LG Flensburg 5. Große Strafkammer, 2021-05-25, V KLs 14/18

V KLs 14/18Kantonsgericht25.05.2021

Regest

1. Der Tatbestand des Handeltreibens gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist erfüllt, auch wenn das vom Angeklagten transportierte Kokain nicht mehr wie geplant in den Endverkauf gelangt ist. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Es genügt für ein Handeltreiben jede absatzorientierte Beschaffung des Rauschmittels (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 84/14).(Rn.348) 2. Bei dem von dem Angeklagten eingesetzten Drehmomentschlüssel handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, denn dieser Drehmomentschlüssel war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Fall (Schläge in Richtung des Kopfes einer Person) geeignet, dem Zeugen erhebliche Verletzungen zuzufügen.(Rn.370) 3. Der Wurf eines mit Urin gefüllten Bechers mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper eines Beamten während eine Diensthandlung stellt einen tätlichen Angriff im Sinne des § 114 StGB dar. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich, eine körperliche Verletzung muss weder erfolgen noch vom Täter gewollt sein.(Rn.375) 4. Das Bespritzen der Polizeibeamten mit dem Urin stellt zugleich eine unmittelbar spürbare Einwirkung auf die Körper der Zeugen dar, aus der sich deren Geringschätzung durch den Angeklagten ergibt. Es erfüllt daher den Tatbestand der tätlichen Beleidigung, § 185 Alt. 2 StGB.(Rn.376)

Gesamter Gesetzestext

LG Flensburg 5. Große Strafkammer — V KLs 14/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-25

Aktenzeichen: V KLs 14/18

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2021:0525.V.KLS14.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 3 BtMG, § 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 46a StGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Tatbestand des Handeltreibens gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist erfüllt, auch wenn das vom Angeklagten transportierte Kokain nicht mehr wie geplant in den Endverkauf gelangt ist. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Es genügt für ein Handeltreiben jede absatzorientierte Beschaffung des Rauschmittels (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 84/14).(Rn.348)

  2. Bei dem von dem Angeklagten eingesetzten Drehmomentschlüssel handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, denn dieser Drehmomentschlüssel war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Fall (Schläge in Richtung des Kopfes einer Person) geeignet, dem Zeugen erhebliche Verletzungen zuzufügen.(Rn.370)

  3. Der Wurf eines mit Urin gefüllten Bechers mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper eines Beamten während eine Diensthandlung stellt einen tätlichen Angriff im Sinne des § 114 StGB dar. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich, eine körperliche Verletzung muss weder erfolgen noch vom Täter gewollt sein.(Rn.375)

  4. Das Bespritzen der Polizeibeamten mit dem Urin stellt zugleich eine unmittelbar spürbare Einwirkung auf die Körper der Zeugen dar, aus der sich deren Geringschätzung durch den Angeklagten ergibt. Es erfüllt daher den Tatbestand der tätlichen Beleidigung, § 185 Alt. 2 StGB.(Rn.376)

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