Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat, 2022-05-30, L 8 U 55/18

L 8 U 55/18Sozialversicherungsgericht / Division 830.05.2022

Regest

1. Zur Anerkennung eines Hautleidens als Berufskrankheit nach Nr. 5101 BKV müssen sowohl deren arbeitstechnische als auch medizinische Voraussetzungen erfüllt sein.(Rn.16) 2. Sind die von dem Versicherten im Beruf verwendeten Reinigungsmittel ungeeignet, durch aerogenen Kontakt eine Kontaktsensibilisierung herbeizuführen, so ist die Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit ausgeschlossen. Dies gilt erst recht dann, wenn bei dem Versicherten bereits vor der beruflichen Belastung eine Allergie bestanden hat.(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 29. August 2018, S 3 U 13/17, Gerichtsbescheid vorgehend SG Kiel 3. Kammer, 29. August 2018, S 3 U 13/17, ..., Gerichtsbescheid vorgehend SG Kiel 3. Kammer, 29. August 2018, S 3 U 13/17, ..., Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 16. August 2022, B 2 U 83/22 B, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat — L 8 U 55/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-30

Aktenzeichen: L 8 U 55/18

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 SGB 7, Nummer 5101 BKV

Orientierungssatz

  1. Zur Anerkennung eines Hautleidens als Berufskrankheit nach Nr. 5101 BKV müssen sowohl deren arbeitstechnische als auch medizinische Voraussetzungen erfüllt sein.(Rn.16)

  2. Sind die von dem Versicherten im Beruf verwendeten Reinigungsmittel ungeeignet, durch aerogenen Kontakt eine Kontaktsensibilisierung herbeizuführen, so ist die Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit ausgeschlossen. Dies gilt erst recht dann, wenn bei dem Versicherten bereits vor der beruflichen Belastung eine Allergie bestanden hat.(Rn.17)

Verfahrensgang

vorgehend SG Kiel, 29. August 2018, S 3 U 13/17, Gerichtsbescheid vorgehend SG Kiel 3. Kammer, 29. August 2018, S 3 U 13/17, ..., Gerichtsbescheid vorgehend SG Kiel 3. Kammer, 29. August 2018, S 3 U 13/17, ..., Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 16. August 2022, B 2 U 83/22 B, Beschluss

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 29. August 2018 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung – BKV (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen).

2 Die 1956 geborene Klägerin war 2012 als Verwaltungsangestellte bei dem Land Schleswig-Holstein beschäftigt. Im März 2012 berichtete sie dem Durchgangsarzt L, am 9. Februar 2012 Chlorgas von Putzmitteln eingeatmet zu haben. Röntgenologisch fand sich keine Auffälligkeit. Ein in der Folge von der Beklagten eingeleitetes Verfahren auf Anerkennung einer Atemwegserkrankung als Berufskrankheit (BK 4301 bzw 4302) oder als Wie-Berufskrankheit blieb ebenso erfolglos wie das anschließende Klage- und Berufungsverfahren (L 8 U 19/18), da kein Vollbeweis einer obstruktiven Atemwegserkrankung festzustellen war.

3 Die Klägerin reichte bei der Beklagten eine Übersicht zur Akte, dass sie nach dem Einsatz diverser Reinigungsmittel durch das Unternehmen, welches die Räume ihres Arbeitsortes und Arbeitsplatzes sowie die Sanitäranlagen reinigte, Atemwegsbeschwerden und Hauterscheinungen in Form von Verätzungen, Brennen und Reizzuständen erlitten habe. Die Beklagte holte Berichte von V und der Hautärztin E sowie eine arbeitsmedizinische Stellungnahme von der Ärztin für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin Frau S ein. Letztere führte aus, möglicherweise seien Reinigungsmittel unverdünnt oder nicht sachgerecht angewandt worden. Aufgrund der Verdunstung von Reinigungsmitteln sei im Regelfall keine Reaktion zu erwarten, bei individuell erhöhter Bereitschaft zu allergischen oder hypersensiblen Reaktionen seien jedoch immer wieder auch bei sachgerechter Anwendung gesundheitliche Probleme nicht auszuschließen. Wenn tatsächlich Chlorgas entstanden wäre, hätten auch andere Mitarbeiter eine Reaktion gezeigt. Verätzungen seien nicht fachärztlich dokumentiert worden. Möglicherweise habe es allergische Erscheinungen auf Duftstoffe oder Säuren gegeben, die üblicherweise in Reinigungsmitteln verwendet werden, wofür aber unmittelbar nach der Reinigung Hautkontakt erforderlich gewesen wäre.

4 Die Klägerin befand sich vom 16. August 2012 bis 11. September 2012 in stationärer Behandlung in der Spezialklinik N, deren behandelnde Ärzte u.a. eine Multiple Chemikalien-Sensitivität in Form einer starken Allergie gegen Duftstoffe aller Art diagnostizierten und bescheinigten, dass der Kontakt zu Duftstoffen, Putzmitteln und Desinfektionsmitteln zu vermeiden sei.

5 Mit Bescheid vom 31. August 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Berufskrankheitenliste ab. Die Klägerin übe keine haut- und feuchtbelastenden Arbeiten aus und sei als Verwaltungsangestellte keinen relevanten beruflichen Expositionen gegenüber Irritantien im Sinne einer BK Nr. 5101 ausgesetzt. Den Widerspruch vom 29. September 2016 wies die Beklagte am 27. Januar 2017 zurück.

