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3 O 461/19•LG Flensburg 3. Zivilkammer, 2022-02-18, 3 O 461/19
3 O 461/19Kantonsgericht / III. Zivilkammer18.02.2022
1. Juristische Personen und Vereinigungen genießen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich und ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind. Dieses Schutzrecht ist betroffen, wenn mittelbar die Behauptung aufgestellt wird, dass ein Unternehmen auf Grund fehlerhafter Abrechnungen tatsächlich nicht bestehende Forderungen vollstreckt.(Rn.30) 2. Eine Äußerung ist Demonstranten zurechenbar, auch wenn auf einem Flugblatt nur wiedergegeben wird, dass eine Überprüfung der Forderungen durch eine andere Person ergeben habe, dass die Forderungen unberechtigt geltend gemacht würde. Denn ein Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert, ohne sich ausdrücklich oder aus der äußeren Form erkennbar von ihr zu distanzieren (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12).(Rn.31) 3. Wird behauptet, dass ein Unternehmen Forderungen geltend macht, die dem Grunde und der Höhe nach inkorrekt abgerechnet wurden, ist Schwerpunkt der Aussagen jedoch die pauschale Abwertung des Unternehmens, überwiegt der Charakter einer Meinungsäußerung. Dies gilt jedenfalls, wenn die in der Gesamtäußerung enthaltene Tatsachenbehauptung vergleichsweise substanzarm bleibt.(Rn.38) 4. Eine Äußerung, die nur die Sozialsphäre betrifft, darf nur bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden. Dies ist jedoch anzunehmen, wenn die Äußerung den Kernbereich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens (hier: einer Bank) betrifft. Eine Bank ist in besonderer Weise auf das Vertrauen von Bestandskunden und potentiellen Kunden angewiesen. Die Äußerung, dass sie eine fiktive Millionenforderung konstruiert und zwangsvollstrecken lässt, betrifft den Kernbereich ihrer Tätigkeit.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2022-02-18
Aktenzeichen: 3 O 461/19
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2022:0218.3O461.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
Juristische Personen und Vereinigungen genießen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich und ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind. Dieses Schutzrecht ist betroffen, wenn mittelbar die Behauptung aufgestellt wird, dass ein Unternehmen auf Grund fehlerhafter Abrechnungen tatsächlich nicht bestehende Forderungen vollstreckt.(Rn.30)
Eine Äußerung ist Demonstranten zurechenbar, auch wenn auf einem Flugblatt nur wiedergegeben wird, dass eine Überprüfung der Forderungen durch eine andere Person ergeben habe, dass die Forderungen unberechtigt geltend gemacht würde. Denn ein Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert, ohne sich ausdrücklich oder aus der äußeren Form erkennbar von ihr zu distanzieren (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12).(Rn.31)
Wird behauptet, dass ein Unternehmen Forderungen geltend macht, die dem Grunde und der Höhe nach inkorrekt abgerechnet wurden, ist Schwerpunkt der Aussagen jedoch die pauschale Abwertung des Unternehmens, überwiegt der Charakter einer Meinungsäußerung. Dies gilt jedenfalls, wenn die in der Gesamtäußerung enthaltene Tatsachenbehauptung vergleichsweise substanzarm bleibt.(Rn.38)
Eine Äußerung, die nur die Sozialsphäre betrifft, darf nur bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden. Dies ist jedoch anzunehmen, wenn die Äußerung den Kernbereich der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens (hier: einer Bank) betrifft. Eine Bank ist in besonderer Weise auf das Vertrauen von Bestandskunden und potentiellen Kunden angewiesen. Die Äußerung, dass sie eine fiktive Millionenforderung konstruiert und zwangsvollstrecken lässt, betrifft den Kernbereich ihrer Tätigkeit.(Rn.40)
