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65 IK 27/21•AG Norderstedt, 2021-12-21, 65 IK 27/21
65 IK 27/21Gericht erster Instanz21.12.2021
Nach aktueller Rechtslage können Insolvenzverwaltern Auslagen für die ersten zehn der Ihnen übertragenen Zustellungen nicht festgesetzt werden.(Rn.12) (Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2021-12-21
Aktenzeichen: 65 IK 27/21
ECLI: ECLI:DE:AGNORDE:2021:1221.65IK27.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Nr 9002 GKVerz, § 305 Abs 1 Nr 3 InsO, § 2 Abs 2 InsVV, § 4 Abs 2 S 2 InsVV, § 8 Abs 3 InsVV ... mehr
Rechtskraft: ja
Nach aktueller Rechtslage können Insolvenzverwaltern Auslagen für die ersten zehn der Ihnen übertragenen Zustellungen nicht festgesetzt werden.(Rn.12) (Rn.20)
Gesonderte Zuschläge aufgrund der Nichtberücksichtigung der Auslagen für die ersten zehn Zustellungen kommen insofern nicht in Betracht, als die hierfür einschlägige Bagatellgrenze von 5 Prozent regelmäßig nicht erreicht wird (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04).(Rn.19)
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
| | Betrag in EUR | Betrag in EUR | | --- | --- | --- | | Vergütung | 1.330,00 | | | zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 252,70 | | | Vergütung insgesamt | 1.582,70 | | | zu erstattende Auslagen | 217,00 | | | zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 41,23 | | | Auslagen insgesamt | 258,23 | | | Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen | 1.840,93 in Worten: eintausendachthundertvierzig 93/100 | |
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
1 Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.11.2021.
2 Die Vergütungsfestsetzung hat nach der aktuellsten Fassung der InsVV zu erfolgen, § 19 Abs. 5 InsVV (Abs. 5 wurde in der Eile der Gesetzgebung vom Gesetzgeber zweimal vergeben, was für den vorliegenden Fall aber nicht von Bedeutung ist).
3 Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 0,00 EUR auszugehen.
4 Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2, 13 der InsVV in Höhe von 1.330,00 EUR festzusetzen.
5 Dabei war die Mindestvergütung von 1.400,00 EUR gem. § 13 InsVV auf 1.120,00 EUR zu reduzieren, da die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt wurden.
6 Außerdem war die in §§ 10, 2 Abs. 2, 13 InsVV festgelegte Mindestvergütung von 1.120,00 EUR aufgrund der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, um 210,00 EUR zu erhöhen. Hierbei wurden 11 Gläubiger berücksichtigt.
7 Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 1.330,00 EUR zugrunde gelegt.
8 Es wurde die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
9 Der Insolvenzverwalter hat außerdem fünfzehn Zustellungen im Sinne des § 8 Abs.3 InsO als Zustellungsbeauftragter vorgenommen und macht unter Verweis auf § 4 Abs.2 S.2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 KV GKG für alle fünfzehn Zustellungen Zustellungsauslagen in Höhe von 3,50 EUR geltend.
10 Das Gericht hatte Bedenken geäußert, dass die ersten zehn Zustellungen nicht geltend gemacht werden können, da es in Nr. 9002 KV GKG heißt, „Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als zehn Zustellungen anfallen“. Der Insolvenzverwalter erwiderte darauf umfangreich und ist unter Bezugnahme auf Literaturmeinungen (insb. Graeber/Graeber InsVV, § 4, Rn. 31; BeckOK/Budnik InsR, 25. Edition, InsVV, § 4, Rn. 13) der Meinung, dass auch die ersten zehn Zustellungen angesetzt werden können.
11 Der Insolvenzverwalter beleuchtet zunächst die Spannweite der unter Insolvenzgerichten angesetzten Zustellungspauschalen, die vor der Rechtsänderung anzutreffen waren. Durch den Verweis auf Nr. 9002 KV GKG sollte nur die Frage unterschiedlicher Kostenansätze geklärt werden. Des Weiteren geht er auf die Unterschiede zwischen dem in Nr. 9002 KV GKG angesprochenen „Streitwert“ und der Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung ein. Zudem seien die gerichtlichen Kosten der ersten zehn Zustellungen in den von Nr. 9002 KV GKG gemeinten Gerichtsgebühren einkalkuliert, was auf die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zutreffe, weil die Vornahme von übertragenen Zustellungen nicht Regelaufgabe des Insolvenzverwalters sei. Des Weiteren habe auch der BGH (BGH, 31.03.2013, IX ZB 209/10) schon ab der ersten Zustellung einen Betrag pro Zustellung anerkannt, weil dem Insolvenzverwalter keine Zustellung ohne Kostenersatz zuzumuten sei. Sofern man nun einen Ersatz der Auslagen für die ersten zehn Zustellungen ablehnt, käme insoweit wieder die Gewährung eines Zuschlags in Betracht, was in größeren Verfahren zu enorm geringen Zuschlägen führen würde. Die regelmäßige Nichtberücksichtigung der ersten zehn Zustellungen wäre für die Insolvenzverwalterschaft extrem unwirtschaftlich (zitiert wird Graeber/Graeber InsVV, § 4, Rn. 31, Fn. 3: „Unterstellt, in den 104.069 eröffneten Insolvenzverfahren des Jahres 2019 [...] wäre in allen Verfahren eine Anordnung i.S.v. § 8 Abs. 3 InsO ergangen, würde ein Nichtersatz der ersten 10 Zustellungen einen Betrag von 3.642.415 € netto bedeuten, mit welchen die Insolvenzverwalter ohne jedweden Ausgleich belastet würden“), was nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein könne. Eine Einschränkung dahin, dass die ersten zehn Zustellungen regelmäßig außer Ansatz zu bleiben haben, hätte einer Klarstellung in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV n.F. bedurft.
