Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2022-05-25, 6 A 674/17

6 A 674/17Verwaltungsgericht / Chamber 625.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer — 6 A 674/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-25

Aktenzeichen: 6 A 674/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:0525.6A674.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Beschlusses vom 14. September 2017 über die Feststellung der Ist- bzw. Plankosten für die Jahre 2013 bis 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über Ist- bzw. Plankosten, die die Beklagte in ihrem Beschluss vom 14. September 2017 festgesetzt hat.

2 Der Kläger ist Träger des Rettungsdienstes in seinem Kreisgebiet und hat als solcher die Durchführung des Rettungsdienstes auf die Rettungsdienst-Kooperation in Schleswig-Holstein (RKiSH) übertragen. Dieser obliegen damit u.a. die Kalkulation für die Entgelte, die Verhandlung mit den Kostenträgern und die Vertretung in Schiedsverfahren.

3 Unter dem 26. April 2017 riefen die Beigeladenen die Beklagte an, um hinsichtlich mehrerer Kostenstellen in Bezug auf die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2017 eine Verminderung der Benutzungsentgelte zu erreichen. Sie begründeten ihre Anträge u.a. damit, dass mehrere Neu- bzw. Erweiterungsinvestitionen ohne das dafür erforderliche Einvernehmen vorgenommen worden und/oder unwirtschaftlich seien. Die Beschaffung von Krankentransportwagen sei nicht mit der im Konsenspapier festgeschriebenen Mehrzweckfahrzeugstrategie vereinbar. Es seien Maßnahmen durchgeführt worden, die nicht zur Aufgabe des Rettungsdienstes gehörten. Im Bereich „Hygiene“ und „Materialwirtschaft“ seien nicht entgeltfähige Kosten für Stellen veranschlagt worden und die Einreichung der Kosten der Aus- und Fortbildung der Notfallsanitäter in die Benutzungsentgelte sei nicht zulässig.

4 Die Beigeladenen beantragten, die Ist- bzw. Plankosten folgendermaßen festzustellen:

5 | | | | --- | --- | | Wirtschaftsjahr 2013 | 11.225.694,66 € | | Wirtschaftsjahr 2014 | 11.546.342,11 € | | Wirtschaftsjahr 2015 | 11.761.967,75 € | | Wirtschaftsjahr 2016 | 13.604.012,59 € | | Wirtschaftsjahr 2017 | 16.153.516,36 € |

6 Der Kläger beantragte dagegen, die Ist- bzw. Plankosten folgendermaßen festzustellen:

7 | | | | --- | --- | | Wirtschaftsjahr 2013 | 11.249.031,46 € | | Wirtschaftsjahr 2014 | 12.048.793,37 € | | Wirtschaftsjahr 2015 | 12.554.971,22 € | | Wirtschaftsjahr 2016 | 13.804.559,55 € | | Wirtschaftsjahr 2017 | 16.434.740,91 € |

8 Eine Ablehnung der Anträge könne auf das Fehlen des Einvernehmens nicht gestützt werden, da die Investitionsmaßnahmen den Beigeladenen seit langem bekannt gewesen seien. Dies gelte auch für die Beschaffung der Krankentransportwagen und die darin gesehene Abweichung vom Konsenspapier. Einige der beanstandeten Neuinvestitionen seien zudem aus Arbeitsschutzgründen zwingend erforderlich gewesen. Alle durchgeführten Maßnahmen seien Aufgaben des Rettungsdienstes, etwa als Teil des Qualitätsmanagements. Auch die entstandenen und veranschlagten Kosten für die Aus- und Fortbildung von Notfallsanitätern seien entgeltfähig.

9 Am 14. September 2017 gab die Beklagte den Beigeladenen teilweise Recht und setzte die Ist- bzw. Plankosten folgendermaßen fest:

10 | | | | --- | --- | | Wirtschaftsjahr 2013 | 11.241.998,16 € 7.033,3 | | Wirtschaftsjahr 2014 | 11.919.644,94 € 129.148,43 | | Wirtschaftsjahr 2015 | 12.380.019,94 € 174.951,28 | | Wirtschaftsjahr 2016 | 13.795.009,60 € 9.549,95 | | Wirtschaftsjahr 2017 | 16.429.852,40 € 4.88,51 |

11 Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass das Verfahren infolge der Aufhebung des Rettungsdienstgesetzes aus dem Jahr 1991 (vom 29. November 1991, GVOBl. 1991 Seite 579, im Folgenden: SH RDG a.F.) nunmehr nach Maßgabe der Bestimmungen des neuen Rettungsdienstgesetzes (vom 28. März 2017 - GVOBl. 2017 Seite 256; im Folgenden: SH RDG n.F.) fortzuführen sei.