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß das Folgende zu äußern:
„Eine Überprüfung der VR-B Forderungen durch L ergab, dass seitens der VR-B N aktuell Forderungen gegen die Familie J von über 1,5 Mio. Euro geltend gemacht werden, die weder dem Grunde noch der Höhe nach ... korrekt abgerechnet wurden.“
„Mit fehlerhaften Zinseinstellungen in den Forderungskonten, unzulässigen Gebühren und von der VR B nicht ausgewiesene Zahlungseingänge (Guthaben) vollstrecke die VR B in die Grundschulden mit einer über 1.593.910,71 Euro zu hoch angesetzten Forderung.“
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.407,77 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Äußerungen über Flugblätter und im Internet sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
2 Die Klägerin gewährte dem Ehemann der Beklagten in seiner Eigenschaft als Landwirt ein Darlehen. Es kam zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung des Darlehens. Die Klägerin beantragte die Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens über den landwirtschaftlichen Betrieb der Familie vor dem Amtsgericht Husum. Die Familie der Beklagten ließ die Abrechnung des Darlehens seitens der Klägerin durch einen Verein mit dem Namen „L V e.V.“ überprüfen. Im Jahr 2019 hielt die Beklagte am Sitz der Klägerin in N mehrere Demonstrationen mit etwa sieben bis acht Teilnehmern ab. Im Rahmen dieser sowie bei einer Veranstaltung der Klägerin am 30. Oktober 2019 in Flensburg wurden Flugblätter verteilt.
3 Auf diesen heißt es unter anderem:
4 „Aufwachen! Sie könnten der Nächste sein...“… „Eine Überprüfung der VR-B Forderungen durch L ergab, dass seitens der VR-B N aktuell Forderungen gegen die Familie J von über 1,5 Mio. Euro geltend gemacht werden, die weder dem Grunde noch der Höhe nach … korrekt abgerechnet wurden.“
5 Auf diesen Flugblättern ist unter anderem auch ein Foto der Beklagten abgedruckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Flugblattes wird auf Blatt 3 der Akte verwiesen.
6 Auf der facebook-Seite von L finden sich Posts mit Ablichtungen der Beklagten. Der Text lautet unter anderem:
7 „…Mit fehlerhaften Zinseinstellungen in den Forderungskonten, unzulässigen Gebühren und von der VR B nicht ausgewiesene Zahlungseingänge (Guthaben), vollstrecke die VR B in die Grundschulden, mit einer über 1.593.910,71 € zu hoch angesetzten Forderung….“
8 Wegen der Einzelheiten des Posts vom 9. August 2019 wird auf Blatt 4 der Akte verwiesen.
9 Zu einem Videokommentar der Beklagten vom 12. November 2019 auf der Seite von L bei Facebook heißt es unter anderem:„L V e.V. ist mit B J unterwegs“… „VR B N - wir bleiben bis ihr handelt! Das sind die Worte von B J, die seit Wochen mit einigen wenigen Mitstreitern, Demonstrationen vor der VR B N organisiert …“ Wegen der Einzelheiten des Videokommentars wird auf Blatt 5 der Akte verwiesen.
10 Zu einem Videokommentar vom 15. November 2019 auf Facebook heißt es unter anderem:
11 „Unter dem Motto „wir bleiben bis ihr handelt“ versammeln sich die von der VR B N betrogen gefühlten ehemaligen Kunden erneut vor der Filiale in N. Insolvenzen und Zwangsversteigerungen sowie über Jahre nachgewiesene fehlerhafte Zinsabrechnungen sind das Ergebnis einer „Vertrauensbank“, die von sich selbst behauptet „den Weg für ihre Kunden freizumachen“? …“
12 Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 6 der Akte verwiesen.
13 Mit außergerichtlichem Schreiben vom 6. Dezember 2019 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Unterlassung und Begleichung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf (Anlage A1). Die Beklagte erwiderte persönlich mit Schreiben vom 12. Dezember 2019, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird (Anlage A2, Blatt 24 ff. der Akte).
