Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, 2021-12-30, 1 A 294/18

1 A 294/18Verwaltungsgericht / 1. Kammer30.12.2021

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer — 1 A 294/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-30

Aktenzeichen: 1 A 294/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:1230.1A294.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2018 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen des Beklagten, dass er die nahe seines Betriebs ausgelegten Netze zum Auffangen von Eicheln zu entfernen habe und die so gewonnen Eicheln nicht weiter verarbeiten darf.

2 Der Kläger ist Inhaber eines Forstbaumschulbetriebes in A-Stadt, in dem Forstpflanzen – u.a. verschiedene Eichenarten – gezogen werden. Diese werden sodann an die xxx GmbH, deren Geschäftsführer der Bruder des Klägers ist, für Zwecke des Vertriebs der erzeugten Pflanzen veräußert, wobei der Kläger auch in dieser Firma selbst tätig ist.

3 In einem an die Betriebsflächen des Klägers angrenzenden Knick installierte ein Mitarbeiter des Klägers mit dessen Zustimmung über einen längeren Zeitraum hinweg mehrere Netze unter den dort befindlichen Eichenbäumen. Die Netze lagen innerhalb des Forstbaumschulgeländes, der Knick befand sich außerhalb des Zauns, der das Gelände umfriedet. Der Mitarbeiter wollte nach Angaben des Klägers die herunterfallenden Eicheln auf diese Weise auffangen, um damit Vieh zu füttern. Hinsichtlich der Gestalt der Netze und deren Lage wird auf Blatt 8-12 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

4 Mit Bescheid vom 28. September 2018, dem Kläger am selben Tag per E-Mail übersandt, ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass dieser die bei dem Gelände seines Betriebes ausgelegten Netze zu entfernen habe und dass das auf diese Weise gewonnene und nicht verkehrsfähige Saatgut nicht weiter be- oder verarbeitet werden dürfe. Zur Begründung führte er aus, dass das durch die Netze aufgefangene Eichensaatgut als forstliches Vermehrungsgut nur nach Maßgabe der Vorschriften des FoVG erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfe.

5 Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2018 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Anordnung an, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass der Kläger die aufgefangenen Eicheln mit verkehrsfähigem Saatgut von Eichen vermische oder diese verwechselt würden.

6 Der Kläger hat am 17. Oktober 2018 Klage erhoben und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (Az.: 1 B 118/18). Durch Beschluss vom 28. November 2018 stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung wieder her. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 87 ff. der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren 1 B 118/18 verwiesen.

7 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, sein Mitarbeiter habe mit den Eicheln allein den Zweck verfolgt, diese an seine Schweine zu verfüttern. Dies sei nicht vom Regelungsumfang des FoVG erfasst. Vielmehr sei das Auffangen von Eicheln von der allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt, sodass die Anordnung, diese nicht weiter be- oder verarbeiten zu dürfen, durch Regelungen des FoVG nicht gedeckt seien. Zudem sei § 18 Abs. 4 FoVG keine gesetzliche Grundlage, das Entfernen von Netzen anzuordnen. Mangels konkreter Bezeichnung der Flächen – z. B. durch Angabe der Flurstücksnummern – fehle der Anordnung auch die erforderliche Bestimmtheit. Die alleinige Darstellung auf qualitativ schlechten Fotos im Anhang zum Bescheid sei unzureichend. Darüber hinaus habe keine Kontrolle des Sachverhaltes durch den Beklagten stattgefunden. Jedenfalls sei eine Kontrolle mangels seiner Kenntnis rechtswidrig gewesen.

8 Der Kläger beantragte zunächst, die Anordnung des Beklagten vom 28. September 2018 nach § 18 Abs. 4 FoVG aufzuheben. Nachdem der Kläger die Netze abgenommen und die Eicheln im April 2019 kompostiert hat,

