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4 MB 19/22•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2022-06-02, 4 MB 19/22
4 MB 19/22Verwaltungsgericht / 4. Abteilung02.06.2022
1. Kommt es wesentlich auf die Person des Geschäftsführers einer Wettvermittlerin an, was z.B. in den Fällen der Erteilung einer Wettvermittlererlaubnis der Fall ist, liegt bei einem Geschäftsführerwechsel ein Austausch des maßgeblichen Sachverhalts und damit eine Änderung des Streitgegenstandes vor, der einer Prüfung im Beschwerdeverfahren entzogen ist.(Rn.19) (Rn.21) 2. Stützt sich der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten auf nachträglich eingetretene und vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Gründe, muss er sich insoweit mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, als er die von ihr zugrunde gelegten Prämissen und deren Unrichtigwerden aufgrund nachträglich eingetretener Umstände aufzuzeigen hat, was bei einem Wechsel des Geschäftsführers einer Wettvermittlerin im Beschwerdeverfahren nicht nur erfordert, dass die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Unterlagen, aus dem sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Zuverlässigkeit ihrer neuen Geschäftsführerin ergibt, vorlegt, sondern insbesondere auch darlegt, dass die neben der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung notwendigen Voraussetzungen von § 13 GlüStV 2021 AG SH (juris: GlüStV2021AG SH) i.V.m. § 4 und § 4a GlüStV 2021 (juris: GlüStVtr SH 2021) (z.B. Einhaltung der Jugendschutzanforderungen etc.) vorliegen.(Rn.22) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. April 2022, 12 B 44/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-06-02
Aktenzeichen: 4 MB 19/22
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2022:0602.4MB19.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 GlüStVtr SH 2021, § 4a GlüStVtr SH 2021, § 146 Abs 4 VwGO, § 90 Abs 1 VwGO, § 13 GlüStV2021AG SH
Kommt es wesentlich auf die Person des Geschäftsführers einer Wettvermittlerin an, was z.B. in den Fällen der Erteilung einer Wettvermittlererlaubnis der Fall ist, liegt bei einem Geschäftsführerwechsel ein Austausch des maßgeblichen Sachverhalts und damit eine Änderung des Streitgegenstandes vor, der einer Prüfung im Beschwerdeverfahren entzogen ist.(Rn.19) (Rn.21)
Stützt sich der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten auf nachträglich eingetretene und vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Gründe, muss er sich insoweit mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, als er die von ihr zugrunde gelegten Prämissen und deren Unrichtigwerden aufgrund nachträglich eingetretener Umstände aufzuzeigen hat, was bei einem Wechsel des Geschäftsführers einer Wettvermittlerin im Beschwerdeverfahren nicht nur erfordert, dass die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Unterlagen, aus dem sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Zuverlässigkeit ihrer neuen Geschäftsführerin ergibt, vorlegt, sondern insbesondere auch darlegt, dass die neben der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung notwendigen Voraussetzungen von § 13 GlüStV 2021 AG SH (juris: GlüStV2021AG SH) i.V.m. § 4 und § 4a GlüStV 2021 (juris: GlüStVtr SH 2021) (z.B. Einhaltung der Jugendschutzanforderungen etc.) vorliegen.(Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. April 2022, 12 B 44/21, Urteil
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 13. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Begehren weiter, dass der Antragsgegner die Vermittlung von Sportwetten durch die ... GmbH bis zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis duldet.
2 Am 8. Januar 2021 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in der ... in Kiel. Diesen Antrag stellte sie als Konzessionsnehmerin gemäß § 4 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten für die Wettvermittlerin ..., deren Geschäftsführer Herr ... war. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 23. Juni 2021 zunächst mit, dass „der Antrag der ...“ sich derzeit noch in der Prüfung befinde und sie schnellstmöglich eine weitere Nachricht zum Verfahrensstand erhalten werde. Bis dahin werde der Betrieb der Wettvermittlungsstelle weiter geduldet. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren wegen bestehender Zweifel an der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers (Herrn ...) der Wettvermittlerin sowie zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Am Ende des Schreibens heißt es wörtlich: „Bis eine weitere Entscheidung des Ministeriums [...] in dieser Sache ergeht, wird die Sportwettvermittlung am Standort ... in Kiel zunächst weiter geduldet.“ Mit Bescheid vom 6. August 2021 lehnte der Antragsgegner dann den Antrag ab (Ziffer 1), hob die Duldung der Sportwettvermittlung mit sofortiger Wirkung auf (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Schließung der Sportwettvermittlung am Standort ... GmbH (Ziffer 3) sowie die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides an (Ziffer 4). Außerdem drohte er für den Fall der Nichtbefolgung der Schließungsanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,– € an.
