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480 UR II 15/22•AG Flensburg, 2022-05-05, 480 UR II 15/22
480 UR II 15/22Gericht erster Instanz05.05.2022
Für Durchsuchungsanordnungen zur Durchführung einer Abschiebung ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.(Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2022-05-05
Aktenzeichen: 480 UR II 15/22
ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2022:0505.480UR.II15.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 58 AufenthG, § 40 Abs 1 VwGO
Für Durchsuchungsanordnungen zur Durchführung einer Abschiebung ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben.(Rn.15)
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Oldenburg, Beschluss vom 4. November 2021 - 12 W 124/21.(Rn.15)
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Zivilsenat, 16. Mai 2022, 2 W 8/22, Beschluss nachgehend BGH, 16. Mai 2023, 3 ZB 3/22, Beschluss
Das Amtsgericht Flensburg erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht Schleswig.
I.
1 Die Ausländerbehörde der Stadt F. beabsichtigt, den Betroffenen nach Griechenland abzuschieben. Der Betroffene reiste am 27.08.2019 allein in die Bundesrepublik Deutschland ein und hat am 3.09.2019 einen Asylantrag gestellt. Zuvor hat er bereits in Griechenland Asyl beantragt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt.
2 Der Betroffene trug im deutschen Asylverfahren vor, er sei in Griechenland wie ein Krimineller behandelt worden und nicht wie ein Flüchtling, habe auf der Straße schlafen müssen und keinen Zugang zur medizinischen Versorgung, insbesondere psychischen Behandlungen erhalten.
3 Mit Bescheid vom 17.09.2019, zugestellt am 27.09.2019, lehnte das BAMF den Asylantrag des Betroffenen als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziffer 3); die Abschiebung nach Syrien wurde ausgeschlossen . Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Klage des Betroffenen gegen den abgelehnten Asylantrag wurde am 30.06.2020, der Antrag auf Zulassung der Berufung am 23.09.2021 abgewiesen. Zwischen dem 16.09.2020 und 8.10.2020 tauchte der Betroffene kurz unter.
4 Zwischen dem 16.12.2019 und dem 17.02.2020 befand sich der Betroffene in ärztlicher Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus in R.. Diagnostiziert wurde u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine dissoziative Amnesie. Zwischen dem 06.04.2020 und dem 16.04.2020 befand sich der Betroffene erneut in stationärer Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus in R.. Diagnostiziert wurde wieder u.a. eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung. Die empfohlene Weiterbehandlung und Medikamentenaufnahme wurde von dem Betroffenen nicht durchgeführt. Er nahm eine Arbeit auf und zog von einer städtischen Sammelunterkunft in eine eigene Wohnung um. Die Beschäftigungserlaubnis wurde ihm bis zum 31.03.2022 begrenzt erteilt. Vorladungen zu Gesprächen am 14.03.2022 und 28.04.2022 kam er nach, erklärte sich mit einer „freiwilligen Abschiebung“ nicht einverstanden und erklärte, das Wort Griechenland mache ihm Angst. Beim Termin am 28.04.2022 war er nervös, schwitzte und begann bei der Erwähnung der Ausreisepflicht zu weinen.
5 Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge organisierte eine Rückführung nach Griechenland. Der Flugtermin ab Hamburg steht seit dem 11.04.2022 fest. Es handelt sich um einen Direktflug nach Athen um 11.10 Uhr. Am 28.04.2022 teilte das Landesamt mit, die Abschiebung könne zu keinem anderen Zeitraum erfolgen, da sie mit der Aegean Airlines erfolgen müsse und diese nur einen Direktflug ab Hamburg, jeweils um 11.10 Uhr gewährleiste.
6 Die Ausländerbehörde beantragte mit Antrag vom 2.05.2022, bei Gericht eingegangen am 04.05.2022, ihr die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Betroffenen zur Nachtzeit am 5:15 Uhr mit dem Ziel, diese aufzufinden, zu gestatten. Würde der Betroffene, der phobische Angst vor Polizeibeamten habe, durch Klopfen an seiner Wohnung vorgewarnt, bestünde die Gefahr, dass er Panik bekomme, sich verstecke, sich selbst verletze oder einen Suizidversuch begehen würde und so die Abschiebung vereitele. Für die gesunde Ergreifung des Betroffenen werde der Durchsuchungsbeschluss benötigt.
II.
7 Das Amtsgericht Flensburg ist für die beantragte Entscheidung nicht zuständig. Die Verwaltungsgerichte sind für Streitverfahren zuständig, die die Voraussetzung des § 40 VwGO erfüllen und hinsichtlich derer abdrängende Sonderzuweisungen an eine andere Gerichtsbarkeit fehlen. Eine abdrängende spezialgesetzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgenommen worden.
8 Zwar hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 22.07.2020, 4 O 25/20 - juris) ausgeführt, die in § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG getroffenen bundesgesetzlichen Regelungen für die Durchführung einer Durchsuchung enthielten zwar selbst keine Regelung des Rechtswegs, aber aus Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG folge, dass die Länder bei der Ausführung von Bundesrecht als eigene Angelegenheit auch die Kompetenz haben, das zugehörige Verwaltungsverfahren zu regeln und die damit anzuwendende Regelung des § 208 Abs. 4 LVwG regelt für Durchsuchung von Räumen neben dem Richtervorbehalt, dass das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen, für die richterliche Anordnung zuständig sei.