14 Die Klägerin behauptet, die Beklagte verbreite den Ruf der Klägerin schädigende, wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen. Die benannten Darlehen seien nicht fehlerhaft, sondern richtig und vertragsgemäß abgerechnet worden. Eine inhaltliche Darlegung, wie sich die behauptete Forderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 1.593.910,71 € errechne, erfolge nicht. Da ein gewerbliches Festzinsdarlehen vereinbart worden sei, sei gerade keine Sollzinsanpassung vereinbart worden, die nur bei Verbraucherdarlehen üblich sei, was zwischen den Parteien insgesamt unstreitig ist. Die behauptete gutachterliche Überprüfung durch den Verein L sei inhaltlich nicht nachvollziehbar und beruhe - insoweit unstreitig - auf einer falschen Tatsachengrundlage. Die Art und Weise der Rechnungsstellung durch diesen Verein lasse Zweifel an dessen Seriosität aufkommen. Durch die Äußerungen der Beklagten gerate die Klägerin in den Ruf, Darlehen falsch abzurechnen und im vorliegenden Fall insbesondere 1,5 Millionen Euro unberechtigt einzufordern. Es drohe die Gefahr, dass der Klägerin Kundschaft ausbleibe oder Bankkunden ihre Einlagen kündigten. Den Inhalt der Flugblätter habe die Beklagte sich ausdrücklich zu eigen gemacht und auf den Demonstrationen verbreitet. Die Äußerungen tätige die Beklagte darüber hinaus auch dadurch, dass sie zur Unterstützung der Tatsachenbehauptungen Bildmaterial von sich mit den Äußerungen im Internet nutzen lasse. In ihren Videokommentaren mache sie sich die behaupteten falschen Berechnungen zu eigen. Die Äußerungen seien immer noch im Internet abrufbar. Zudem bestünde eine Wiederholungsgefahr, weil zu besorgen sei, dass die Beklagte sich weiterhin in der beschriebenen Art über die Klägerin äußern würde. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei hierdurch erforderlich geworden. Das durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2021 als Anlagenkonvolut BK 2 eingereichte Parteigutachten beruhe auf der Zinsberechnung für einen privaten Kreditnehmer, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Ehemann der Beklagten sei jedoch Landwirt und habe keine Finanzierung privater Zwecke durchgeführt, was ebenfalls insgesamt zwischen den Parteien unstreitig ist.
15 Die Klägerin beantragt,
16 die Beklagte zu verurteilen,
17 1. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern:
18 „Eine Überprüfung der VR-B Forderungen durch L ergab, dass seitens der VR-B N aktuell Forderungen gegen die Familie J von über 1,5 Mio. Euro geltend gemacht werden, die weder dem Grunde nach der Höhe nach ... korrekt abgerechnet wurden.“
19 2. es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern:
20 „Mit fehlerhaften Zinseinstellungen in den Forderungskonten, unzulässigen Gebühren und von der VR B nicht ausgewiesene Zahlungseingänge (Guthaben) vollstrecke die VR B in die Grundschulden mit einer über 1.593.910,71 Euro zu hoch angesetzten Forderung.“
21 3. an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.514,95 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2019 zu zahlen;
22 4. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt wird.
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Klage abzuweisen.
25 Die Beklagte meint, die Äußerungen auf den Flugblättern seien zulässig, da sie wahr seien. Es handele sich zudem um Meinungsäußerungen. Es werde nur das tatsächliche Ergebnis der Überprüfung durch L wiedergegeben. Sie - die Beklagte - sei lediglich Vermittlerin dieser durch L geäußerten Rechtsauffassungen. Die Beklagte habe sich diese nicht zu eigen gemacht. Bei den Veröffentlichungen im Internet handele es sich um Beiträge der L, nicht der Beklagten. Das habe sie ausreichend kenntlich gemacht. Da die Klägerin die Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Hofes der Familie der Beklagten betrieben habe, habe sie ein berechtigtes Interesse, sich über die Klägerin zu äußern. Zum Beweis dafür, dass die Abrechnungen der Klägerin falsch gewesen seien, legt die Beklagte ein Parteigutachten vom 5. März 2021 vor, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagenkonvolut BK2, drei gesonderte Anlagenbände in Leitz-Ordnern).
