Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2022-03-03, 7 U 27/22

7 U 27/22Obergericht / Civil Chamber 703.03.2022

Regest

1. Eine Fristversäumnis ist verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Bei der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, dass das richtige Empfangsgericht angegeben ist.(Rn.4) 2. Seit dem 1. Januar 2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt. Dieses Prüfprotokoll ist unverzüglich vom Rechtsanwalt auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Versendung an das zuständige Gericht zu kontrollieren.(Rn.4) 3. Die Ursächlichkeit einer Falschadressierung an ein unzuständiges Gericht für die Fristversäumung entfällt, wenn das an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Kausalität ist in solchen Fällen nur dann nicht gegeben, wenn die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre. Die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht muss jedoch im „ordentlichen Geschäftsgang“ erwartet werden können. Besondere Bemühungen des unzuständigen Gerichts (wie z.B. eine eingehende Zuständigkeitsprüfung und sofortige Weiterleitung noch am selben Tag) sind insoweit nicht geschuldet.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg, 17. Dezember 2021, 3 O 74/19

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 27/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-03

Aktenzeichen: 7 U 27/22

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2022:0303.7U27.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 5 S 2 ZPO, § 130d ZPO, § 233 ZPO, § 517 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Fristversäumnis ist verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Bei der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, dass das richtige Empfangsgericht angegeben ist.(Rn.4)

  2. Seit dem 1. Januar 2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt. Dieses Prüfprotokoll ist unverzüglich vom Rechtsanwalt auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Versendung an das zuständige Gericht zu kontrollieren.(Rn.4)

  3. Die Ursächlichkeit einer Falschadressierung an ein unzuständiges Gericht für die Fristversäumung entfällt, wenn das an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Kausalität ist in solchen Fällen nur dann nicht gegeben, wenn die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre. Die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht muss jedoch im „ordentlichen Geschäftsgang“ erwartet werden können. Besondere Bemühungen des unzuständigen Gerichts (wie z.B. eine eingehende Zuständigkeitsprüfung und sofortige Weiterleitung noch am selben Tag) sind insoweit nicht geschuldet.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend LG Flensburg, 17. Dezember 2021, 3 O 74/19

Tenor

  1. Der Antrag des Klägers vom 07.02.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen.

  2. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2021 verkündete und am 21.12.2021 zugestellte Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist beim zuständigen Oberlandesgericht Schleswig eingegangen ist.

  3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

  4. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 42.018,43 € (Klage 40.000 € + Widerklage 2.018,43 €) festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt den Beklagten wegen behaupteter arglistig verschwiegener Mängel (Grundstückskaufvertrag vom 09.04.2018, H. 4 in … S) auf Minderung des Kaufpreises in Höhe von 40.000 € in Anspruch. Der Beklagte nimmt den Kläger widerklagend auf Zahlung von Betriebsmitteln und öffentliche Abgaben (insgesamt 2.018,43 €) in Anspruch.

2 Die Klage wurde durch das Landgericht Flensburg erstmals mit Urteil vom 23.10.2020 abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde die vorgenannte Entscheidung mit Urteil des OLG Schleswig vom 26.03.2021 (7 U 190/20) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Flensburg zurückgewiesen. Mit Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17.12.2021 wurde die Klage erneut abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 2.018,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2018 zu zahlen. Das Urteil wurde am 21.12.2021 zugestellt.

3 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen dieses Urteil am 21.01.2022 zunächst Berufung beim unzuständigen Landgericht Flensburg eingelegt. Schließlich haben sie mit Schriftsatz vom 07.02.2022 (Bl. 365 ff.) Berufung beim zuständigen OLG Schleswig eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie meinen, die Berufungsfrist sei unverschuldet versäumt worden. Sie hätten erst die beantragte Kostendeckung durch die Roland Rechtsschutzversicherung abgewartet, die entsprechende Zusage habe erst am letzten Tag der Berufungsfrist (Freitag, 21.01.2022) vorgelegen. Daraufhin sei die Berufungsschrift umgehend ausgefertigt und per beA am 21.01.2022 um 10:58 Uhr an das Landgericht Flensburg übermittelt worden. Der Versand durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers (Frau Rechtsanwältin M.) sei „problematisch“ gewesen, weshalb sie ihre Sekretärin, die Zeugin R., zur Hilfe gerufen habe. Beiden fiel nicht auf, dass die Berufung falsch adressiert war. Wegen des drohenden Fristablaufs und der Notwendigkeit, weitere umfangreiche Akten zu bearbeiten, fiel der Prozessbevollmächtigten des Klägers dieser Umstand weder bei der Übersendung per beA noch bei der anschließenden Kontrolle der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO auf.

