Beklagten, schon in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligter ein eigenes Akteneinsichtsrecht zu.
12 Am 07.03.2022 hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14 Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
15 Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
16 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 7.308,51 € nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2018.
17 Rechtsgrundlage des von der Klägerin abgerechneten Vergütungsanspruchs aus der im Jahr 2018 erfolgten stationären Behandlung der Versicherten ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) sowie § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).
18 Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes (§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V), wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 57/12 R m.w.N.- nach juris).
19 In der Regel korrespondiert der Zahlungsanspruch des Krankenhauses mit dem Anspruch des Versicherten auf Krankenhausbehandlung. Demnach müssen beim Versicherten bei der Aufnahme in das Krankenhaus grundsätzlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vorliegen. Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Krankenhausbehandlung i.S.d. § 39 SGB V ist dabei nur dann erforderlich, wenn die notwendige medizinische Versorgung allein mit Hilfe der besonderen Mittel eines Krankenhauses durchgeführt werden kann. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung durch ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist der Anspruch auf vollstationäre Behandlung gerichtet, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
20 Eine vollstationäre Behandlung ist dann erforderlich, wenn die verfolgten Behandlungsziele ausschließlich mit den besonderen Mitteln des Krankenhauses verfolgt werden können. Diese besonderen Mittel sind die apparative Mindestausstattung, geschultes Pflegepersonal und ein jederzeit rufbereiter Arzt. Die sofortige Verfügbarkeit eines Arztes muss Teil des Behandlungskonzepts sein, das heißt er muss im Rahmen der laufenden Behandlung benötigt werden (BeckOK SozR/Knispel, 64. Ed. 1.3.2022, SGB V § 39 Rn. 26, beck-online). Es ist weder erforderlich, dass alle Mittel des Krankenhauses benötigt werden, noch reicht es aus, wenn nur eines dieser Mittel eingesetzt werden muss. Vielmehr muss in einer Gesamtbetrachtung geprüft werden, ob die mit gewisser Aussicht auf Erfolg verfolgten Behandlungsziele auch mit einer vorrangigen ambulanten oder teilstationären Behandlung erreicht werden könnten (BeckOK SozR/Knispel, 64. Ed. 1.3.2022, SGB V § 39 Rn. 28, beck-online). Ob die vollstationäre Behandlung in diesem Sinn erforderlich war, ist aus ex ante Sicht zu beurteilen. Zu fragen ist, ob sich die stationäre Aufnahme oder Weiterbehandlung bei Zugrundelegung der dem Krankenhausarzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst verfügbaren Kenntnisse und Informationen im Behandlungszeitpunkt als medizinisch notwendig dargestellt hat. Der vom Krankenhausarzt getroffenen Entscheidung kommt allerdings kein Vorrang zu, sie ist auch nachträglich voll überprüfbar (BSG Beschluss vom 25.9.2007 – GS 1/06, BeckRS 2007, 48898, beck-online).
21 Im vorliegenden Fall ist die tatsächliche Prüfungsgrundlage zur Überzeugung des Gerichts allerdings eingeschränkt. Da es die Beklagte unterlassen hat, fristgerecht eine MDK-Prüfung im Verhältnis zur Klägerin einzuleiten, unterliegen solche Beweismittel, die nur auf besondere gerichtliche Aufforderung zur Verfügung gestellt würden, einem Beweisverwertungsverbot (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 3 KR 14/11 R –, BSGE 111, 58-71, SozR 4-2500 § 109 Nr 24, Rn. 30). Dies betrifft hier zumindest die Patientenakte (vgl. SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2019 – S 15 KR 6688/18 –, juris; SG Detmold, Urteil vom 16.12.2021 – S 24 KR 413/21 –, juris; Knispel, jurisPR-SozR 6/2022 Anm. 2).
22 Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen, § 275 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Die Prüfung nach § 275 Absatz 1 Nr. 1 ist gemäß § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V in der Fassung vom 01.01.2018 bei Krankenhausbehandlung nach § 39 zeitnah durchzuführen. Nach § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V a.F. ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen.
