LG Kiel 1. Kammer für Handelssachen, 2021-07-02, 14 HKO 77/20, 14 HK O 77/20

14 HKO 77/20, 14 HK O 77/20Kantonsgericht02.07.2021

Regest

Ein Unternehmen der Gebäudereinigung und für Hausmeisterdienstleistungen, das in seinem Internetauftritt Biozidprodukte ohne den Hinweis "Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen" anbietet, verhält sich unlauter. Ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen, und betrifft damit auch die Mitbewerber, die ihrerseits erheblichen Aufwand zur Einhaltung der Hinweispflichten betreiben.(Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

LG Kiel 1. Kammer für Handelssachen — 14 HKO 77/20, 14 HK O 77/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-02

Aktenzeichen: 14 HKO 77/20, 14 HK O 77/20

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2021:0702.14HKO77.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 Buchst y EUV 528/2012, Art 72 Abs 1 EUV 528/2012, § 3 Abs 2 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG ... mehr

Orientierungssatz

Ein Unternehmen der Gebäudereinigung und für Hausmeisterdienstleistungen, das in seinem Internetauftritt Biozidprodukte ohne den Hinweis "Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen" anbietet, verhält sich unlauter. Ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen, und betrifft damit auch die Mitbewerber, die ihrerseits erheblichen Aufwand zur Einhaltung der Hinweispflichten betreiben.(Rn.16)

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Biozide wie die Desinfektionsmittel „Kiehl RapiDés flüssiger Schnelldesinfektionsreiniger 750 ml“, „MEDIzid® 03 Schnelldesinfektion 0,75 Liter“, „Remove Schnelldesinfektion free. Alkoholfreies Schnelldesinfektionsmittel, 750 ml“, und/oder „DESCOSEPT SENSITIVE WIPES“ zu werben ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben wiederzugeben, wobei statt des Wortes „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet worden kann, wenn die geschieht wie aus dem Internetauftritt unter https://k...-online.de abgerufen am 02.10.2020 ersichtlich (Anlage K 3).

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2020 zu zahlen.

  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt den Beklagten wegen unlauterer Werbung für Biozidprodukte in Anspruch.

2 Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Zu seinen Mitgliedern gehören Lebensmittelfilialbetriebe, welche Desinfektionsmittel vertreiben und der E... Verband kaufmänn. Genossenschaften e. V., die in ihren Filialen ebenfalls Desinfektionsmittel vertreiben.

3 Der Beklagte unterhielt ein Unternehmen der Gebäudereinigung und Hausmeisterdienstleistungen unter der Firma „5 S Gebäudedienste“, das auf Dienstleistungen für Kindertagesstätten spezialisiert war. Über die Internetseite www.k....de bot der Beklagte gezielt für Bedürfnisse der Kindertagesstätten als ( potentielle) Kunden Serviceleistungen an. Über seinen dazugehörigen Onlineshop https://k...-online.de vertrieb er die Biozide „Kiehl RapiDés flüssiger Schnelldesinfektionsreiniger 750 ml“, „MEDIzid® 03 Schnelldesinfektion 0,75 Liter“, „Remove Schnelldesinfektion free. Alkoholfreies Schnelldesinfektionsmittel, 750 ml“, und/oder „DESCOSEPT SENSITIVE WIPES“ ohne den Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“.

4 Der Kläger beantragt,

5 - wie erkannt -.

6 Der Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Er ist der Meinung, dass der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Sein Unternehmen sei nämlich aus dem Bereich der Gebäudereinigung oder Hausmeisterdiensten. Die Mitglieder des Klägers gehörten dieser Branche jedoch nicht an. Die Interessen seiner Mitglieder könnten daher auch nicht berührt sein.

9 Der Gefahrenhinweis diene ausschließlich dem Schutz der Verbraucher, nicht hingegen dem Schutz des Wettbewerbs oder einzelner Mitbewerber. Er sei auch lediglich an den Zulassungsinhaber adressiert und befinde sich ohnehin auf den Produkten selbst. Für den Beklagten, als Laien, sei es nicht erkennbar gewesen, dass er solche Hinweise geben musste.

10 Die Klage sei auch missbräuchlich wegen der vielen Abmahnungen, die der Kläger im Jahre 2019 ausgesprochen habe, des in Ansatz gebrachten Gebührenwertes und der nicht konkret bezifferten Vertragsstrafe. Schließlich habe der Beklagte bereits Ende Mai 2020 den Onlineshop eingestellt.

11 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist begründet.

13 Der Kläger hat gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3 Ziff. 2, 3, 3a UWG i. V.m. Art. 72 Biozid-V0 gegen den Beklagten Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung.

14 Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Werbung des Beklagten berührt auch die Interessen seiner Mitglieder. Denn die genannten Mitglieder vertreiben ebenfalls Desinfektionsmittel. Die von dem Beklagten angesprochenen Verkehrskreise könnten daher die benötigten Desinfektionsmittel auch bei den Mitgliedern des Klägers erwerben. Daher besteht ein Wettbewerbsverhältnis in einer nach § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG erheblichen Zahl. Dieses Wettbewerbsverhältnis ist auch nicht durch die Aufgabe des Onlineshops durch den Beklagten bzw. seiner Geschäftstätigkeit für Kitas erloschen. Denn das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegenüber dem Beklagten besteht weiter fort, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Beklagte seine Geschäftstätigkeit in Zukunft wieder aufnehmen könnte.

15 Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers liegen ebenfalls nicht vor. Die Anzahl der von ihm im Jahr 2019 ausgesprochenen Abmahnungen sind kein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen. Eine konkrete Vertragsstrafe muss üblicherweise bei einer angebotenen Unterlassungserklärung nicht genannt werden. Der angenommene Gebührenstreitwert ist auch nicht offensichtlich überzogen, auch wenn er aufgrund der Feststellungen während des Gerichtsverfahrens zu korrigieren sein sollte.

16 Der Kläger hat sich unlauter verhalten, indem er Biozidprodukte ohne den nach Art. 72 Biozid-VO vorgesehenen Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ deutlich vom Rest der Werbung abgehoben angeboten hat. Dieser Hinweis ist ausweislich des eindeutigen Wortlautes des Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO bei jeder Werbung vorzunehmen. Unter Werbung ist nach Art. 3 Abs. 1 y) jedes Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien zu verstehen. Darunter fällt auch den Internetauftritt des Beklagten.

Es handelt sich dabei zwar um eine Vorschrift zum Schutz der Verbraucher. Gleichwohl ist ein Verstoß gegen die Hinweispflicht i. S. d. § 3 Abs. 2 UWG geeignet, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher wesentlich zu beeinflussen, und betrifft damit auch die Mitbewerber des Beklagten, die ihrerseits erheblichen Aufwand zur Einhaltung der Hinweispflichten betreiben. Der Beklagte hat damit auch gegen die von ihm einzuhaltende unternehmerische Sorgfalt i. S. d. § 3 Abs. 2 UWG verstoßen, wonach die Hinweispflicht von ihm zu beachten ist. Auf ein fehlendes Verschulden oder eine Unzumutbarkeit, die ersichtlich nicht vorliegt, kann er sich nicht berufen.

17 Die geltend gemachten Aufwendungen für die Abmahnung des Beklagten sind gemäß § 13 Abs. 3 UWG begründet. Die geforderten Verzugszinsen folgen aus den §§ 286, 288 BGB.

18 Damit ist der Klage mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 91, 709, 707 Abs. 2 ZPO stattzugeben.

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