9 Dieser rechtlichen Würdigung tritt das Amtsgericht Flensburg nicht bei. Es entspricht überwiegender Ansicht, dass es sich bei dem Verfahren auf Erlass von Durchsuchungsanordnungen um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 1 VwGO handelt (Vgl. OVG Münster NVwZ-RR 2021, 732; unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung VG Minden 28.7.2021 – 7 M 33/21, BeckRS 2021, 36004; VG Arnsberg 22.7.2021 – 12 I 58/21, BeckRS 2021, 36002; VG Frankfurt (Oder) 11.3.2021 – 3 I 5/21, BeckRS 2021, 5652 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg 27.4.2020 – OVG 2 L 5/20, BeckRS 2020, 52356; VG Düsseldorf 4.3.2021 – 27 I 11/21, BeckRS 2021, 5001 Rn. 9 f.; VG Köln, Beschluss v. 4.3.2021 – 5 I 3/21, BeckRS 2021, 5042 Rn. 5 ff. unter Aufgabe früherer Rechtsprechung im Beschluss vom 1.10.2020, 11 I 16/20;VG Gelsenkirchen 22.2.2021 – 8 I 6/21, BeckRS 2021, 4470 Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf 6.10.2020 – 22 I 28/20, BeckRS 2020, 26974 Rn. 5 ff.; HTK-AuslR/Zeitler, Stand 28.4.2021, AufenthG § 58 Rn. 55; Schnell NWVBl 2020, 150; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 58 Rn. 40; Wieser, NVwZ 2022, 185; aA OVG Lüneburg 10.3.2021 – 13 OB 102/21, BeckRS 2021, 4763; OVG Schleswig NVwZ-RR 2020, 900 Rn. 3 ff). Auch das OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 04. November 2021 – 12 W 124/21 –, juris) hat in neuerer Zeit entschieden, dass für Durchsuchungen zum Zwecke der Abschiebung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Das OLG Oldenburg führt insoweit aus:
10 Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. VwGO. Seit dem 21.8.2019 existiert mit § 58 Abs. 6 – 10 AufenthG eine spezialgesetzliche Regelung für Durchsuchungen, die zur Durchführung einer Abschiebung erfolgen. Eine derartige Durchsuchung ist auch hier beantragt.
11 Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (vgl. auch VG Braunschweig, Beschl. v. 22.01.2021 - 5 E 21/21 (juris); OLG Köln, aaO.). Diese ist nicht i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Eine abdrängende Sonderzuweisung besteht insbesondere nicht in § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. mit den Vorschriften in Buch 7. des FamFG, weil eine Durchsuchungsanordnung keine Freiheitsentziehung im Sinne dieser Vorschrift zur Folge hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.03.2021 – 13 OB 102/21, Rn. 6 (juris); VG Braunschweig, aaO., Rn. 4, m.w.Nachw.).
12 Auch enthält § 58 Abs. 10 AufenthG keine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO. Nach § 58 Abs. 10 AufenthG bleiben weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG betreffen, unberührt. Die Vorschrift des § 58 Abs. 10 AufenthG weist Anträge nach § 58 Abs. 8 AufenthG damit nicht ausdrücklich einer anderen Gerichtsbarkeit zu (vgl. OVG Lüneburg, aaO., Rn 7), sondern nimmt lediglich allgemein Bezug auf Regelungen der Länder zu Durchsuchungen.
13 Eine abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach öffentliche öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden können. Um eine Streitigkeit nach Landesrecht handelt es sich bei einer Durchsuchung nach der bundesrechtlichen Bestimmung des § 58 Abs. 6 AufenthG nicht (vgl. OVG Lüneburg, aaO., Rn. 8; OLG Köln, aaO., Rn. 9).
14 Und ferner: „Nach Auffassung des Senats hat der Bundesgesetzgeber - entgegen der Ansicht des OVG Lüneburg (aaO., Rn. 9ff) - durch § 58 Abs. 10 AufenthG auch keine neben § 40 Abs. 1 VwGO gleichrangige eigenständige Zuständigkeitsregelung geschaffen, mit der im Sinne einer Öffnungsklausel den Ländern ermöglicht wird, bereits bestehende Rechtswegregelungen für Wohnungsdurchsuchungen auf die Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 AufenthG zu erstrecken oder hierfür neue landesrechtliche Rechtswegzuweisungen zu schaffen.(…) Anders als das OVG Lüneburg versteht der Senat die Regelung des § 58 Abs. 10 AufenthG nach ihrem Wortlaut und der erläuternden Gesetzesbegründung so, dass die Vorschriften in § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG nur das bundeseinheitlich geltende – materiellrechtliche – Mindestmaß für Betretensrechte vorgeben und dementsprechend weitergehende, (materiellrechtliche) Eingriffsbefugnisse in landesrechtlichen Regelungen unberührt bleiben sollen (…) Dass der Gesetzgeber mit den in § 58 Abs. 10 AufenthG benannten „weitergehenden Regelungen der Länder“ darüber hinaus auch landesrechtliche Bestimmungen zum zuständigen Gerichts(zweig) oder zum anzuwendenden gerichtlichen Verfahren gemeint hat und damit eine von der bereits existierenden Bundesnorm (§ 40 Abs. 1 VwGO) abweichende landesrechtliche Rechtswegzuweisung fortgelten können sollte, vermag der Senat nach alledem der Regelung in § 58 Abs. 10 AufenthG nicht zu entnehmen (ebenso: OLG Köln, aaO. Rn. 14, m.w.Nachw., VG Braunschweig, aaO., Rn. 7).
15 Dem schließt sich das Amtsgericht uneingeschränkt an. Dass der Bundesgesetzgeber mit § 58 X AufenthG trotz des Vorliegens der allgemeinen und hier anwendbaren Regelung des § 40 I VwGO den Weg zu einer anderen Zuständigkeitsregelung geschaffen haben könnte, erscheint nicht überzeugend.
16 Das Verfahren war daher zu verweisen.
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