23 Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V a.F. sind Krankenkasse und MDK bei einzelfallbezogenen Abrechnungsprüfungen auf die Daten beschränkt, die das Krankenhaus der Krankenkasse im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung - deren vollständige Erfüllung vorausgesetzt - jeweils zur Verfügung gestellt hat (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 3 KR 14/11 R –, BSGE 111, 58-71, SozR 4-2500 § 109 Nr 24, Rn. 17, juris). Der medizinische Sachverhalt kann nicht mehr durch Ermittlungen des MDK gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V überprüft oder weiter aufgeklärt werden. Entsprechende Prüfaufträge an den MDK sind unzulässig und die Krankenhäuser nicht mehr zur Übermittlung von Sozialdaten verpflichtet (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 3 KR 14/11 R –, BSGE 111, 58-71, SozR 4-2500 § 109 Nr 24, Rn. 24, juris). Diese Begrenzung der Sachverhaltsermittlung wirkt auch im Gerichtsverfahren fort (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 3 KR 14/11 R –, BSGE 111, 58-71, SozR 4-2500 § 109 Nr 24, Rn. 25). Schon nach allgemeinem Prozessrecht kann für die Sozialgerichte ein reduzierter Untersuchungsauftrag gelten, wenn ein Versicherungsträger von der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung vollständig abgesehen hat. Insoweit stehen die Amtsermittlungspflicht der Gerichte nach § 103 SGG und der Prüfauftrag des MDK nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V nicht beziehungslos nebeneinander, sondern in einem Ergänzungsverhältnis (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 3 KR 14/11 R –, BSGE 111, 58-71, SozR 4-2500 § 109 Nr 24, Rn. 25, juris). Umso mehr besteht Anlass für eine Beschränkung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht, soweit der Gesetzgeber die behördliche Sachverhaltsermittlung durch eine bereichsspezifische Sonderregelung - wie hier mit § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V a.F.- unter ein besonderes Beschleunigungsgebot gestellt hat und damit die Interessen der davon Betroffenen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sucht (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 3 KR 14/11 R –, BSGE 111, 58-71, SozR 4-2500 § 109 Nr 24, Rn. 26, juris). Die Regelung des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V a.F. ist ein spezifischer Ausdruck der besonderen Verantwortungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen im Rahmen ihres Auftrags zur stationären Versorgung der Versicherten. Die hieran Beteiligten sind in besonderer Weise einerseits auf das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit von Leistungserbringung und Abrechnung und andererseits auf die beschleunigte Abwicklung der in großer Zahl anfallenden Krankenhausabrechnungen angewiesen und müssen auch auf den zügigen Abschluss der Leistungsabrechnung vertrauen können müssen. Dem Schutz dieses Vertrauens dient ebenfalls die Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V a.F. Mit ihrem Schutzzweck wäre es unvereinbar, wenn anstelle des nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V a.F. zur Prüfung berufenen, wegen Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist aber nicht mehr befugten MDK nunmehr die Sozialgerichte an dessen Stelle erstmals den von einer Krankenkasse aufgeworfenen medizinischen Zweifelsfragen nachgehen und in aller Regel umfangreich Beweis erheben müssten. Sie würden hierdurch nachhaltig in die Abrechnungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen eingreifen und im vorgerichtlichen Verfahren nicht mehr zulässige Einzelfallprüfungen im Sozialgerichtsprozess durchführen, obwohl der Gesetzgeber mit der Einführung von § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V a.F. bewusst derartige Einzelfallprüfungen beschränken und stattdessen die Stichprobenprüfung nach § 17c Abs. 2 KHG aufwerten wollte. Deshalb ist eine Begrenzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG geboten, soweit das Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verspätet eingeleitet worden und deshalb eine Prüfung durch den MDK nach § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 3 KR 14/11 R –, BSGE 111, 58-71, SozR 4-2500 § 109 Nr 24, Rn. 28, juris).