6 Die dagegen am 1. März 2017 erhobene Klage wies das Sozialgericht Kiel mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2018 zurück. Weder die arbeitstechnischen noch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 5101 seien festzustellen. Die bei der Klägerin auftretenden Hauterscheinungen nach Umgang mit Reinigungsmitteln seien mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Multiple Chemikalienunverträglichkeit zurückzuführen. Über die Auswertung der aktenkundigen Unterlagen hinausgehende Ermittlungen seien dem Gericht nicht möglich gewesen, da die Klägerin die sie behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden habe.

7 Mit der am 26. September 2018 eingegangenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit weiter. Sie verweist insbesondere auf stattgehabte Hautverätzungen nach Chlorgasexposition.

8 Die Klägerin beantragt,

9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 29. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 aufzuheben und festzustellen, dass eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen ist.

10 Die Beklagte beantragt,

11 die Berufung zurückzuweisen.

12 Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend und sieht sich durch die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

13 Das Gericht hat Befund- und Behandlungsberichte bei V angefordert, der mitteilte, ihm sei nicht bekannt, dass die Hautveränderungen mindestens sechs Monate anhielten. Die von ihm beobachteten Exantheme hätten sich geähnelt und seien schmetterlingsförmig mit deutlicher Schwellung im Gesicht. Er sei jeweils von einem akuten Krankheitszustand ausgegangen, ohne dass eine chronische Grunderkrankung zu Grunde gelegen habe (Bericht vom 12. Februar 2021). Das Gericht hat ferner P mit der Begutachtung nach Aktenlage beauftragt (Gutachten vom 10. Oktober 2021). Eine aerogene Kontaktsensibilisierung sei ein seltenes bis sehr seltenes Ereignis, eine Sensibilisierung erfolge durch intensiven Hautkontakt, wohingegen die – akute – allergische Reaktion auch aerogen ausgelöst werden könne. Zusammengefasst habe die Klägerin durch Exposition mit Reinigungsmitteldämpfen an geringgradigen, vorübergehenden Hautveränderungen als Rötung und Schwellung im Gesicht, gelitten, wobei der Verdacht auf eine aerogene Kontaktsensibilisierung auf Duftstoffe und Konservierungsmittel bestehe. Die geringgradigen Hautveränderungen seien ohne dokumentierte ärztliche Behandlung und vermutlich innerhalb von ein bis wenigen Tagen abgeheilt. Die bei der Klägerin 1997 festgestellte Allergie gegen Tolubalsam erkläre vermutlich die Reaktion der Klägerin auf Bohnerwachsdämpfe im Flur der Arbeitsstätte. Eine Verätzung sei nicht ärztlich dokumentiert gewesen. Überdies führe eine Exposition mit Dämpfen der Reinigungsmittel Floortop, Milicid, Forol und Ecola Into niemals zu einer so hohen Exposition, dass eine Verätzung auftrete. Eine Berufskrankheit der BK 5101 liege nicht vor, denn es liege keine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung vor.

14 Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen – insbesondere die medizinischen Berichte und ärztlichen Stellungnahmen sowie die Datenblätter der Reinigungsmittel – sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen, jedoch unbegründet.

16 Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht mangels Begründetheit abgewiesen. Die Beklagte hat die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen) mit Bescheid vom 31. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Berufskrankheit lagen und liegen bei der Klägerin nicht vor.

17 Das Gericht nimmt nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Begründung des Sozialgerichts Bezug und weist die Berufung aus denselben Gründen zurück, aus denen das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat. Das Sozialgericht hat die Grundsätze zur Anerkennung einer Berufskrankheit als Versicherungsfall zutreffend dargelegt und auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren herangezogenen Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung der BK Nr. 5101 richtigerweise verneint. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, aus welchen Gründen auch das Berufungsgericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sich nicht die Überzeugung gebildet hat, dass die Klägerin durch ihre Tätigkeit als Verwaltungsangestellte eine Hauterkrankung erlitten hat, die als Berufskrankheit anzuerkennen ist. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2021, dass die von dem am Arbeitsort der Klägerin eingesetzten Reinigungsunternehmen verwendeten Reinigungsmittel nicht geeignet waren, allein durch aerogenen Kontakt eine Kontaktsensibilisierung herbeizuführen und die Klägerin nicht an einer – im Vollbeweis festzustellenden - (nach Dauer oder Ausmaß) schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankung leidet, die durch in der Luft am Arbeitsort befindliche Duftstoffe der Reinigungs- oder Desinfektionsmittel hervorgerufen wurde. Bei der Klägerin ist darüber hinaus seit Mitte der 90er Jahre eine Allergie gegen Tolubalsam bekannt, welcher sich in Bohnerwachs befindet. Soweit sie bei Bohnerwachsarbeiten exponiert war, ist es zu einem kurzfristigen akuten Schub gekommen, nicht jedoch zu einer ursächlichen Entstehung einer Allergie. Auch der Befund- und Behandlungsbericht von V vom 12. Februar 2021 veranlasst nicht zu einer anderen Bewertung.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

19 Die Revision wird nicht zugelassen.

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