3 Am 27. August 2021 hat die Antragstellerin beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag erhobenen Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage hinsichtlich der Ziffer 2, 3 und 5 des Bescheids vom 6. August 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Nachdem der Antragsgegner den Bescheid in den Ziffern 3 und 5 aufgehoben hatte, haben die Beteiligten das vorliegende Eilverfahren in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 3. März 2022 hat die Antragstellerin ihren Antrag außerdem um den Hilfsantrag ergänzt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den weiteren Betrieb der Spielhalle unter der Anschrift ... in Kiel bis zu einer Entscheidung über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. August 2021 (12 A 151/21) zu dulden.
4 Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. April 2022 eingestellt, soweit die Beteiligten dieses für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei unzulässig, da die vorläufige Duldung des Betreibens der Glücksspielstätte durch den Antragsgegner ohne erforderliche Erlaubnis keinen Verwaltungsakt darstelle. Zudem habe sich – wenn man die Duldung als Verwaltungsakt einstufen sollte – dieser Verwaltungsakt bereits vor Stellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Klagerhebung erledigt, da aus den Schreiben des Antragsgegners vom 23. Juni 2021 und 29. Juni 2021 lediglich folge, dass die Sportwettvermittlung geduldet werde, bis eine weitere Entscheidung des Antragsgegners in der Sache ergehe. Eine solche Entscheidung habe der Antragsgegner mit Erlass des Bescheids vom 6. August 2021 getroffen. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Eine Erlaubnis zur stationären Sportwettvermittlung durch die K&K Sportwetten GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ..., werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erteilen sein, da der Geschäftsführer nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitze.
5 Hiergegen hat die Antragstellerin am 14. April 2022 Beschwerde eingelegt, die sie am 13. Mai 2022 begründet hat. Außerdem hat die Antragstellerin zwischenzeitlich mitgeteilt, dass Herr ... nicht länger Geschäftsführer der ... GmbH sei. Neue Geschäftsführerin sei Frau ... . Ergänzende Antragsunterlagen seien dem Antragsgegner zur Prüfung übermittelt worden.
II.
6 Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. April 2022 bleibt ohne Erfolg.
7 1. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 27. August 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 2021 hinsichtlich Ziffer 2 wiederherzustellen, rechtfertigen die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfumfang des Senats bestimmen, die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht von der Unzulässigkeit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Aufhebung der Duldung ausgegangen.
8 a) Zwar fehlt es nicht bereits an einem „tauglichen Streitgegenstand“ für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO, denn die Antragstellerin geht in der Hauptsache gegen die Aufhebung der Duldung in Ziffer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 6. August 2021 vor. Jedenfalls diese Aufhebung ist als angreifbarer Verwaltungsakt zu qualifizieren. Bei der insoweit maßgeblichen, an einer entsprechenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB (vgl. stRspr BVerwG, Urt. v. 27.06.2012 – 9 C 7.11 –, juris Rn. 18 m. w. N.) orientierten objektiven Auslegung durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass der Antragsgegner mit Ziffer 2 des Bescheides vom 6. August 2021 rechtsverbindlich die Wirkungen der zuvor erteilten Duldung beseitigen und damit eine sie begünstigende Position aufheben wollte. Eine über die faktische Hinnahme hinausgehende aktive Duldung schafft zwar keine, auch keine vorübergehende formelle Legalisierung des erlaubnispflichtigen Tuns (OVG Münster, Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 7), steht aber einem behördlichen Einschreiten wegen formell illegalen Betriebs entgegen und schafft insofern jedenfalls vorübergehend einen der Erlaubnis angenäherten Vertrauenstatbestand (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 27.06.2018 - 8 B 231/18 -, juris Rn. 21 f.). Dass der Antragsgegner damit möglicherweise eine behördliche Maßnahme, die nicht als Verwaltungsakt qualifiziert werden kann bzw. von der keine Rechtswirkung mehr ausging, aufheben wollte, steht der Qualifikation der Aufhebung selbst als Verwaltungsakt nicht entgegen.
9 b) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist jedoch deshalb unzulässig, da es der Antragstellerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die begehrte gerichtliche Eilentscheidung wäre für die Antragstellerin nutzlos. Sie könnte ihre Rechtsposition auch dann nicht verbessern, wenn sie mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Aufhebung der Duldung durch Ziffer 2 des Bescheides vom 6. August 2021 Erfolg hätte. Denn auch in diesem Falle wäre die Sportwettvermittlung durch die ... GmbH nicht weiter geduldet.