24 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte gegenüber der Versicherten im Verwaltungsverfahren aufgrund deren Antrag bei der Beklagten den MDK beauftragt hat. Denn die Prüfung des MDK im Verwaltungsverhältnis mit der Versicherten kann die MDK-Prüfung im Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Krankenhaus nicht ersetzen. Das Fehlen einer Kostenübernahmeerklärung (Kostenzusage) der Beklagten für den hier streitigen Leistungszeitraum ist im Verhältnis der Klägerin (Leistungserbringer) zur Beklagten unschädlich und steht dem Vergütungsanspruch daher nicht entgegen. Das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Krankenhaus ist zu trennen vom Behandlungsverhältnis zwischen Krankenhaus und Versichertem sowie vom Versicherungsverhältnis zwischen Versichertem und Krankenkasse, kraft dessen der Versicherte nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Krankenhausbehandlung als Naturalleistung (Sachleistung) verlangen kann. Im Abrechnungsverhältnis, das für den Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers gegen die Krankenkasse entscheidend ist, entsteht die Zahlungspflicht der Krankenkasse - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten (BSG, Urteil vom 11.04.2002 – B 3 KR 24/01 R –, SozR 3-2500 § 109 Nr 9, Rn. 23, juris). Eine im Versicherungsverhältnis ergangene bindende Leistungsablehnung mangels Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist für das Abrechnungsverhältnis ohne Bedeutung. Einer Ausstrahlung der Bindungswirkung des Verwaltungsakts aus dem Versicherungsverhältnis auf das Abrechnungsverhältnis steht entgegen, dass das Krankenhaus am Subordinationsverhältnis zwischen Krankenkasse und Versichertem, in dem der Ablehnungsbescheid ergangen ist, selbst nicht beteiligt ist, sondern mit der Krankenkasse im Gleichordnungsverhältnis steht und seine Zahlungsansprüche aus vertraglichen Grundlagen ableitet. Hieraus folgt, dass es durch die hoheitlich getroffene Entscheidung der Krankenkasse, auch wenn sie ihm zur Kenntnis gegeben wird, nicht gebunden sein kann (BSG, Urteil vom 11. April 2002 – B 3 KR 24/01 R –, SozR 3-2500 § 109 Nr 9, Rn. 24). Diese Rechtsprechung weitergeführt, kann auch die Befassung des MDK im Verwaltungsverfahren zwischen Krankenkasse und Versichertem als vorgelagerte Prüfung des Bestehens eines Sachleistungsanspruchs freilich nicht das MDK-Prüfverfahren im Verhältnis zwischen Krankenhausträger und Krankenkasse i. R. d. nachgelagerte Abrechnungsprüfung ersetzen. Andernfalls würde das bereits beschriebene vorgesehene Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V a.F. samt seinem Schutzzweck bzw. das vom BSG (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 3 KR 14/11 R, Rn. 18ff., juris) entwickelte dreistufige Prüfverfahren samt der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der beteiligten Krankenkasse und des beteiligten Krankenhauses leerlaufen (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2019 – S 15 KR 6688/18 –, Rn. 1 - 22, juris).
25 Im Übrigen schließt ein ablehnender Bescheid gegenüber dem Versicherten nicht aus, dass dieser gleichwohl einen Anspruch auf die Sachleistung hat, weil die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist oder sich später noch Umstände ergeben, die nunmehr einen Anspruch begründen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 – L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris).
26 Zu beachten ist zudem die Legaldefinition des § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V a.F. Danach ist als Prüfung nach Satz 1 jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. Damit ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung i.S.d. § 275 Abs. 1c Satz1 SGB V a.F. schon dem Wortlaut nach, dass diese nach dem streitigen Krankenhausaufenthalt stattfindet, denn nur dann gibt es eine zu überprüfende Abrechnung. Dies allein kann auch nur zweckmäßig sein, da nur auf diese Weise der vollständige Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes entwickelt hat, Berücksichtigung findet.
27 Das Gericht hält die Formulierung des LSG Baden-Württemberg für zu weitgehend, dass ein nicht fristgerecht eingeleitetes Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dazu führe, dass die Krankenkasse mit den Einwendungen, dass die Operation und der stationäre Aufenthalt nicht erforderlich waren, ausgeschlossen ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 – L 11 KR 2846/19 -, Rn. 24, juris). Der ungenutzte Ablauf der Frist führt lediglich dazu, dass die tatsächliche Grundlage für die Prüfung beschränkt ist. Ausgeschlossen ist nur der Zugriff auf die Unterlagen des Krankenhauses, eine Einzelfallprüfung ist dann beschränkt auf die Daten, die das Krankenhaus im Rahmen seiner Informationsobliegenheiten bei der Krankenhausaufnahme und zur Abrechnung jeweils zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus darf die Krankenkasse für eine Prüfung andere zulässige Informationsquellen nutzen. Es kommt also nur zu einer Begrenzung der Ermittlung des Sachverhalts (Knispel, jurisPR-SozR 6/2022 Anm. 2).
28 Nach Überzeugung des Gerichts ist daher vorliegend eine Prüfung anhand den nach § 301 Abs. 1 SGB V übermittelten Daten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten vorzunehmen. Sofern sich nicht daraus schon ergibt, dass die stationäre Behandlung in ihrer konkreten Gestalt erforderlich gewesen ist, ist zumindest von einer Nichterweislichkeit auszugehen. Denn, selbst wenn die Beklagte im Rahmen des Sozialdatenschutzes berechtigt sein sollte, die aus dem Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse für die Abrechnung zu benutzen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 – L 11 KR 2846/19 -, Rn. 23, juris), kann auch aus den leistungsrechtlichen Begutachtungen des MDK unter keinen Umständen zweifelsfrei der Schluss gezogen werden, dass die erfolgte Behandlung nicht erforderlich gewesen sei. In seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 16.10.2018 führt der MDK aus, er habe bei der Versicherten umfassende medizinische Unterlagen angefordert, um eine vollständige Begutachtung des Widerspruchs zu ermöglichen. Diese seien nicht vorgelegt worden. Möglicherweise befinden sich die angeforderten Unterlagen, die eine vollständige Begutachtung ermöglichen, in der Patientenakte. Auch entzieht es sich, ohne die Patientenakte einzusehen, der Kenntnis des Gerichts, ob diese weitere relevante Unterlagen oder Befunde enthält, die der Beklagten bzw. dem MDK nicht zur Verfügung standen.