9 beantragt er nunmehr,

10 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2018 rechtswidrig war.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Er ist der Auffassung, dass angesichts des Zweckes des FoVG – die Stabilität, Betriebssicherheit und Leistungsfähigkeit des Waldes über lange Zeiträume zu sichern – eine Vermischung oder Verwechslung nicht zugelassenen Saatguts mit identitätsgesichertem Saatgut dem beabsichtigten Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Waldes entgegenstehe. Mangels Zulassung der als Ausgangsmaterial genutzten Eichen im Knick bestehe diese Gefahr beim Kläger, der auch Eichen anbiete. Der Begriff des Saatguts sei im FoVG keiner subjektiven Zweckbestimmung unterworfen. Nach § 1 Abs. 3 gelte das FoVG nicht für Vermehrungsgut, das den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes unterliege, sowie nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt seien. Während § 1 Abs. 3 Nr. 1 den Oberbegriff „Vermehrungsgut“ verwende, beziehe sich Nr. 2 ausschließlich auf Pflanzenteile und Pflanzgut, für Saatgut gelte diese Regel gerade nicht. Daraus folge, dass forstliches Saatgut auch dann unter das FoVG falle, wenn es zu anderen Zwecken bestimmt sei. Auch an anderen Stellen differenziere das FoVG sehr genau zwischen der Verwendung des Oberbegriffs Vermehrungsgut oder der Differenzierung zwischen Saatgut, Pflanzenteilen oder Pflanzgut für konkrete Fallkonstellationen. Der Gesetzgeber weise in seiner Begründung zu § 1 Absatz 3 FoVG darauf hin, dass Saatgut der in der Anlage aufgeführten Baumarten, wozu auch Eichen gehörten, immer dem Gesetz unterliege, auch wenn es nicht für forstliche Zwecke bestimmt sei, es sei denn, es unterliege den Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes, insbesondere denen zur Regelung und Kontrolle (BT-Drs. 14/7384, S. 17). Es komme lediglich auf eine objektive Bestimmung an. So habe auch das OLG Frankfurt im Beschluss vom 19. Mai 2016 (Az. 6 U 89/15) entschieden, dass es sich bei der „Bestimmung zur Vermehrung“ um ein objektiv durch äußere Umstände feststellbares Merkmal handele, das sich auch erst beim Abnehmer manifestieren könne. Auch die Regelung des § 18 FoVG spreche für das Vorliegen eines objektiven Merkmals. Der Gesetzgeber habe mit § 18 Absatz 4 FoVG ausweislich seiner Begründung verhindern wollen, dass Vermehrungsgut, welches die Anforderungen des FoVG nicht erfülle, nach seiner Entdeckung im Rahmen der Prüfung durch die Landesstelle doch noch in den Wald gelange. Es entspreche angesichts der Gesetzesbegründung, welche in Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vorrangig auf die veränderten Anforderungen an die Identitätssicherung sowie die Erhaltung der Biodiversität innerhalb des Waldes abstelle, gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers, durch eine an subjektiver Zweckverfolgung orientierte und damit situative Definition der dem Gesetz zugrundeliegenden Begriffe das grundsätzliche Ziel des FoVG – Sicherstellung von identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut – zu gefährden. Andernfalls liefe die Regelung des § 21 Satz 1 Nr. 3 FoVG ins Leere. Auch für die Verwendung der Eicheln zum Füttern von Vieh sei eine Erlaubnis nach § 21 Satz 1 Nr. 3 FoVG erforderlich. Selbst wenn das Auffangen kein Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Nr. 9 lit. b FoVG darstelle, handele es sich jedenfalls um eine Erzeugung von Saatgut nach § 2 Nr. 9 lit. a FoVG, nämlich um eine Ernte bzw. Lagerung in dem Sinne. Gewerbsmäßigkeit sei dafür nicht erforderlich.

14 Da das FoVG ein formell und materiell verfassungsgemäßes Gesetz sei, stelle es eine zulässige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar und der Kläger könne sich deshalb insofern nicht auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Die hinreichende Bestimmung der Flächen wiederum ergebe sich daraus, dass der Kläger in der Klageschrift de facto eingeräumt habe, die Flächen erkannt zu haben. Auch habe ein Mitarbeiter die Flächen in Augenschein genommen. Das Ermessen sei ausgeübt worden, indem ein gegenüber den in § 18 Abs. 4 FoVG ausdrücklich genannten Maßnahmen milderes Mittel angeordnet wurde, nämlich das weitere Sammeln von Eicheln sowie das Ver- und Bearbeiten der bereits gesammelten Eichen zu untersagen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Anordnung sei keine Anhörung erfolgt, weshalb der klägerische Vortrag, dass es sich nur um Futtereicheln handele, nicht habe berücksichtigt werden können. Letztlich sei dies aber unbeachtlich, da an der Ermessensausübung auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags festgehalten werde, da nach wie vor eine Anzeige nach § 4 FoVG bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 FoVG erforderlich gewesen wäre.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt.