12 Das Vorbringen der Beigeladenen, der Kläger habe Neu- bzw. Erweiterungsinvestitionen ohne das nach § 8 Abs. 2 SH RDG a.F. erforderliche Einvernehmen vorgenommen, sei teilweise berechtigt. Zwar enthalte das SH RDG n.F. eine vergleichbare Regelung nicht mehr. Doch die bis dahin geltenden Vorschriften seien in materiell-rechtlicher Hinsicht für die Vergangenheit weiter anzuwenden. Da es insoweit keine Übergangsregelung gebe, gelte bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung am 25. Mai 2017 das bisherige Recht, sodass die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2016 danach zu beurteilen seien. Hinsichtlich des Jahres 2017 sei eine Aufteilung 5:7 vorgenommen worden.

13 Die Beklagte halte an der Auffassung fest, dass Mehrkosten, die durch Neu- bzw. Erweiterungsinvestitionen verursacht worden seien, wegen eines Verstoßes gegen eine gesetzliche Bestimmung nicht entgeltfähig seien, wenn es an dem erforderlichen Einvernehmen fehle. Nunmehr bedürfe es nicht mehr der Herstellung des Einvernehmens mit den Kostenträgern, sodass diese Kosten dann entgeltfähig seien, wenn sie dem Grunde der Höhe nach erforderlich seien, also dem Kostendeckungsprinzip entsprächen. Dies sei im Streitfalle von der XX zu entscheiden. Im Hinblick auf die Kosten des Wirtschaftsjahres 2017 erscheine unter Berücksichtigung der Geltungszeiträume der jeweiligen Gesetze eine Aufteilung im Verhältnis 5:7 sachgerecht, wenn die Erforderlichkeit der Kosten angenommen werden könne.

14 Am 27. Oktober 2017 hat der Kläger gegen diesen Beschluss Klage erhoben.

15 Zur Begründung trägt er vor, dass der Beklagte die Ist- bzw. Plankosten für die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2017 zu Unrecht festgesetzt habe.

16 Die Beklagte habe zu Unrecht verlangt, dass für Neu- bzw. Erweiterungsinvestitionen ein Einvernehmen entsprechen § 8 Abs. 2 RDG a.F. vorauszusetzen sei. § 8 Abs. 2 RDG n.F. enthalte eine vergleichbare Regelung nicht. Diese Regelung könne auch nicht in materieller Hinsicht für die Vergangenheit angewandt werden.

17 Darüber hinaus hätte die Beklagte ohne ausreichenden Anlass angenommen, dass Auswirkungen auf die Gesamtkosten des Rettungsdienstes vorgelegen hätten. Es sei verfehlt die Kosten für das Wirtschaftsjahr 2017 im Verhältnis 5:7 aufzuteilen, wenn die Erforderlichkeit der Kosten angenommen werden könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass Investitionen, die Mehrkosten zur Folge hätten, grundsätzlich entgeltfähig seien, soweit nicht das Gegenteil festgestellt werde.

18 Es werde bestritten, dass sich die Ausgaben auf die Gesamtkosten des Rettungsdienstes ausgewirkt haben könnten. Darüber hinaus scheitere die Ansatzfähigkeit dieser Kosten ebenfalls nicht am fehlenden Einvernehmen.

19 Der Kläger beantragt,

20 1. den Beschluss der Beklagten vom 14. September 2017 aufzuheben;

21 2. die Beklagte zu verpflichten unter Zurückweisung der Anträge der Beigeladenen, jeweils folgende Ist- bzw. Plankosten festzustellen:

22 a. Wirtschaftsjahr 2013: 10.188.390,54 €

23 b. Wirtschaftsjahr 2014: 12.309.995,88 €

24 c. Wirtschaftsjahr 2015: 13.494.425,49 €

25 d. Wirtschaftsjahr 2016: 13.991.701,83 €

26 e. Wirtschaftsjahr 2017: 17.436.834,66 €

27 3. hilfsweise zu 2. die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ist- bzw. Plankosten der Wirtschaftsjahre 2013 bis 2017 neu zu entscheiden.