29 Grundsätzlich trägt das Krankenhaus die objektive Beweislast für die Erforderlichkeit einer durchgeführten Krankenhausbehandlung. Unterbleibt eine fristgemäße Abrechnungsprüfung durch den MD, kann es nicht richtig sein, dass das Krankenhaus in Beweisnot gerät, wenn es die Behandlungsunterlagen nicht vorlegt, obwohl es nach Fristablauf nicht mehr dazu verpflichtet ist. In einem solchen Fall erscheint es sachgerecht, das Risiko der Nichterweislichkeit der Krankenkasse zuzuweisen, die die Prüfung auf der Grundlage dieser Unterlagen bei fristgerechter Einleitung des MD-Prüfverfahrens hätte ermöglichen können (Knispel, jurisPR-SozR 6/2022 Anm. 2).
30 Auch der Umstand, dass der leitende Oberarzt der Bariatrischen Medizin und Adipositas-Chirurgie am Standort H… der Klägerin im Verwaltungsverfahren gegenüber der Versicherten eine widerspruchsbegründende Stellungnahme zu der medizinischen Indikation verfasst hat, führt zu keiner anderen Bewertung des Falles. Denn die Beteiligung der Klägerin in dem Versicherungsverhältnis ist nicht mit der Beteiligung im vorliegenden Abrechnungsstreit zu vergleichen. Ein Krankenhaus ist durch die hoheitlich getroffene Entscheidung der Krankenkasse, auch wenn sie ihm zur Kenntnis gegeben wird, nicht gebunden (BSG, Urteil vom 11.04.2002 - B 3 KR 24/01 R -, Rn. 24, juris). Wie oben ausgeführt, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Versicherter im Fall einer bestandskräftigen Ablehnung gleichwohl einen Anspruch auf die Sachleistung hat. Das Krankenhaus ist nicht gehindert, die Behandlung - auch als Sachleistung - zu erbringen. Das Vergütungsrisiko für eine nicht notwendige Krankenhausbehandlung trägt das Krankenhaus, weil die Notwendigkeit der Behandlung gesetzliche Anspruchsvoraussetzung ist, es sei denn, der Versicherte verpflichtet sich selbst durch ausdrückliche privatrechtliche Vereinbarung zur Kostentragung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2021 – L 11 KR 2846/19 –, Rn. 24, juris; SG Detmold, Urteil vom 16. Dezember 2021 – S 24 KR 413/21 –, Rn. 25, juris).
31 Der Vergütungsanspruch ist auch fällig. Eine formal ordnungsgemäße Abrechnung setzt nach der Rechtsprechung des BSG eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Informationsobliegenheiten und ggf. Verpflichtungen voraus, insbesondere aus § 301 SGB V. Die Informationen nach § 301 SGB V wurden der Beklagten übermittelt. Etwas Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Anspruch ist damit fällig.
32 Der Zinsanspruch der Klägerin besteht nur in dem tenorierten Umfang. Er folgt aus § 13 Satz 3 der zwischen der Klägerin und unter anderem der Beklagten geschlossenen Entgeltvereinbarung für 2018 gemäß KHEntG. Danach können bei Zahlungsverzug im Sinne des BGB Verzugszinsen bzw. Prozesszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Fälligkeitstag (frühestens ab 15. Tag nach Rechnungseingang) berechnet werden. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Die Vertragsparteien der genannten Entgeltvereinbarung haben sich gemäß § 13 Satz 1 darauf geeinigt, dass die übersandten Rechnungen – sofern Leistungspflicht besteht – spesenfrei und ohne Abzug, spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang bei der zuständigen Krankenkasse (Abrechnungsstelle) zu begleichen sind. Rechnungseingang war am 26.09.2018. Danach war die Rechnung spätestens am 10.10.2018 zu begleichen. Am 11.10.2018 ist Verzug nach dem BGB eingetreten. Die Verzugszinsen sind jedoch erst ab dem 27.10.2018 in Höhe von 5 % beantragt.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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