12 Das Gericht ist auch weiterhin der Meinung, dass die ersten zehn Zustellungen nach aktuellem Recht nicht angesetzt werden können.
13 Die Ausführungen des Insolvenzverwalters zur Historie (und BGH-Rechtsprechung) vor der Gesetzesänderung und auch jene Ausführungen zum Begriff des „Streitwerts“ hält das Gericht für die Frage, ob nach aktueller Rechtslage auch die Kosten der ersten zehn Zustellungen im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, für unbeachtlich.
14 Der Gesetzgeber hat sich in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts - SanInsFoG - zu dieser Frage positioniert. Dort (Bt.-Drucks. 19/24181, S. 212) heißt es zur Einführung des § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV: „Eine weitere Folge der entsprechenden Anwendung von Nummer 9002 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes besteht darin, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz erst ab der 11. Zustellung im Verfahren besteht. Die Regelung entspricht den gemeinsamen Vorschlägen der Berufsverbände und wird auch vom Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e.V. sowie nahezu einhellig von den Ländern befürwortet“.
15 Damit wird klar, welches Verständnis der Gesetzgeber von seiner Neuregelung hat. Ebenso wird sein Wille deutlich, diese Regelung so umzusetzen, dass Insolvenzverwalter ausnahmslos für die ersten zehn Zustellungen im Insolvenzverfahren keine Auslagen geltend machen können. Auch wenn es möglich ist, dass der Gesetzgeber auch diese Regelung in der Eile nicht vollständig durchdacht hat (und auch die Berufsverbände das vielleicht nicht befürwortet, sondern vielleicht eher in der Eile der komplexen Gesetzgebung diesen Passus einfach nur nicht kommentiert haben), kann nach Ansicht des Gerichts jede teleologische Betrachtung nur diesen Schluss zulassen.
16 Vor diesem Hintergrund versteht das Gericht die in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV angeordnete entsprechende Anwendung von Nr. 9002 KV GKG daher so, dass es statt auf einen „Streitwert“ eben auf den Wert der Berechnungsgrundlage zur Insolvenzverwaltervergütung ankommt.
17 Ob nunmehr die ersten zehn Zustellungen auch in der Vergütung eines Insolvenzverwalters einkalkuliert sind, wie Nr. 9002 KV GKG es im Zusammenspiel mit den Gerichtskosten hält, kann vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens ebenfalls dahinstehen. Das kann zudem aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Gesetzesbegründung verhält sich hierzu nicht. Durchaus denkbar ist aber, dass die nunmehr nicht berücksichtigungsfähigen Zustellungsauslagen im Zuge der gleichzeitig erhöhten Vergütungen einkalkuliert wurden. So wird zwar die mit der Änderung der InsVV einhergehende reale Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütungen um bis zu 35,- EUR pro Verfahren geschmälert. Insgesamt betrachtet verbleibt bei Anwendung der Rechtsansicht des Gerichts aber weiterhin ein Zuwachs bei den Verwaltervergütungen.
18 Aus diesem Grund hält das Gericht auch Hochrechnungen zu den wirtschaftlichen Schäden der Insolvenzverwalterschaft wegen Ausfall der Kosten der ersten zehn Zustellungen für diese konkrete Rechtsfrage für nicht zielführend, da hier unterm Strich eben kein wirtschaftlicher Schaden übrig bleibt (auch wenn sich möglicherweise darüber streiten lässt, ob die nunmehrige Vergütungsanpassung ausreichend war). Im hier vorliegenden Verfahren erhält der Insolvenzverwalter ohne Berücksichtigung der Auslagen für die ersten zehn Zustellungen beispielsweise im Vergleich zur alten Vergütungsrechtslage (dort unter Einbeziehung der Auslagen in Höhe von 3,50 EUR für alle Zustellungen) ein Mehr an Vergütung in Höhe von 402,- EUR netto.
19 Soweit der Insolvenzverwalter meint, bei Nichtberücksichtigung der Auslagen für die ersten zehn Zustellungen kämen wieder gesonderte Zuschläge in Betracht, dürfte das nicht zutreffen. Die für die Gewährung von Zuschlägen einschlägige Bagatellgrenze von 5 % (BGH, 11.05.2006, IX ZB 249/04) wird regelmäßig nicht erreicht werden.
20 So muss es daher nach Ansicht des Gerichts dabei verbleiben, dass die Auslagen für die ersten zehn Zustellungen im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht werden können.
21 Es können daher vorliegend nur die vom Insolvenzverwalter angesetzten Auslagen für fünf Zustellungen in Höhe von insg. 17,50 EUR festgesetzt werden.
22 Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
23 Aufgrund der dem Schuldner bewilligten Kostenstundung hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung des festgesetzten Betrages.
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