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12 B 10006/21•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 2022-05-12, 12 B 10006/21
12 B 10006/21Verwaltungsgericht / Chamber 1212.05.2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-12
Aktenzeichen: 12 B 10006/21
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2022:0512.12B10006.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.557,72 € festgesetzt.
1 Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei Schleswig-Holstein (Laufbahngruppe 1.2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden,
2 hat keinen Erfolg.
3 Er ist zulässig, aber unbegründet.
4 Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, unwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO).
5 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
6 Ein solcher läge nur dann vor, wenn die der Ablehnung der Einstellung zugrundeliegende Prüfungsentscheidung rechtswidrig wäre und der Antragsteller deshalb einen Anspruch auf eine erneute Einstellungsprüfung und ggf. auf eine Prüfung seines Antrages auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst hätte.
7 Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 der Polizeilaufbahnverordnung (PoILVO) wird in die Laufbahn der Fachrichtung Polizei eingestellt, wer u.a. nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Landesbeamtengesetz (LBG) erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und nach seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint. Dies ist nicht der Fall.
8 Die Entscheidung, die – hier maßgebliche – mündliche Einstellungsprüfung als nicht bestanden anzusehen und damit den Antragsteller nicht in den Vorbereitungsdienst der Landespolizei, Laufbahngruppe 1.2., einzustellen, ist rechtmäßig. Die Bewertung der Wiederholungsprüfung (mündlicher Teil) der Einstellungsprüfung vom XX.XX.XXX mit dem Gesamtergebnis „nicht ausreichend“ ist nicht zu beanstanden.
9 Leistungsbewertungen bzw. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualitäten einer Prüfungsleistung. Der Notenvergabe liegt ein komplexes wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Soweit es sich um derartige prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Dieser bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Es betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 – 6 B 25.4 – Juris Rn. 11 m.w.N.).
10 Den Prüfling trifft die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d. h. substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehende Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, an welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweist. Dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und – wertungen einzugehen. Eine
11 bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete (fachwissenschaftliche) Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfung in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d. h. er muss zunächst anhand genau zu bezeichnender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen (vgl. dazu: VG Berlin, Urteil vom 06.06.2014 – VG 12 K 924.13 – Juris Rn. 26 m.w.N.). Das Gericht hat nicht von Amts wegen nach Bewertungsfehlern zu suchen. Es hat die zugrundeliegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als – wie bereits ausgeführt – vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 35/92 – Juris Rn. 27).
12 Gemessen daran hat der Antragsteller keine Bewertungsfehler glaubhaft gemacht.
13 Die Kammer folgt zunächst nicht seiner Einschätzung, dass er die ihm gestellten Fragen im ersten Teil der Prüfung („Allgemeinbildung“) im Wesentlichen zutreffend beantwortet habe. Soweit er meint, dass er auf die Frage „Warum ist es wichtig, dass wir als Bürger über das aktuelle Tagesgeschehen informiert sind?“ als richtige Antwort angegeben hat „damit wir wissen, was auf uns zukommt“, ist diese Aussage inhaltsleer, viel zu allgemein gehalten und von den Prüfern zu Recht als nicht verständlich bzw. als ausfüllungsbedürftig betrachtet worden. Es hat insoweit durchaus Sinn ergeben und war geboten, dass die Prüfer deshalb noch eine Nachfrage gestellt haben und wissen wollten, was der Antragsteller damit meine.
14 Darauf hat der Antragsteller mit der Aussage reagiert, „Da kann ich keine Antwort geben.“ Die Frage ist damit ausfüllungsbedürftig geblieben und insoweit nicht näher beantwortet worden. Es erschließt sich der Kammer nicht, inwieweit der Antragsteller durch die Nachfrage verunsichert worden sein will. Diesbezüglich fehlt es schon an entsprechendem Vorbringen. Die weitere Frage, wie die Regierung gebildet werde, hat der Antragsteller – was er auch einräumt – nicht zutreffend beantwortet. Denn die Regierung wird nicht durch den Bundestag gebildet, sondern die Kanzlerin/der Kanzler bestimmt die Regierungsmitglieder.