Entscheidungsgründe

16 Die als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage (1.), über die gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO nach Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin entschieden werden kann, ist begründet (2.).

17 1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist vorliegend die statthafte Klageart, da die im Bescheid des Beklagten vom 28. September 2018 getroffenen Anordnungen einen Verwaltungsakt darstellen, der sich durch das faktische Entfernen der Netze durch den Kläger sowie die Vernichtung der bis dahin aufgefangenen Eicheln auch nach Klageerhebung erledigt hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt in der hinreichend konkreten Gefahr, dass der Beklagte bei erneutem Aufspannen von Netzen zum Auffangen von Eicheln zum Zwecke der Verfütterung inhaltsgleiche Anordnungen erlassen wird.

18 Ein Vorverfahren war aufgrund des Erlasses des Verwaltungsaktes durch die nach § 5 Abs. 1 LvWG-SH zuständige oberste Landesbehörde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 VwGO entbehrlich.

19 2. Die Klage ist auch begründet.

20 Die Anordnungen des Beklagten, dass der Kläger die auf dem Grundstück seines Forstbetriebes ausgelegten Netze zu entfernen hat (lit. a) und das auf diese Weise gewonnene und nicht verkehrsfähige Saatgut nicht weiter be- oder verarbeitet werden darf (lit. b), waren rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO.

21 Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

22 Zwar ist die nach § 87 LVwG SH zwingende Anhörung unterblieben, da Gründe nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 LVwG nicht ersichtlich sind. Insbesondere hat der Beklagte nicht gleich die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Anhörungsmangel ist jedoch spätestens durch die Nachholung der Anhörung durch hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme im gerichtlichen Eilverfahren 1 B 11/18 gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwG geheilt worden. Dass der Betroffene die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass der Betroffene anlässlich eines beim Verwaltungsgericht gestellten Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Gelegenheit hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Beklagte sich – wie hier geschehen – in seiner Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt hat. Da der Gesetzgeber die Auswirkung einer Verletzung der Anhörungspflicht im Wege der Schaffung einer nachträglichen Heilungsmöglichkeit selbst relativiert, genügt es regelmäßig, wenn der Betroffene in Kenntnis der Erwägungen der Behörde gelangt, darauf reagieren kann und seine etwaigen Darlegungen einer Würdigung unterzogen werden. Dies wird durch den Erhalt der mit einer Begründung versehenen Verfügung und die Würdigung der vorgenommenen Äußerung des Betroffenen während des Eil- und Klageverfahrens gewährleistet (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 MB 88/19 –, juris Rn. 8).

23 Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig.

24 Der Beklagte stützte die Anordnungen auf § 18 Abs. 4 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG). Danach dürfen die Landesstellen eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland nicht vertriebsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.

25 Die Ermächtigungsgrundlage ist zunächst anwendbar, weil es sich bei den durch den Mitarbeiter des Klägers mit dessen Zustimmung aufgefangenen Eicheln um „Vermehrungsgut“ im Sinne des § 18 Abs. 4 FoVG handelte. An der im Beschluss vom 28. November 2021 – 1 B 118/18 – im Wesentlichen vertretenen Auffassung, das FoVG sei auf das Auffangen der Eicheln nicht anwendbar, da die Eicheln kein forstliches Vermehrungsgut im Sinne des § 2 Nr. 1 FoVG darstellten, wird nicht festgehalten. Denn das FoVG unterscheidet bei zutreffender Auslegung des Gesetzes zwischen den Begriffen „Vermehrungsgut“ und „forstliches Vermehrungsgut“, sodass es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 4 Satz 1 FoVG nicht erforderlich ist, dass der Kläger bzw. dessen Mitarbeiter die Eicheln für forstliche Zwecke aufgefangen hat.

