Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2021-06-21, 7 U 50/21

7 U 50/21Obergericht / Civil Chamber 721.06.2021

Regest

1. Ein Wendemanöver auf der Fahrbahn erfordert äußerste Sorgfalt gegenüber dem Verkehr aus beiden Richtungen. Erforderlich ist dabei in der Regel Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern ein Schulterblick und die ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten.(Rn.6) 2. Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Um in diesem Fall den Anscheinsbeweis zu widerlegen, muss der Wendende das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darlegen und ggf. nachweisen.(Rn.6) 3. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen entsprechenden Nutzungswillen voraus. Daran mangelt es, wenn der Geschädigte sein nicht mehr fahrtaugliches Fahrzeug in unrepariertem Zustand belässt und erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anschafft.(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 50/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-21

Aktenzeichen: 7 U 50/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0621.7U50.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 254 Abs 2 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 4 Abs 1 StVO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Wendemanöver auf der Fahrbahn erfordert äußerste Sorgfalt gegenüber dem Verkehr aus beiden Richtungen. Erforderlich ist dabei in der Regel Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern ein Schulterblick und die ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten.(Rn.6)

  2. Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Um in diesem Fall den Anscheinsbeweis zu widerlegen, muss der Wendende das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darlegen und ggf. nachweisen.(Rn.6)

  3. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen entsprechenden Nutzungswillen voraus. Daran mangelt es, wenn der Geschädigte sein nicht mehr fahrtaugliches Fahrzeug in unrepariertem Zustand belässt und erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anschafft.(Rn.9)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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