10 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich, selbst wenn man die formlosen Aussagen in der E-Mail vom 23. Juni 2021 und dem Schreiben vom 29. Juni 2021 als durch Verwaltungsakt erteilte aktive Duldungen qualifizieren wollte, diese erledigt hätten, da sie unter einer auflösenden Bedingung standen und die Bedingung spätestens mit Erlass des Ablehnungsbescheids vom 6. August 2021 eingetreten ist. Beide Schriftstücke lassen deutlich erkennen, dass die Sportwettvermittlung durch die ... GmbH nur bis zu einer weiteren Nachricht zum Verfahrensstand bzw. bis zu einer weiteren Entscheidung des Antragsgegners geduldet werden sollte. So ist es ausdrücklich in der E-Mail vom 23. Juni 2021 bzw. dem Schreiben 29. Juni 2021 formuliert. Eine weitergehende Regelungswirkung, etwa dahingehend, dass diese auch über die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Wettvermittlung hinauswirken sollte, lässt sich den genannten Schreiben bei objektiver Auslegung des Erklärungsinhaltes nicht entnehmen.
11 Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin die E-Mail vom 23. Juni 2021 so verstanden haben will, dass der Antragsgegner mit der Entscheidung über den Erlaubnisantrag auch eine (weitere) Entscheidung über die Duldung aussprechen würde. Anhaltspunkte für ein solches Verständnis lassen sich weder dieser E-Mail oder dem Schreiben vom 29. Juni 2021 entnehmen, noch aus dem Umstand herleiten, dass der Antragsgegner in Ziffer 2 des Bescheides vom 6. August 2021 die Aufhebung der Duldung verfügt hat. Zwar hätte es dieser Entscheidung aufgrund der auflösenden Bedingung, unter der die Duldung stand, nicht bedurft. Maßgebend für die Auslegung ist jedoch der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann, objektiv darstellt (stRspr BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Im Zeitpunkt des Zugangs der E-Mail vom 23. Juni 2021 und des Schreibens vom 29. Juni 2021, das der Antragstellerin bereits vorab per Mail am 29. Juni 2021 übersandt wurde, konnte die Antragstellerin den erst noch zu erlassenden Bescheid vom 6. August 2021 noch gar nicht kennen, weshalb dieser nicht zur Auslegung der zuvor verfassten und versandten Schreiben herangezogen werden kann.
12 2. Soweit die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, den weiteren Betrieb der Wettvermittlung durch die ... GmbH bis zu einer Entscheidung über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. August 2021 (12 A 152/21) zu dulden, bleibt der Beschwerde ebenfalls der Erfolg versagt.
13 a) Im insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats kommt ein Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, hier gerichtet auf die einstweilige Duldung der Wettvermittlung durch die ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn ..., nicht (mehr) in Betracht.
14 Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Anspruch darauf, dass ein privater Sportwettvermittler seine Tätigkeit ohne Erlaubnis bis zur endgültigen rechtlichen Klärung in der Hauptsache nachgehen darf, besteht nicht. Daher kann sich der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nur aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz GG zur Verwirklichung der darin normierten Freiheit auf Berufswahl und Berufsausübung ergeben. Auch wenn man einen solchen Anspruch im Glücksspielrecht anerkennt, besteht dieser jedenfalls nur nach Maßgabe der die genannten Grundrechte rechtmäßig einschränkenden gesetzlichen Vorschriften (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 29.08.2005 – 11 TG 1460/05 –, juris Rn. 3, 5; OVG Münster, Beschl. v. 26.09.2019 – 4 B 255/18 –, Rn. 11, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris Rn. 11 ff.).
15 Insoweit setzt der Anspruch auf Duldung des Betriebs der Wettvermittlung – wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen – voraus, dass sich die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird. Die im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung insoweit maßgeblichen rechtlichen Vorgaben enthält § 13 GlüStV 2021 AG SH (vom 02.02.2022, GVOBl. 92) i.V.m. § 4 und § 4a GlüStV 2021 (GVOBl. 2021, 439). Danach setzt die Erteilung einer Erlaubnis für eine stationäre Wettvermittlung unter Anderem voraus, dass der Vermittler die für den Spielbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wobei bei juristischen Personen wie der ... GmbH die vertretungsbefugten Personen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit erfüllen müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 GlüStV 2021 AG SH; zu § 35 GewO Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 86. EL Februar 2021, § 35 Rn. 65; Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 95; VGH München, Beschl. v. 17.01.2012 – 22 CS 11.1972 –, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nur besteht, wenn sie nachgewiesen hat, dass die Geschäftsführung der ... GmbH zuverlässig ist.
16 Soweit die Antragstellerin vor diesem Hintergrund im Rahmen der Beschwerdebegründung zu einer Zuverlässigkeit des Herrn ... vorträgt, kann dieser Vortrag die Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht mehr begründen. Denn Herr ... ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Senat maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der ... GmbH.