26 „Forstliches Vermehrungsgut“ wird in § 2 Abs. 1 Nr. 1 FoVG als Vermehrungsgut der in der Anlage aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind, beschrieben. Forstliche Zwecke umfassen laut der Gesetzesbegründung die Verjüngung und Begründung von Wald einschließlich Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie Kurzumtriebs- oder Schnellwuchsplantagen, da sich aus diesen oft Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes entwickelt und auch dort die Verwendung geeigneten Vermehrungsgutes von hoher Bedeutung für die Erzeugung und den Naturhaushalt ist (BT-Drs. 14/7384, aaO). Der Definition von forstlichem Vermehrungsgut liegen folglich zwei begriffsbestimmende Elemente zugrunde: zunächst muss es sich um Vermehrungsgut jener Bäume und künstlichen Hybriden handeln, die laut Anlage zu § 2 Nr. 1 FoVG unter den Anwendungsbereich des Gesetztes fallen. Dies ist bei den fraglichen Eichen auf dem Knick nahe des Betriebs des Klägers der Fall. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Baumarten bzw. Hybriden für forstliche Zwecke in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Bedeutung sind. Nach diesem Verständnis bezieht sich die forstliche Relevanz in Deutschland und der EU nicht unmittelbar auf das Vermehrungsgut selbst, sondern auf die in der Anlage zu § 2 Nr. 1 FoVG genannten Baumarten und Hybriden. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass Vermehrungsgut dieser Baumarten und Hybriden dem Wortlaut nach per se „forstliches Vermehrungsgut“ darstellt. Denn die Definition des forstlichen Zwecks setzt auch einen voraussichtlichen forstlichen Einsatz des Vermehrungsgutes in Deutschland oder der EU voraus, andernfalls könnte das Vermehrungsgut faktisch keine Bedeutung für die deutsche oder europäische Waldwirtschaft erlangen. Dieses Verständnis wird mit Blick auf die durch das FoVG ratifizierte Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (Abl. L 15. Januar 2000, S. 17) erhärtet, die nach Artikel 1 (nur) die vermarktungsrelevanten Aspekte der Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut und den innergemeinschaftlichen Verkehr damit regelt.

27 In diesem Lichte sind auch die weiteren Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 2 FoVG zu sehen, welche – Pflanzgut ausgenommen – gemein haben, dass sie zur Aussaat bzw. Auspflanzung im Wald oder zur Pflanzguterzeugung bestimmt sind. Danach sind Arten von Vermehrungsgut Saatgut (lit. a), Pflanzenteile (lit. b) und Pflanzgut (lit. c). Unter Saatgut versteht das Gesetz Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind. Pflanzgut sind nach § 2 Nr. 2 lit. c FoVG aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen.

28 Saatgut, welches – wie hier – nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut, sondern zur Verfütterung an Tiere bestimmt ist, fällt folglich nicht unter den Begriff des forstlichen Vermehrungsgutes. Dies führt aber nicht zu dem Schluss, dass es vom Anwendungsbereich des FoVG ausgenommen ist.

29 Dem steht auch nicht die Regelung des § 1 Abs. 2 FoVG entgegen, wonach forstliches Vermehrungsgut nur nach Maßgabe der Vorschriften des FoVG erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden darf. Hierin liegt keine Beschränkung des gesamten Geltungsbereichs des Gesetzes auf nur für forstliche Zwecke genutztes Vermehrungsgut.

30 Dieses Ergebnis wird durch die historische Auslegung des FoVG gestützt. Der Gesetzgeber hat sich zur Frage der Zweckbestimmung von Saatgut in der Gesetzesbegründung zum Anwendungsbereichs des FoVG und der Ausnahmen von diesem in § 1 Abs. 3 FoVG dahingehend geäußert, dass Saatgut der in der Anlage aufgeführten Baumarten – wie bereits bislang Saatgut der dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegenden Baumarten (FSaatG) – immer dem Gesetz unterliege, auch wenn es nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist, es sei denn, es unterliegt den Regelungen des Saatgutverkehrsgesetzes, insbesondere denen zur Kennzeichnung und Kontrolle. Die Einbeziehung auch desjenigen Saatguts, das nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist, sei deshalb erforderlich, weil die Zweckbestimmung dem Saatgut nicht anzusehen sei, die Risiken der Vermischung und Fehldeklaration größer seien als bei Pflanzgut und die Verwendung falsch gekennzeichneten Saatgutes durch Baumschulen wie Waldbesitzer erhebliche wirtschaftliche Einbußen sowie ökologische Schäden zur Folge haben könne (BT-Drs. 14/7384, S. 17).