28 Die Beklagte beantragt,

29 die Klage abzuweisen.

30 Sie trägt vor, dass die Einwände des Klägers gegen den Beschluss vom 14. September 2017 nicht begründet seien.

31 Mehrkosten, die durch Neu- bzw. Erweiterungsinvestitionen verursacht worden seien, seien wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Bestimmung nicht entgeltfähig. Bis zum Inkrafttreten des SH RDG n.F. im Jahr 2017 sei ein Einvernehmen erforderlich gewesen, was nicht vorgelegen habe. Zwar sei die Regelung, die ein Einvernehmen vorausgesetzt habe, mittlerweile außer Kraft getreten. Wegen des Fehlens einer Übergangsregelung hätte die Regelung aber bis zu ihrem Außerkrafttreten am 24. Mai 2017 gegolten. Erst seitdem sei ein Einvernehmen nicht mehr notwendig. Nunmehr seien Investitionen unabhängig von einem Einvernehmen entgeltfähig, wenn sie dem Kostendeckungsprinzip entsprächen. Eine Rechtsgrundlage, diesen neuen Grundsatz nun entgegen der ausdrücklichen damaligen gesetzlichen Regelung auf die Zeit vor Inkrafttreten der jetzigen Regelung zu erstrecken, sei nicht ersichtlich. Aus diesem Grund habe sie, die Beklagte, die Kosten, an deren Erforderlichkeit kein Zweifel bestanden habe, für das Jahr 2017 im Verhältnis 5:7 aufgeteilt.

32 Zwar treffe es zu, dass in der Regel das Recht anzuwenden sei, das im Zeitpunkt der Entscheidung gelte. Für das Verfahrensrecht sei das unbestritten. Für das materielle Recht handele es sich jedoch nur um eine Faustformel, die allerdings für die meisten der zu treffenden Entscheidungen zutreffe. Es gebe jedoch Ausnahmen. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn die Auslegung der Rechtslage ergebe, dass das neue Recht sinnvollerweise erst ab Inkrafttreten gelten solle. Dies gelte hier.

33 Insoweit der Kläger zutreffend darauf verweise, dass nur solche Kosten ein Einvernehmen bedürfen, sofern sich die Neu- bzw. Erweiterungsinvestitionen auf die Gesamtkosten des Rettungsdienstes auswirken, sei diese Voraussetzung immer dann gegeben, sobald die Investition in den Kosten- und Leistungskatalog eingestellt werde und damit die Entgelthöhe beeinflusse.

34 Die Kosten für die Beschaffung Automatisierter Externer Defibrillatoren (AED) sowie elektrohydraulischer Tragesysteme seien erforderlich gewesen, weshalb die anteiligen Kosten für die Zeit nach Mai 2017 anerkannt worden seien. Für die Kosten der Jahre 2013 bis 2016 gelte aufgrund des fehlenden Einvernehmens etwas Anderes.

35 Bei der Beschaffung der Geräte zur mechanischen Reanimation (LUCAS) gelte dasselbe. Wenn der Kläger zudem ausführe, dass sich diese Kosten nicht auf die Gesamtkosten des Rettungsdienstes ausgewirkt hätten, hätten sie auch keine Auswirkungen auf die Höhe der Benutzungsentgelte, weshalb er nicht beschwert sei.

36 An der Auffassung, die Kosten für die (Ersatz-)Beschaffung mehrerer Notebooks entspreche nicht den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung werde festgehalten. Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 SH RDG a.F. Sie, die Beklagte, sei nicht davon überzeugt, dass der Einsatz von (APPLE-)Geräten für die Organisation des Betriebs sowie die Durchführung damit zusammenhängender weiterer Aufgaben erforderlich sei.