II.

4 1. Der Antrag des Klägers vom 07.02.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist ist unbegründet, weil keine Tatsachen vorliegen, wonach der Kläger ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war. Bei der einmonatigen Berufungsfrist handelt es sich um eine Notfrist (§ 517 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nach § 233 S. 1 ZPO nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Hinsichtlich des zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens gilt der übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, so dass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl. § 233 Rn. 13 m. Hinweis auf BGH, Urteil vom 22.11.1984, VII ZR 160/84, NJW 85, 1710 - 1711). Bei der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, dass das richtige Empfangsgericht angegeben ist (Zöller-Greger, a.a.O. § 233 Rn. 23.3 m. H. a. BGH, Beschluss vom 27.2.2003, III ZB 82/02, NJW-RR 2003, 934, 935). Die Berufung muss gemäß § 519 Abs. 1 ZPO nicht beim Ausgangsgericht, sondern beim zuständigen Berufungsgericht (in diesem Fall beim OLG Schleswig) eingelegt werden. Dies haben offensichtlich sowohl die Prozessbevollmächtigte des Klägers (Rechtsanwältin M.) als auch der Rechtsunterzeichner (Rechtsanwalt S.) bei Einreichung ihres Schriftsatzes vom 21.01.2022 (Bl. 357 GA) übersehen. Frau Rechtsanwältin M. hat die Berufungsschrift vom 21.01.2022 - mit Unterstützung ihrer Sekretärin R. - selbst an das unzuständige Landgericht Flensburg per beA am 21.01.2022, 10:58 Uhr übermittelt (vgl. den Transfervermerk Bl. 356 GA). Seit dem 01.01.2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu vorgetragen, sie habe diese Eingangsbestätigung kontrolliert und anschließend die Streichung der Frist aus dem Fristenkalender angeordnet (Bl. 367 GA). Offenbar ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei dieser Kontrolle fahrlässig nicht aufgefallen, dass auch im Prüfprotokoll über die Versendung des Schriftsatzes vom 21.01.2022 das unzuständige Landgericht Flensburg vermerkt war.

5 Die Falschadressierung der Berufungsschrift ist für die Fristversäumung auch kausal geworden. Die Ursächlichkeit entfällt lediglich dann, wenn ein an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Kausalität wäre in diesem Fall nur dann nicht gegeben, wenn die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre (BVerfG, Beschluss vom 20.6.1995,1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173 - 3175). Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte (Zöller-Greger, a.a.O., § 233 Rn. 21 m. Hinweis auf BGH, Beschluss vom 14.12.2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683, 684). Besondere Bemühungen des unzuständigen Gerichts (wie z.B. eine eingehende Zuständigkeitsprüfung und sofortige Weiterleitung per Telefax) waren nicht geschuldet. Das Landgericht Flensburg war deshalb nicht gehalten, den erst am Freitag, 21.01.2022 um 10:58 Uhr per beA eingereichten Schriftsatz des Klägers noch am gleichen Tag an das zuständige OLG Schleswig weiterzuleiten. Vielmehr hat das Landgericht Flensburg dem Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am nächsten Geschäftstag, Montag, den 24.01.2022, telefonisch mitgeteilt, dass die Berufung beim zuständigen OLG Schleswig einzulegen gewesen wäre (vgl. den handschriftlichen Vermerk Bl. 357 GA). Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist jedoch schon abgelaufen.

6 Im Ergebnis ist das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 07.02.2022 damit zwar zulässig (die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ist eingehalten) aber unbegründet, weil die Berufungsfrist hier schuldhaft versäumt worden ist und sich der Kläger das Verhalten seiner Anwälte zurechnen lassen muss.

7 2. Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 517 ZPO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (hier ab dem 21.12.2021). Die Berufungsfrist war deshalb am Freitag, den 21.01.2022, 24:00 Uhr abgelaufen. Binnen dieser Frist ist die Berufungsschrift unstreitig nicht bei dem zuständigen Oberlandesgericht Schleswig eingelegt worden. Auf die Fristversäumnis ist der Kläger bereits mit Verfügung vom 10.02.2022 (Bl. 380 GA) hingewiesen worden. Die Berufung ist erst am 07.02.2022 - und damit verspätet - beim Berufungsgericht eingegangen (Bl. 365 GA).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 GKG.

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