31 Für die Auslegung des FoVG dahingehend, dass das Gesetz neben dem in § 2 Nr. 1 und 2 FoVG näher definierten forstlichen Vermehrungsgut bzw. dem in § 2 Nr. 2 lit. a definierten (forstlichen) Saatgut im oben genannten Sinne auch nicht unmittelbar für forstliche Zwecke vorgesehenes Vermehrungs- und Saatgut erfasst, welches den Baumarten und Hybriden der Anlage oder einer nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuzuordnen ist, spricht auch die systematische Auslegung mit Blick auf die übrigen Normen des FoVG.

32 So regelt zunächst § 1 Abs. 3 FoVG eine ausdrückliche Bereichsausnahme des FoVG nur für Vermehrungsgut, das den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes unterliegt, sowie – mit Ausnahme der Vorschriften über die Einfuhr – für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind. Pflanzenteile sind in § 2 Nr. 2 lit. b FoVG als Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für die mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen sowie andere Teile von Pflanzen außer Saatgut, die zur Auspflanzung im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, definiert. Die Herauslösung des Saatguts aus der Definition der Pflanzenteile macht deutlich, dass der Gesetzgeber das Saatgut, welches nachweislich nicht zur forstlichen Zwecken bestimmt ist, nicht aus dem Anwendungsbereich des FoVG herauslösen wollte. Hätte er dies gewollt, hätte es keiner expliziten Definition von Saatgut in § 2 Nr. 2 lit. a FoVG gebraucht, sondern Saatgut wäre als „andere Teile von Pflanzen“ unter den Begriff der Pflanzenteile nach lit. b gefallen.

33 Auch § 8 Abs. 1 FoVG spricht dafür, dass nicht nur Saatgut von zugelassenem Ausgangsmaterial (Bäumen), welches bereits zum Erzeugungszeitpunkt zu forstlichen Zwecken wie der Aussaat im Wald bestimmt ist, sondern sämtliches Saatgut unabhängig von seiner Zweckbestimmung unter den Anwendungsbereich des FoVG fällt. Denn nach § 8 Abs. 1 FoVG darf Material, das als forstliches Vermehrungsgut dienen kann, vom Ort des Ausgangsmaterials […] nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden darf, wenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum Zweck der Identifizierung enthält. Hierzu enthält die Gesetzesbegründung den Hinweis, dass Absatz 1 den bisherigen § 10 Abs. 1 FSaatG ersetzt und der Gewährleistung dient, dass nur Vermehrungsgut aus zugelassenem Ausgangsmaterial in den Verkehr gelangt. Er ermögliche eine staatliche Kontrolle der ersten Bewegung des Vermehrungsgutes vom Ort der Erzeugung (u.a. Ernte) und solle damit verhindern, dass Vermehrungsgut aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial nachträglich falsch deklariert werde (BT-Drs. 14/7384, S. 21).

34 Insofern differenziert auch § 10 Satz 1 FoVG systematisch schlüssig zwischen Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen (Saatgut), die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, und Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 21 Satz 1, welches durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden müssen. Hieraus wird deutlich, dass das FoVG immer da, wo in einem Betrieb mit forstlichen und nichtforstlichen Vermehrungsgütern gearbeitet wird und folglich die Gefahr einer Vermischung oder Verwechslung besteht, besondere Auflagen einzuhalten sind (BT-Drs. 14/7384, S. 21). Dieser Differenzierung bedürfte es nicht, wenn nichtforstliches Saatgut nicht grundsätzlich dem FoVG unterläge. Unter Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sind z. B. Futtereicheln zu verstehen (BT-Drs. 14/7384, S. 21).