37 Der Kläger übersehe bei seiner Argumentation bei den Kosten für primäre Prävention und Gesundheitsförderung, dass auch diese Kosten gemäß der Regelung des SH RDG n.F. solche des Rettungsdienstes seien, dass hier nur die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2017 streitig seien. Die Regelungen des neuen Gesetzes könnten nur solche Kosten ab dem 25. Mai 2017 betreffen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber diesbezüglich die Anforderungen an die Zurechenbarkeit von Kosten insoweit verschärft, als es sich um „unabdingbare“ Kosten handeln müsse. Dem Gesetzgeber gehe es hierbei darum, die Entgeltfähigkeit von Kosten zu sichern, die die Sicherheit von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen beträfen. Es bestehe ein enger Zusammenhang mit der Arbeit, der bei Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung nicht gegeben sei.

38 Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit der Mehrzweckfahrzeug-Strategie nicht nur um Ersatzinvestitionen, sondern um Neu- bzw. Erweiterungsinvestitionen im Sinne von § 8 Abs. 2 SH RDG a.F., weil der Kläger von dem Konsenspapier abgewichen sei.

39 Auch hinsichtlich der Kosten der Aus- und Fortbildung von Notfallsanitätern sei an der Auffassung festzuhalten, dass sich die Entgeltfähigkeit erst aus der seit dem 28. August 2015 geltenden Fassung des SH RDG a.F. ergebe. Es handele sich hierbei um eine eigenständige Regelung und nicht bloß um eine Klarstellung des Gesetzgebers, weshalb eine Entgeltsfähigkeit erst ab Inkrafttreten dieser Regelung anzunehmen sei.

40 Die Beigeladenen haben keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

41 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte A und B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

43 Die Klage ist zulässig. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ergibt sich aus § 8 Abs. 5 Satz 3 SH RDG n.F. Danach ist gegen Entscheidungen der XX der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bedurfte es nach dieser Vorschrift ebenfalls nicht.

44 Die Klage ist darüber hinaus hinsichtlich des Antrags zu 1. und des hilfsweise gestellten Antrages zu 3. begründet. Der Beschluss der Beklagten vom 14. September 2017 erweist sich als rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der zu 2. gestellte Verpflichtungsantrag auf endgültige Feststellung der Ist- bzw. Plankosten ist jedoch infolge mangelnder Spruchreife unbegründet. Allerdings steht dem Kläger ein Anspruch zur Seite, dass die Beklagte erneut über den Antrag der Beigeladenen vom 26. April 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet.

45 Der Beschluss der Beklagten vom 14. September 2017 ist rechtswidrig, da diese zu Unrecht außer Kraft getretenes Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

46 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der XX im Rettungsdienst ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Schiedsgerichts. Der Kammer steht hinsichtlich der Überprüfung von Entscheidungen der XX nur ein beschränkter Prüfungsmaßstab zur Seite. Abzustellen ist dabei auf den Sach- und Kenntnisstand der XX an dem Tag, an dem sie ihre Entscheidung getroffen hat (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 7. Oktober 2021 - 21 K 7326/19 - juris, Rn. 39, m.w.N.). Korrespondierend dazu ist auch im Hinblick auf die Rechtslage allein auf diesen Zeitpunkt abzustellen.

47 Dies vorausgeschickt ergibt sich, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung am 14. September 2017 ungültiges Recht angewandt hat. So führt sie zwar selbst aus, dass sie das Verfahren nunmehr nach der Maßgabe des § 8 Abs. 5 SH RDG n.F. fortführe. Hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 2013 - 2016 sowie der ersten fünf Monate des Jahres 2017 sei jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht das SH RDG a.F. anzuwenden, da dies sachgerechter sei und es sich um abgeschlossene Wirtschaftsjahre handele.

48 Für eine solche differenzierte Anwendung außer Kraft getretenen Rechts fehlt es an der hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Vielmehr war die Beklagte am 14. September 2017 uneingeschränkt an die Regelungen des SH RDG n.F. gebunden und hätte nicht teilweise auf die Vorschriften des SH RDG a.F. zurückgreifen dürfen.