15 Wenn die Prüfungskommission diese Antwort als falsch bewertet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Kammer bezweifelt, dass - wie der Antragsteller behauptet – in der öffentlichen Wahrnehmung der Bundestag den Kanzler/die Kanzlerin wählt, diese/dieser dann die Mitglieder ihres/seines Kabinetts bestimmt und der Bundestag insoweit mittelbar auch auf die Regierungsbildung Einfluss hat. Diese Einschätzung hat der Antragsteller in keiner Weise näher konkretisiert, so dass es nicht gerechtfertigt ist, die Antwort als zumindest vertretbar oder sogar als zutreffend anzusehen. Gleiches gilt für die sich anschließende Frage, wer den Kanzler wähle. Die darauf vom Antragsteller gegebene Antwort: „Die Parteien“ ist schlicht unzutreffend (der Antragsteller hat dies auch eingeräumt). Wenn er im Folgenden versucht, seine Antwort gleichwohl als im Wesentlichen vertretbar darzustellen, dringt er damit nicht durch. Insoweit versucht er vergeblich (nochmals) auf die öffentliche Wahrnehmung und Berichterstattung abzustellen, wonach es sich einem „durchschnittlich informierten“ Bürger aufdränge, dass der Bundestag von den Parteien gewählt und deshalb auch der Kanzler (mittelbar) von den Parteien gewählt werde. Zunächst erklärt der Antragsteller schon nicht, was er mit „öffentlicher Wahrnehmung und Berichterstattung“ konkret meint. Wenn er dann vorträgt, dass seine Antwort nicht gänzlich falsch sei, ist dies – wie ausgeführt – nicht zutreffend und ändert an der Richtigkeit der (negativen) Bewertung durch die Prüfer nichts. Für die Kammer erschließt sich daraus auch gerade nicht, dass der Antragsteller durch diese Antwort zu erkennen gegeben hat, dass „er das politische Tagegeschehen aufmerksam verfolgt und Kenntnis von den grundsätzlichen Verfahrensabläufen bei der Regierungsbildung hat“.
16 Auch der weitere Vortrag, wonach der Antragsteller die im Einzelnen auf Seite 4 seiner Antragschrift genannten Fragen richtig beantwortet haben will, verfängt nicht.
17 Der Antragsteller übersieht zunächst, dass die erste von ihm insoweit genannte Frage nach den Begriffen, die unseren Staat charakterisieren, von den Prüfern gar nicht als falsch angesehen wurde. Das ergibt sich aus dem Prüfungsprotokoll, wonach der Antragsteller als (richtige) Antwort „Rechtsstaat“ angegeben hat. Die Prüfer haben dies nicht beanstandet, sondern nach weiteren Begriffen gefragt. Daraus ist ersichtlich, dass die erste Antwort nicht als unzutreffend angesehen worden ist. Die weitere Frage nach der Erklärung des Begriffs „Bundesrepublik“ konnte der Antragsteller dann nicht beantworten. Auf die Frage nach dem Unterschied zwischen einer Republik und einer Bundesrepublik hat der Antragsteller geantwortet, dass die Bundesrepublik sich aus Bundesländern zusammensetze. Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, dass diese Antwort als falsch angesehen wurde. Die Prüfer haben dann nachgefragt, ob dem Antragsteller noch weitere Begriffe, die unseren Staat charakterisierten, einfielen. Auch darauf hat der Antragsteller richtige Antworten gegeben
18 („Demokratie“, „Sozialstaat“). Dies ist ausweislich des Protokolls auch von den Prüfern nicht als falsch bewertet worden. Allerdings konnte der Antragsteller auf die Nachfrage, warum unser Staat ein Sozialstaat sei, nur eine äußerst vage Antwort („Das hat mit dem zweiten Weltkrieg zu tun.“) bzw. überhaupt keine Antwort geben. („Das weiß ich leider nicht“, „das kann ich nicht sagen“, „das kann ich nicht sagen. Können Sie die Frage anders stellen?“). Die letzten Einlassungen bezogen sich auf die damit im Zusammenhang stehenden Fragen nach Artikel 1 GG und der Beziehung zwischen der Würde des Menschen und dem Begriff „Sozialstaat“.
19 Dass es daher „nachvollziehbar“ sei, dass er – der Antragsteller – diese „schwierigen“ Fragestellungen in der gebotenen Kürze nicht habe ohne Weiteres beantworten können, erschließt sich dem Gericht nicht. Zum einen handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um „schwierige“ Fragen, die innerhalb der für das Gebiet „Allgemeinbildung“ vorgesehenen Zeit von 12 Minuten nicht hätten beantwortet werden können. Zum anderen hat der Antragsteller auch nichts Substantiiertes vorgetragen, die seine Annahme in irgendeiner Weise untermauert hätte.