35 Infolge der aus § 10 Satz 1 FoVG resultierenden Trennungspflicht von forstlichem und nichtforstlichem Vermehrungsgut, haben Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe gemäß § 17 Abs. 3 FoVG die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, der Landesstelle unverzüglich anzuzeigen. Absatz 3 dient der Kontrolle der Vorschriften des § 10 und damit der Verhinderung einer Vermischung oder Verwechslung von forstlichem Vermehrungsgut und solchem (nichtforstlichen) Vermehrungsgut, das nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt ist, z. B. Zierzapfen oder Futtereicheln (vgl. auch Gesetzesbegründung zu § 10), vgl. zu allem BT-Drs. 14/7384, S. 23. Sowohl Anzeigepflicht als auch Kontrolle wären obsolet, wenn vorgenanntes „nichtforstliches“ Saatgut nicht grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des FoVG fiele. Dabei umfasst der Begriff des Erzeugens nach der Definition in § 2 Nr. 9 lit. a FoVG alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung, Vermehrung, Aufbereitung und Verarbeitung von Vermehrungsgut einschließlich der Anzucht und Werbung von Pflanzgut. In der Gesetzesbegründung zu § 7 FoVG stellt der Gesetzgeber diesbezüglich klar, dass das FoVG auch schon die Erzeugung forstlichen Vermehrungsgutes, sofern dieses in Verkehr gebracht werden soll, regelt, während die Richtlinie auf Grund der mangelnden Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft für die Erzeugung erst beim Inverkehrbringen ansetzt (BT-Drs. 14/7384, S. 20 und Artikel 1 der RL 1999/105/EG). Mit der Erstreckung des Anwendungsbereichs bereits auf den Prozess der Erzeugung bestehen auch die Risiken von Vermischung und Verwechselung bei den Forstsamen- und Pflanzenbetrieben, die auch nichtforstliches Vermehrungsgut erzeugen, bereits zu diesem Zeitpunkt.

36 Der in § 21 Satz 1 Nr. 3 FoVG geregelte Ausnahmetatbestand streitet gleichermaßen für eine uneingeschränkte Anwendbarkeit des FoVG auf Saatgut der Baumarten und Hybriden der Anlage. Danach kann die Bundesanstalt abweichend von § 1 Abs. 2 (wonach forstliches Vermehrungsgut nur nach den Vorschriften des Gesetzes erzeugt, in Verkehr gebracht, ein- oder ausgeführt werden darf) auf Antrag Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Saatgut erlauben, das nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist. Die Erlaubnisse der Bundesanstalt können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht werden kann. Des Ausnahmetatbestands bedürfte es nicht, wenn Saatgut, das nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist, schon per se nicht vom Anwendungsbereich des FoVG umfasst wäre.

37 Das gefundene Ergebnis ist auch mit dem Sinn und Zweck des FoVG vereinbar, welcher ausweislich § 1 Abs. 1 FoVG darin liegt, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern.

38 Bei den vom Kläger an der Außengrenze seines Betriebes vom Knick aufgefangenen Futtereicheln handelt es sich auch um im Inland nicht vertriebsfähiges (mithin nichtforstliches) Vermehrungsgut.

39 In Verkehr gebracht werden (hierunter gehört auch der Vertrieb als Oberbegriff des Verkaufs im Sinne des § 2 Nr. 9 lit. b und der damit einhergehenden Prozesse) darf nach § 11 Abs. 1 FoVG nur forstliches Vermehrungsgut, das unter Beachtung der Vorschriften des § 7 von einem angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt wurde. Für Saatgut gilt darüber hinaus nach Absatz 2, dass dieses nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden darf. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FoVG erfordert die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial die vorherige Anzeige bei der Landesstelle. Es muss dabei von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, da die Erzeugung (darunter fällt nach § 2 Nr. 9 lit. a auch die Ernte) weder angezeigt, noch die Eicheln von in der Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammten oder die Eicheln nach § 15 Abs. 1 FoVG eingeführt worden sind.

40 Auch die einzig noch denkbare Möglichkeit, Saatgut für nicht forstliche Zwecke in Verkehr zu bringen scheitert an der hierfür nach Maßgabe des § 21 Satz 1 Nr. 3 FoVG einzuholenden Ausnahmegenehmigung.