49 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte daher auch darauf, dass es bei der Frage, welches materielle Recht anzuwenden sei, sollte sich innerhalb eines Verfahrens das geltende Recht ändern, darauf ankomme, welches Recht „sachgerechter“ sei. Die Bindung der XX an geltendes Recht ist nicht nur eine Faustformel, sondern ein Grundsatz, der unmittelbar Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) entspricht, wonach Staat und Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden sind. Daraus folgt, dass es allein dem Gesetzgeber oblegen hätte, Regelungen zu schaffen, die eine ausnahmsweise fortdauernde Anwendung außer Kraft getretenen Rechts ermöglichen. Insofern sich die Beklagte darauf beruft, dass die Anwendung der Bestimmungen des SH RDG a.F. auf die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2016 und die ersten fünf Monate des Jahres 2017 sachgerechter sei, hätte es auch hier allein dem Gesetzgeber oblegen, der Beklagten einen entsprechenden Entscheidungsspielraum zukommen zu lassen. Beides ist nicht zu erkennen.

50 Eine gesetzliche Regelung, die es im Hinblick auf bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre erlaubt, von diesem Grundsatz abzuweichen, liegt nicht vor. Eine hierfür notwendige Stichtagsregelung mit Inkrafttreten enthält das SH RDG n.F. nicht. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Übergangsregelung lediglich aufgrund eines Versehens nicht getroffen hat und im Wege der teleologischen Betrachtung des SH RDG n.F. von einer Übergangsregelung im Sinne der Beklagten ausgegangen werden kann.

51 So offenbart die Betrachtung der Entwicklung des Gesetzes insbesondere im Hinblick auf das durch die Regelung des § 8 Abs. 2 SH RDG a.F. noch geforderte zwischen dem Kläger und den Beigeladenen herzustellende Einvernehmen, dass der Gesetzgeber hierauf vollumfänglich verzichten wollte, da er die Kostenträger bereits im Vorfeld als ausreichend beteiligt ansah. So hat die Landesregierung nach einer Sitzung des Sozialausschusses am 2. Februar 2017 ausdrücklich in ihrem Entwurf auf eine entsprechende Regelung in § 6 Abs. 4 SH RDG 2017 verzichtet (LT Drs. 18/5122). In der entsprechenden Sitzungsvorlage der damaligen Regierungsfraktionen heißt es wörtlich:

52 „Im Rahmen der mündlichen Anhörung wurde deutlich, dass eine Beteiligung unter Berücksichtigung der Interessen und Sichtweisen der Kostenträger über die Entgeltvereinbarungen (§ 7 Abs. 1) ausreichend sein dürfte. Gegen ein zusätzliches Korrektiv spricht auch, dass der Rettungsdienstträger die Verantwortung der Sicherstellung des Rettungsdienstes trägt. Diese ist nicht teilbar. Der Rettungsdienstträger ist an das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden (§ 4 Abs. 1 S. 1).“

53 Diese Erwägungen gelten ebenso für noch nicht abschließend getroffene Vereinbarungen über Benutzungsentgelte, sodass die Kammer davon ausgeht, dass der Gesetzgeber bewusst keine Übergangsregelung geschaffen hat, da er die Voraussetzung eines Einvernehmens der Kostenträger für die Ansatzfähigkeit von Kosten durch Neu- und Erweiterungsinvestitionen insgesamt streichen wollte.

54 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass es sich jedoch hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 2013 bis 2016 sowie die ersten fünf Monate 2017 um abgeschlossene Zeiträume und damit Sachverhalte handele, sodass eine Gesetzesänderung diese nicht mehr nachträglich beeinflussen könnte.

55 Unabhängig davon, dass bei dieser Argumentation zunächst auffällt, dass auch die Beklagte hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2017 nicht von einem einheitlichen und abgeschlossenen Sachverhalt ausgeht, da sie insofern eine 5:7 Verteilung vorgenommen hat und das Wirtschaftsjahr zum Zeitpunkt der XX-Entscheidung noch nicht abgeschlossen war, verkennt sie dabei, dass auch die Zeiträume vor Inkrafttreten des SH RDG a.F. hinsichtlich der Ist- bzw. Plankosten gerade noch nicht abgeschlossen waren. Vielmehr ist festzustellen, dass die Höhen der Benutzungsentgelte für die Jahre 2013 - 2017 erstmalig mit der Entscheidung der XX festgestellt worden sind, mit der Folge, dass das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung hätte finden müssen. So ergibt sich die Höhe über die Benutzungsentgelte grundsätzlich aus einer Vereinbarung zwischen dem Rettungsdienstträger und den Kostenträgern, § 7 Abs. 1 SH RDG n.F. Kommt keine Vereinbarung zustande, kann von jedem Vereinbarungspartner (hier: die Kostenträger) die XX angerufen werden, § 8 Abs. 4 Satz 1 SH RDG n.F. In diesem Fall gilt die Entscheidung der XX als Vereinbarung über die Benutzungsentgelte, § 8 Abs. 5 Satz 2 SH RDG n.F. Daraus ist zu schließen, dass zu diesem Zeitpunkt erstmalig die Höhe der Benutzungsentgelte festgestellt wird, und die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage für die XX maßgeblich sein muss.