17 Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die Geschäftsführung der ... GmbH nunmehr auf Frau ... übergegangen sei. Gegen die Richtigkeit dieses Vortrags sind derzeit keine Zweifel zu erheben, nachdem die Antragstellerin hierzu einen entsprechenden Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Kiel vom 28. April 2022 vorgelegt hat. Daher lägen selbst dann die Tatbestandsvoraussetzungen von § 13 GlüStV 2021 AG SH i.V.m. § 4 und § 4a GlüStV 2021 nicht vor, wenn man entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier von einer Zuverlässigkeit des Herrn ... ausginge.
18 b) Der Antrag auf einstweilige Duldung der Vermittlung von Sportwetten durch die jetzt gesetzlich von Frau ... vertretene ... GmbH hat im Beschwerdeverfahren ebenfalls keinen Erfolg.
19 aa) Dieser Antrag ist der erstmaligen Prüfung im Beschwerdeverfahren durch den Senat entzogen. Zwar sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Beschwerdeverfahrens. Das Beschwerdeverfahren hat im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz und dient daher der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Beschwerdeverfahren ist mithin darauf ausgerichtet, die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand zu finden. Angesichts dessen sind im Beschwerdeverfahren alle vom Beschwerdeführer dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein können. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 04.07.2017 – 2 S 1258/17 –, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.04.2022 – 14 ME 180/22 –, juris Rn. 14; jeweils m.w.N.).
20 Anders verhält es sich jedoch, wenn die nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vom Beschwerdeführer herbeigeführten tatsächlichen Veränderungen von solchem Gewicht sind, dass sie gleichbedeutend mit einem Austausch des maßgeblich zu beurteilenden Sachverhalts sind. In einem solchen Fall ändert sich der Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, da dieser durch den prozessualen Anspruch (Klagebegehren) sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006 – 6 B 47.06 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Eine Änderung des Streitgegenstands, die nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zugelassen werden kann, ist nach Auffassung des Senats im Beschwerdeverfahren in der Regel nicht zulässig. Dem steht der in § 146 Abs. 4 Satz 4, 6 VwGO zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers entgegen, das Beschwerdeverfahren in Eilsachen möglichst zügig und beschränkt auf die gegen die erstinstanzliche Entscheidung geltend gemachten Gründe durchzuführen (vgl. für Fälle der Antragsänderung oder –erweiterung: Beschl. des Senats v. 12.07.2018 – 4 MB 76/18 –, juris Rn. 7 und v. 20.09.2017 - 4 MB 56/17 -, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 25.07.2002 – 18 B 1136/02 –, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.01.2006 – 11 S 1455/05 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.08.2010 – 11 ME 279/10 –, juris Rn. 5; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 146 Rn. 93). Ließe man die Änderung des Streitgegenstands durch Austausch des maßgeblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren zu, würde dies zu einer erstmaligen materiell-rechtlichen Prüfung durch den Senat führen, was dem Zweck des § 146 Abs. 4 VwGO, die dort genannten Beschwerdeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, zuwiderlaufen würde.
21 Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin durch den Geschäftsführerwechsel den maßgeblichen Sachverhalt ausgetauscht und damit eine Änderung des Streitgegenstands herbeigeführt. Die rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts hängt wesentlich von der Person des Geschäftsführers der ... GmbH ab, da deren Zuverlässigkeit über den Erfolg des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis entscheidet. Der Geschäftsführerwechsel führt vorliegend dazu, dass der Senat, um über den Antrag zu entscheiden, eine dahingehende erstmalige materiell-rechtliche Prüfung vorzunehmen hätte und sich nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränken würde. Weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht haben sich bislang mit der Zuverlässigkeit der neuen Geschäftsführerin der ... GmbH befasst.
22 bb) Selbst, wenn man hier jedoch den Umstand des vollzogenen Wechsels der Geschäftsführung der ... GmbH im Sinne einer bloßen Änderung der Sachlage berücksichtigen würde, wäre der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne der Antragstellerin abzuändern. Stützt sich der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten auf nachträglich eingetretene und vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Gründe, muss er sich insoweit mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, als er die von ihr zugrunde gelegten Prämissen und deren Unrichtigwerden aufgrund nachträglich eingetretener Umstände aufzuzeigen hat (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, VwGO § 146 Rn. 13c; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 83). Dies erfordert hier nicht nur, ein Konvolut von Unterlagen, aus dem sich nach Ansicht der Antragstellerin die Zuverlässigkeit der neuen Geschäftsführerin der ... GmbH ergibt, vorzulegen, sondern insbesondere auch darzutun, dass die neben der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung notwendigen Voraussetzungen von § 13 GlüStV 2021 AG SH i.V.m. § 4 und § 4a GlüStV 2021 (z.B. Einhaltung der Jugendschutzanforderungen etc.) vorliegen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG i.V.m. Ziffern 54.1 und 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/01. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.
25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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