41 Die Landesstelle kann nach § 18 Abs. 4 FoVG jedoch nur einschreiten und eine bestimmte Verwendung, die Vernichtung oder Einziehung anordnen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt.

42 Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass einer seiner Mitarbeiter die Eicheln an Vieh verfüttern wollte und sie zu diesem Zwecke aufgefangen hat. Diese Behauptung hat der Beklagte weder ausdrücklich noch hinreichend substantiiert bestritten. Seine Befürchtung, dass der Kläger die Eicheln mit bereits vorhandenem forstlichen Saatgut unter Umgehung der Regelungen des FoVG vermischen werde, um höhere Profite zu erzielen, stützt sich auf keine belastbaren Tatsachen. Zivilgerichtliche Verfahren des Landes Brandenburg wegen falscher Baumlieferungen an den dortigen Landesforstbetrieb durch einen Lohnzuchtkunden des Klägers, in die der Kläger als Streithelfer involviert war, sind in der Vergangenheit erfolglos geblieben. Auch sonst liefert der Beklagte keine Nachweise, etwa die im Verwaltungsvorgang erwähnten genetischen Untersuchungen (vgl. insgesamt Vermerk vom 8. Oktober 2018, Bl. 45 bis 47 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs). Erforderlich wäre gewesen, nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür darzulegen, dass eine derartige Verwendung mit gewisser Wahrscheinlichkeit erfolgen werde. Die vom Beklagten angeführten Untersuchungen im Betrieb des Klägers konnten hingegen keinerlei Unregelmäßigkeiten offenbaren. Vielmehr konnten dem Kläger weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig gerichtskundig Verstöße gegen die ihm aus dem FoVG obliegenden Pflichten nachgewiesen werden. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Eicheln nicht wie vom Kläger vorgetragen zur Verfütterung an Vieh verwendet werden sollen.

43 Unabhängig davon hat der Beklagte – selbst unterstellt, er habe sein Ermessen erkannt, weil er nicht die Vernichtung oder Einziehung angedroht habe – sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen durch die Verwaltung auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Grenzen ihres behördlichen Ermessens überschreitet die Behörde, wenn sie eine Rechtsfolge wählt, die nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dies ist hier der Fall, da die Anordnungen den Kläger jedenfalls in seiner durch Art. 12 Art. 1 Grundgesetz geschützten Berufsausübungsfreiheit verletzen. Sie verfolgen zwar mit dem Schutz der Forstwirtschaft vor nicht identitätsgesichertem und hinreichend leistungsfähigem Vermehrungsgut einen legitimen Zweck, vgl. § 1 Abs. 1 FoVG, und sind auch geeignet, diesen zu erreichen.

44 Gegenüber der Anordnung, die ausgelegten Netze zu entfernen und das auf diese Weise gewonnene Saatgut nicht weiter zu be- oder verarbeiten, bestand jedoch ein milderes Mittel, was gleich geeignet und weniger eingriffsintensiv gewesen wäre. § 18 Abs. 4 FoVG sieht nämlich zuvorderst die Anordnung einer bestimmten Verwendung vor, zu der ausweislich der Gesetzesbegründung auch die Verfütterung des Vermehrungsguts zählt (BT-Drs. 14/7384, S. 24). Um die tatsächliche Umsetzung der Anordnung sicherzustellen, hätte der Beklagte darüber hinaus in einer weiteren Anordnung sicherstellen können, dass die Eicheln bis zur Verfütterung zur Verhinderung einer Vermischung entsprechend § 10 FoVG vom Kläger gekennzeichnet und gelagert werden. Eine solche Anordnung wäre nur dann kein milderes Mittel, wenn Umstände zweifelsfrei die Unzuverlässigkeit des Klägers bei der Erfüllung behördlicher Maßnahmen bzw. seiner Pflichten nach FoVG belegten.

45 Auf die Fragen der Bestimmtheit der Anordnung sowie der Befugnis des Beklagten zur Anordnung der Entfernung der Netze auf der Grundlage des § 18 Abs. 4 Satz 1 FoVG kommt es danach nicht mehr an.

46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO analog sowie § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

48 Beschluss:

49 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

50 Gründe:

51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

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