56 Soweit der Kläger über die Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 14. September 2017 hinaus begehrt, die Ist- bzw. Plankosten neu festzusetzen, fehlt es jedoch an der für diese Verpflichtung der Beklagten erforderlichen Spruchreife. Diese liegt im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO nur dann vor, wenn die zu treffende Sachentscheidung feststeht, d.h. die Beklagte vorliegend nicht mehr anders entscheiden kann. Fällt ihr jedoch eine Letztentscheidungskompetenz zu, ist das Gericht an einer abschließenden Verpflichtungsentscheidung gehindert (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 113, Rn. 231 ff.).

57 So liegt es hier. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte über die Anträge der Beigeladenen vom 26. April 2017 unter größtenteils Anwendung ungültigen Rechts entschieden hat, ist die Sache noch nicht spruchreif, da ihr die Letztentscheidungskompetenz dahingehend zukommt, ob die vom Kläger veranschlagten Kosten für die Jahre 2013 bis 2017 nach den Vorschriften des SH RDG n.F. entgeltfähig sind. Es ist der Kammer verwehrt, insbesondere hinsichtlich der Auslegung einer Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, die Entscheidung der Beklagten vorwegzunehmen.

58 Der Beklagten steht für ihre Entscheidung ein weiter Beurteilungsspielraum zur Verfügung, der nur eingeschränkt von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann. Im Hinblick auf unbestimmte Rechtsbegriffe steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu, die so weit geht, dass sie die vertraglichen Beziehungen zwischen den Kostenträgern und Rettungsdienstträgern mitgestalten darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - juris, Rn.13 ff.).

59 Dies vorliegend zugrunde gelegt, kann die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nur dazu führen, dass der Schiedsspruch aufzuheben ist und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung seitens der XX ergeht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das SH RDG n.F. eine neue gesetzliche Einordnung verschiedener Kostenpositionen vornimmt und damit die rechtliche Handhabung dieser auf eine vollkommen neue Grundlage stellt. So enthält das SH RDG n.F. keine mit § 8 Abs. 2 SH RDG a.F. vergleichbare Norm zu Neu- und Erweiterungsinvestitionen. Danach waren Entscheidungen der Kreise und kreisfreien Städte über Neu- und Erweiterungsinvestitionen für den Rettungsdienst im Einvernehmen mit den Kostenträgern nach § 8a Abs. 1 zu treffen, sofern sie sich auf die Gesamtkosten des Rettungsdienstes auswirken. Eine gesonderte Behandlung von Neu- und Erweiterungsinvestitionen sieht das neue Gesetz hingegen nicht vor. Vielmehr sind auch diese nach § 6 SH RDG n.F. nunmehr zunächst danach zu beurteilen, ob es sich hierbei um Kosten des Rettungsdienstes handelt und diese damit entgeltfähig sind. Eine Bemessung der Benutzungsentgelte nach Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 8a Abs. 3 SH RDG a.F. ist ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Vielmehr orientieren sich die Benutzungsentgelte jetzt an den Kosten gemäß § 6, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu berechnen sind, § 7 Abs. 2 Satz 2 Sh RDG n.F. Auch dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist erstmalig von der Beklagten auszulegen und auf die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2016 und die ersten fünf Monate des Jahre 2017 anzuwenden.

60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und damit nicht das Risiko eingegangen haben, im Falle eines Unterliegens an den Prozesskosten beteiligt zu werden.

61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).

62 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.

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