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10 O 361/21•LG Lübeck 10. Zivilkammer, 2022-03-21, 10 O 361/21
10 O 361/21Kantonsgericht21.03.2022
Ein abgelehnter Richter hat in den Fällen des § 43 ZPO eine Befugnis zur Selbstentscheidung über das Ablehnungsgesuch. Denn es handelt sich um eine reine Formalentscheidung, bei deren Ergehen nicht die Gefahr besteht, der Entscheidende mache sich zum „Richter in eigener Sache“.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend LG Lübeck 10. Zivilkammer, 1. März 2022, 10 O 361/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-03-21
Aktenzeichen: 10 O 361/21
ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0321.10O361.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein abgelehnter Richter hat in den Fällen des § 43 ZPO eine Befugnis zur Selbstentscheidung über das Ablehnungsgesuch. Denn es handelt sich um eine reine Formalentscheidung, bei deren Ergehen nicht die Gefahr besteht, der Entscheidende mache sich zum „Richter in eigener Sache“.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend LG Lübeck 10. Zivilkammer, 1. März 2022, 10 O 361/21, Beschluss
Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 1. März 2022 (Bl. 62 d. A.) wird nicht abgeholfen.
1 Es liegt eine Befugnis zur Selbstentscheidung über das Ablehnungsgesuch vor. Die Feststellung des Verlusts des Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO ist eine reine Formalentscheidung, bei deren Ergehen nicht die Gefahr besteht, der Entscheidende mache sich zum „Richter in eigener Sache“.
2 Zwar entscheidet über ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder rechtsmissbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (BGH, Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19 -, Juris Rn. 27).
3 Dieses vereinfachte Ablehnungsverfahren soll echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (BGH, a. a. O.).
4 Völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst für eine Verwerfung des Gesuchs als unzulässig entbehrlich ist. Hierfür kommen solche Gesuche in Betracht, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 -, Juris Rn. 17, und vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Juris Rn. 21).
5 § 43 ZPO betrifft die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs (so Hüßtege, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung 41. Aufl. 2020 § 43 ZPO Rn. 1; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 6. Aufl. 2020, § 43 ZPO Rn. 1). Sie regelt – ebenso wie der mit Artikel 2 Nr. 1 WertgrenzenG zum 1. Januar 2020 neu eingefügte § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO – eine Frist für die Geltendmachung etwaiger Ablehnungsgründe, um eine Verfahrensverzögerung aus taktischen Gründen zu vermeiden (vgl. hinsichtlich der zuletzt genannten Norm BT-Drucks. 19/13828, S. 17, Hüßtege, a. a. O. § 44 ZPO Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 12 UF 27/19 -, Juris Rn. 5; vgl. daneben – die verspätete Ablehnung ausdrücklich als „unzulässig“ kennzeichnend – § 26a StPO).
6 Die Prüfung eines Ablehnungsgesuchs beschränkt sich im Falle des § 43 ZPO allein auf die Frage, ob Ablehnungsgründe vor oder nach den in § 43 ZPO genannten Zeitpunkten (Sich einlassen in die Verhandlung oder Stellung von Sachanträgen) geltend gemacht wurden. Dies ist bei im Anschluss an einen Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragenen, zuvor bekannten aber nicht in der mündlichen Verhandlung vorbehaltenen Ablehnungsgründen offensichtlich der Fall, ohne dass zu einer Feststellung der Unzulässigkeit näher auf den Akteninhalt eingegangen werden oder der abgelehnte Richter eigenes Verhalten bewerten müsste.
7 Mit Einfügung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber zusätzliche Fristen gesetzt, indem dort geregelt wurde, dass ein Ablehnungsgesuch „unverzüglich“ anzubringen ist, wenn eine Partei vorträgt, Ablehnungsgründe seien erst entstanden oder der Partei bekannt geworden, nachdem sie sich in eine Verhandlung eingelassen oder dort Anträge gestellt hat. Diese neue Vorschrift ergänzt die Zeitschranke des § 43 ZPO und verhindert damit, dass das Ablehnungsrecht aus prozesstaktischen Gründen zur Verfahrensverzögerung möglichst spät eingesetzt wird (Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 44 ZPO Rn. 11a). Das verspätete Ablehnungsgesuch kann der abgelehnte Richter analog § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO selbst verwerfen, da ein gesetzlich geregelter Fall der Verschleppung vorliegt und diese Prüfung kein Eingehen auf den Ablehnungsgrund verlangt (Vollkommer, a. a. O.). Für die eindeutigeren Fälle des § 43 ZPO muss dies erst recht gelten. Um den Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO festzustellen, bedarf es keiner weiteren Prüfung, als die zeitliche Reihenfolge von Sachantrag und Stellung des Ablehnungsgesuchs zu klären. Demgegenüber erfordert eine Prüfung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO überdies eine Prüfung der ausreichenden Glaubhaftmachung und der „unverzüglichen“ Anbringung des Ablehnungsgesuchs.
8 Anders wird die Frage eines Selbstentscheidungsrechts des abgelehnten Richters in den Fällen des § 43 ZPO von Stimmen beurteilt, die den Verlust des Ablehnungsrechts nicht als Zulässigkeitsschranke, sondern als Ausformung der Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs ansehen (so OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 W 2/09 -, Juris Rn. 19, und hierauf verweisend Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Aufl. 2021, § 45 ZPO Rn. 2; Vollkommer, in: Zöller, a. a. O., § 43 ZPO Rn. 1 [vgl. jedoch ders. zu § 44 Rn. 11a: „h. M.: unzulässig“]; offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 4 BN 22/17 -, Juris Rn. 16, und BFH, Beschluss vom 23. Februar 1994 - IV B 79/93 -, Juris Rn. 20). Dies dürfte nach Einfügung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO jedoch nur noch schwer vertretbar sein.
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