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7 U 152/20•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2021-03-01, 7 U 152/20
7 U 152/20Obergericht / Civil Chamber 701.03.2021
1. Der Facebookpost „Das deutsche Parlaments-Pack unterzeichnet den Pakt. Schlimmer das deutsche Pack hat ihn gepackt“ im Zusammenhang mit dem vom Bundestag verabschiedeten Migrationspakt verunglimpft ganz bewusst sowohl die deutschen Parlamentarier (jedenfalls soweit sie den sog. Migrationspakt unterstützt haben) als auch die deutsche Bevölkerung sowie Migranten und Flüchtlinge. Es handelt sich damit um „Hassrede“ i.S.d. Schweregrade 2 und 3 nach Teil III Nr. 12 des Facebook- Gemeinschaftsstandards.(Rn.46) 2. Der in Ziff. 1 genannte Post ist nicht mehr von der freien Meinungsäußerung gedeckt, weil das Gebot der praktischen Konkordanz gebietet, nicht nur dem Meinungsäußerungsgrundrecht zur Geltung zu verhelfen, sondern in gleicher Weise auch die Grundrechte der anderen Nutzer und nicht zuletzt von Facebook selbst zu schützen.(Rn.48) 3. Die allen Nutzern als „pop-up“ bei Aufruf des Facebookdienstes zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu“ - Schaltfläche anzuklicken, ist als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu werten.(Rn.38) 4. Die in den Facebook-Nutzungsbedingungen normierten Verhaltensregeln sind weder überraschend im Sinne des § 305c BGB noch stellt das Verbot von Hassrede gem. Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dar.(Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2021-03-01
Aktenzeichen: 7 U 152/20
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0301.7U152.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 GG, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, § 145 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Der Facebookpost „Das deutsche Parlaments-Pack unterzeichnet den Pakt. Schlimmer das deutsche Pack hat ihn gepackt“ im Zusammenhang mit dem vom Bundestag verabschiedeten Migrationspakt verunglimpft ganz bewusst sowohl die deutschen Parlamentarier (jedenfalls soweit sie den sog. Migrationspakt unterstützt haben) als auch die deutsche Bevölkerung sowie Migranten und Flüchtlinge. Es handelt sich damit um „Hassrede“ i.S.d. Schweregrade 2 und 3 nach Teil III Nr. 12 des Facebook- Gemeinschaftsstandards.(Rn.46)
Der in Ziff. 1 genannte Post ist nicht mehr von der freien Meinungsäußerung gedeckt, weil das Gebot der praktischen Konkordanz gebietet, nicht nur dem Meinungsäußerungsgrundrecht zur Geltung zu verhelfen, sondern in gleicher Weise auch die Grundrechte der anderen Nutzer und nicht zuletzt von Facebook selbst zu schützen.(Rn.48)
Die allen Nutzern als „pop-up“ bei Aufruf des Facebookdienstes zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die „ich stimme zu“ - Schaltfläche anzuklicken, ist als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu werten.(Rn.38)
Die in den Facebook-Nutzungsbedingungen normierten Verhaltensregeln sind weder überraschend im Sinne des § 305c BGB noch stellt das Verbot von Hassrede gem. Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dar.(Rn.41)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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