26 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27 I. Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
28 1. Der Antrag zu 1. (I. in der Klageschrift) wird wegen des offensichtlichen Schreibversehens so ausgelegt, dass der letzte Halbsatz lauten muss: „die weder dem Grunde noch der Höhe nach ... korrekt abgerechnet wurden.“
29 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 823 Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm. Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der im Tenor genannten, ehrverletzenden Äußerungen.
30 a) Die Klägerin ist durch die Äußerungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Juristische Personen und Vereinigungen genießen Schutz, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich und ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden. Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289 Rn. 27; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, juris Rn. 36). Das ist hier der Fall, da die Äußerungen die Behauptung enthalten, die Klägerin vollstrecke auf Grund fehlerhafter Abrechnungen tatsächlich nicht bestehende Forderungen.
31 b) Jedenfalls bei der im Flugblatt enthaltenen Äußerung handelt es sich um eine solche, die der Beklagten zurechenbar ist. Daran ändert es nichts, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Flugblatts darauf zurückzieht, darin sei lediglich wiedergegeben worden, eine Überprüfung der Forderungen durch L habe ergeben, dass Forderungen in einer Höhe von über 1,5 Mio. Euro unberechtigt geltend gemacht würden. Ein Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert, ohne sich ausdrücklich oder aus der äußeren Form erkennbar von ihr zu distanzieren (BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 30. September 2003 - 1 BvR 865/00, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, juris Rn. 19f.). Danach liegen hier Äußerungen vor, die der Beklagten unmittelbar zuzurechnen sind, weil sie sich mit ihnen identifiziert hat. Hinsichtlich des Flugblatts ergibt sich eine entsprechende Identifikation der Beklagten mit der Äußerung bereits daraus, dass sie sich dort hat abbilden lassen. Dass sie vorträgt, sie habe die Flugblätter im Rahmen der Demonstration nicht selbst verteilt, ist ohne Belang.
32 c) Der Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die inkriminierten Behauptungen der Beklagten ist rechtswidrig. Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Ansehens durch die Äußerungen der Beklagten nicht hinzunehmen, da bei Abwägung der sich gegenüberstehenden Belange das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Interesse der Klägerin an der Wahrung ihres Ansehens als Wirtschaftsunternehmen gegenüber dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit überwiegt.
33 aa) Die gebotene Auslegung der beanstandeten Äußerungen in dem Flugblatt ergibt vorliegend, dass die Beklagte Kunden bzw. potentielle Kunden der Klägerin darauf aufmerksam machen will, die Klägerin konstruiere durch unzutreffende Abrechnungen unberechtigte Forderungen, die sie sodann gegenüber den Kunden gerichtlich und im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetze. Ziel der Auslegung ist stets, den objektiven Sinngehalt einer Äußerung zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgestellt werden; vielmehr ist diese im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext auszulegen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1998 – VI ZR 205/97, juris Rn. 16; Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19, juris Rn. 11; Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 219/06, juris Rn. 12). Diesen Vorgaben entsprechend ist die von der Beklagten getätigte Äußerung nicht anders zu interpretieren als vorstehend beschrieben. Nach der Überschrift des Flugblattes „Aufwachen! Sie könnten der Nächste sein...“ kommt es der Beklagten gerade darauf an, die Kunden der Klägerin auf vermeintliche Missstände aufmerksam zu machen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die beanstandeten Flugblätter bei diversen Demonstrationen unmittelbar vor dem Gebäude der Klägerin verteilt worden sind. Ob es der Beklagten dabei gezielt darauf angekommen ist, dass Kunden ihre Vertrags- bzw. Geschäftsbeziehung zur Klägerin beenden, ist nicht von Relevanz. Es genügt, dass die Beklagte nach dem Inhalt und Kontext der Äußerung offensichtlich wenigstens Zweifel an der Seriosität der Klägerin säen wollte.
34 bb) Die Äußerung der Beklagten steht im Grundsatz unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, da es sich um eine Meinungsäußerung, nicht um eine bloße Tatsachenbehauptung handelt.