20 Soweit er weiter darauf hinweist, dass er mit anderen Polizeidienstanwärtern gesprochen habe und diese ihm mitgeteilt hätten, dass die ihm gestellten Fragen ungewöhnlich schwer gewesen seien, insbesondere in Bezug auf die Altersgruppe der Sechzehn- bis Zwanzigjährigen, ist dies unerheblich. Zum einen kommt es auf die – subjektive – Einschätzung anderer Prüflinge nicht an. Zudem ist auch dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert geblieben. Es wird lediglich pauschal auf ein Gespräch mit anderen Polizeidienstanwärtern Bezug genommen, deren – subjektive – Einschätzung sich der Antragsteller zu eigen macht. Der Antragsteller hätte hingegen konkret darlegen müssen, wann ein solches Gespräch stattgefunden, welche Fragen als Vergleich herangezogen worden sind und wie diese konkret bewertet worden sind. Nichts dergleichen ist indes geschehen, so dass die Kammer keine Veranlassung gesehen hat, von Amts wegen weitere Ermittlungen aufzunehmen. Im Übrigen hat es sich bei der Prüfung des Antragstellers um eine nachgeholte Prüfung gehandelt, weitere Prüfungen (am gleichen Tag) sind überhaupt nicht durchgeführt worden. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, woher der Antragsteller diese Informationen hat und zu o. g. Auffassung gelangt ist.
21 Auch die durch weitere Anhaltspunkte nicht weiter untermauerte bloße Behauptung, dass im Rahmen des Prüfungsteils „Allgemeinbildung“ Fragen an ihn gerichtet worden seien, die in Prüfungen anderer Bewerber nicht gestellt würden, weil sie für den durchschnittlichen Bewerber zu schwer und nicht zu beantworten seien, geht ins Leere. Auch insoweit fehlt es an einem substantiierten Vortrag, der es dem Gericht ermöglichen würde, die näheren Umstände zu ermitteln und ggf. gestellte Fragen und Antworten von Prüfungen miteinander zu vergleichen.
22 Als Ergebnis lässt sich feststellen, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Prüfer in dem Teil „Allgemeinbildung“ den Antragsteller einheitlich mit 3 von 15 möglichen Punkten bewertet haben. Entgegen seiner Auffassung lassen die dokumentierten Antworten dies auch zu. Die Bewertung liegt letztlich im Rahmen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums der Prüfer.
23 Auch die im Prüfungsteil „Polizei“ gestellten Fragen und die Bewertung der darauf gegebenen Antworten sowie die abschließende Beurteilung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antragsteller hat diesbezüglich pauschal behauptet, dass zum großen Teil Wissen abgefragt worden sei, welches er erst im Rahmen der angestrebten Ausbildung erlange. Gleichwohl habe er die ihm gestellten Fragen im Wesentlichen zutreffend beantwortet. Sein diesbezüglicher Vortrag ist zum einen ebenfalls gänzlich unsubstantiiert. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Prüfer insoweit ihren Bewertungsspielraum überdehnt hätten. Die Einschätzungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungsaufgabe, die Beurteilung, ob und in welchem Maße der Prüfling seine Antworten und Begründungen aufbereitet und dargelegt hat, die Bewertung der Darstellung, die Bildung des Vergleichsrahmens, die Wertung, welche Leistung noch als „ durchschnittlich“ bzw. vertretbar zu betrachten ist und darüber hinaus generell Benotungsfragen gehören zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die grundsätzlich allein dem jeweiligen Prüfer zustehen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.08.1992 – 4 SL 65/92 – Juris Rn. 5). Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, welche Inhalte die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes aufweisen und inwieweit diese konkret Inhalt des Prüfungsgespräches gewesen sind. An alledem fehlt es.
24 Soweit der Antragsteller die Bewertung der Prüfung mit der Note 4,0 als nicht nachvollziehbar bezeichnet, so mag das aus seiner Sicht so sein. Er übersieht indes, dass es nicht ihm, sondern den Prüfern obliegt, im Rahmen des ihnen zustehenden Spielraumes eine Beurteilung der Leistungen des Antragstellers vorzunehmen. Den vom Antragsteller geschilderten „Eindruck“, dass man ihn die Prüfung nicht habe bestehen lassen wollen, hat er durch tatsächliche, überprüfbare Umstände nicht glaubhaft gemacht. Es handelt sich nur um seinen subjektiven Eindruck, auf den es – wie bereits ausgeführt – nicht ankommt. Gleiches gilt für seine Einlassung, dass die überwiegend zutreffenden Antworten objektiv zu schlecht beurteilt worden seien. Insoweit besteht keine Veranlassung, wie der Antragsteller meint, ihm erneut die Möglichkeit zu geben, die streitbefangene Prüfung zu absolvieren.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. Abs. 6. S. 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt worden. Er beläuft sich demnach auf die Hälfte des für ein Kalenderjahr zu zahlenden Grundbetrages (Polizeiobermeisteranwärter-Grundbetrag i.H.v. 1.259,62 € x 12: 2 = 7.557,72 €).
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