35 (1) Der eng begrenzte Ausnahmefall einer Schmähkritik, für den der Schutzbereich nicht eröffnet wäre, liegt hier nicht vor. Darunter fallen Äußerungen, wenn sie beleidigenden oder schmähenden Charakter haben, weil die reine Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil die Beklagte ihre Meinung in dem Flugblatt durch vermeintliche Sachargumente - wenn auch substanzarm - zu begründen sucht.
36 (2) Die Darstellung in dem Flugblatt ist insgesamt als Meinungsäußerung einzustufen.
37 (11) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 25). Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19, juris Rn. 23).
38 (22) In der Äußerung der Beklagten sind Tatsachenangaben mit den Merkmalen einer Meinungsäußerung vermischt, wobei der Charakter einer Meinungsäußerung vorliegend überwiegt. Der Text enthält die tatsächliche Behauptung, die Beklagte mache Forderungen in Höhe von über 1,5 Millionen Euro geltend, die dem Grunde und der Höhe nach inkorrekt abgerechnet worden seien. Den Schwerpunkt bildet gleichwohl die pauschale Abwertung der Beklagten und des Amtsgerichts Husum. Die vorgenannte, in der Gesamtäußerung enthaltene Tatsachenbehauptung bleibt demgegenüber vergleichsweise substanzarm.
39 cc) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist rechtswidrig. Die vorzunehmende Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerungen einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch eine Untersagung der Äußerungen ergibt, dass die Schutzinteressen der Klägerin überwiegen.
40 (1) Die Äußerungen betreffen die Klägerin zwar lediglich in ihrer Sozialsphäre, da sie sich auf die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin am Markt und damit auf einen Bereich beziehen, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 21). Gerade dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte begründet die Abwertung der Klägerin damit, jene habe durch Falschabrechnung, dem Grunde und der Höhe nach, eine fiktive Forderung in Höhe von über 1,5 Millionen Euro konstruiert und anschließend das Zwangsversteigerungsverfahren zulasten der Familie J betrieben. Diese Äußerung betrifft den Kernbereich der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Sie ist in bestehenden Geschäftsbeziehungen und in Bezug auf ihre Außenwahrnehmung in besonderer Weise auf das Vertrauen der Bestandskunden und potentieller Kunden angewiesen.
41 (2) Demgegenüber ist das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung weniger schutzwürdig.
42 (11) Die Äußerung ist - zwischen den Parteien unstreitig - unwahr, insofern eine Falschabrechnung in Höhe von 1,5 Millionen Euro behauptet wird. Die Unwahrheit einer Äußerung führt zwar nicht ohne Weiteres zu einem Verbot, sondern zu einer Abwägung unter Berücksichtigung eines entsprechenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 219/06, juris Rn. 2). Bei der Abwägung fällt aber die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (BVerfG, [1. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10, juris Rn. 34). Die Klägerin hat im Prozess substantiiert dargelegt, die unterstellte Falschabrechnung in einer Höhe von 1,5 Millionen Euro gehe auf ein Gutachten des Sachverständigen R zurück. Jener sei bei Erstellung des Gutachtens schon insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als es sich bei den abgerechneten Darlehen um festverzinsliche gewerbliche Darlehen gehandelt habe und, anders als vom Sachverständigen berechnet, eine Zinsänderung nie erfolgt sei. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, sodass er der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen war. Die Vorlage des Privatgutachtens des Privatsachverständigen F ist nicht geeignet gewesen, um den substantiierten Vortrag der Klägerin ausreichend entgegenzutreten. Den Vortrag der Klägerin, dieses Gutachten enthalte eine Zinsberechnung für einen privaten Kreditnehmer, wobei der Ehemann der Beklagten das zugrundeliegende Darlehen in seiner Eigenschaft als Landwirt und daher gewerblich aufgenommen habe, hat die Beklagte nicht mehr bestritten.
43 (22) Das Interesse der Öffentlichkeit an unwahren Tatsachenbehauptungen ist per se als nicht vorhanden oder allenfalls als äußerst gering einzustufen. Das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung erfährt vorliegend keine empfindliche Einschränkung, wenn ihr untersagt wird, ihre Meinungsäußerung ohne - unstreitig - falsche Tatsachenelemente vorzunehmen. Ihr bleibt es unbenommen, in anderer Weise ihr Missfallen darüber zu bekunden, dass die Klägerin die Zwangsversteigerung des Hofs der Familie J betrieben hat.
44 3. Die Äußerung war der Beklagten in Bezug auf beide im auf Unterlassung gerichteten Klagantrag genannten Zitate zu untersagen. Die Behauptung der Beklagten, sie sei weder Urheberin des Facebook-Posts vom 09.08.2019, in dem der Betrag von 1.593.910,71 € genannt werde, noch habe sie einen ursprünglichen Post verfasst, der anschließend von L durch Teilen weiter verbreitet worden sei, kann als wahr unterstellt werden. Diese Form der Äußerung ist mit der im Flugblatt enthaltenen, der Beklagten nach vorstehend Ausgeführtem sicher zurechenbaren Äußerung im Kern identisch. Es handelt sich lediglich um einen im Detail anderen Ausdruck des gleichen Aussagegehalts. Die Klägerin hat, auch wenn die Beklagte in Abrede stellt, sich selbst konkret so geäußert zu haben, gleichwohl zu befürchten gehabt, dass die Beklagte sich in eben dieser Weise äußern würde. Die Beklagte hat, nachdem sie von der Klägerin außergerichtlich zur Unterlassung der auch im Prozess beanstandeten Äußerungen aufgefordert worden war, mit Schreiben vom 12.12.2019 (Anlage A2, Blatt 24ff. der Akte) auszugsweise das Folgende erwidert: „Da dann Ihre Mandantin im Juni 2019 uns erstmalig die Forderungskonten zugestellt hat, wurde durch die L berechnet (sic), das seid (sic) 19.02.2016 wahrscheinlich bis zu 1.593.910,71 Euro falsch berechnet wurden und somit es eine Forderung gegen Ihre Mandantin ist.“ Damit hat sie eine vertragsgemäße Abrechnung durch die Klägerin ausdrücklich bestritten und den Betrag der angeblichen Falschabrechnung in der vorstehend erwähnten Höhe ausdrücklich beziffert.
45 4. Die Androhung des Ordnungsgeldes, der ersatzweise anzuordnenden Ordnungshaft sowie der Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
46 5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten, allerdings nur in Höhe einer 1,5-Gebühr zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer nach einem Streitwert von bis zu 50.000 €, mithin in Höhe von 1.407,77 €. Hinsichtlich des weitergehend geltend gemachten Anspruchs war die Klage abzuweisen.
47 a) Eine 1,8-Gebühr war der Klägerin nicht zuzusprechen. Die Klägerin hat in der Klageschrift zwar zu den Bewertungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG ausgeführt und begründet, warum die Angelegenheit von überdurchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit gewesen sei. Dem Bestreiten durch die Beklagte in der Klageerwiderung ist die Klägerin aber nicht durch weitere Substantiierung oder durch Beweisangebote entgegengetreten. Gleichwohl war, da das anwaltliche Ermessen zur Bemessung der Rahmengebühr in der Klageschrift ausgeübt worden ist, keine Kürzung auf eine 1,3-Gebühr vorzunehmen. Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 RVG-VV zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum, eine sogenannte Toleranzgrenze, in Höhe von 20 % zu (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11, juris Rn. 4).
48 b) Auch wenn die Klägerin nicht dazu vorgetragen hat, ob die Anwaltskosten durch sie bereits beglichen worden sind, war auf Zahlung und nicht bloß auf Freihaltung von den Kosten zu erkennen. Die Beklagte hat die Zahlung der Anwaltskosten bereits in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 12.12.2019 verweigert, womit sich ein etwaiger Freihaltungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat (OLG Hamm, Urteil vom 3. September 2013 - 4 U 58/13, GRUR-RR 2014, 133).
49 c) Zinsen auf die Anwaltskosten waren der Klägerin in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzusprechen, da sie höhere Zinsen nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).
50 II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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