AG Flensburg, 2021-05-03, 485 Gs 467/21

485 Gs 467/21Gericht erster Instanz03.05.2021

Regest

Beruht der Verdacht der Begehung einer Straftat auf einer Auswertung des Zeiterfassungssystems einer Staatsanwaltschaft und von Lichtbilder der Überwachungskamera des Personaleingangs der Außenstelle der Staatsanwaltschaft, so ist diese auf Anforderung verpflichtet, die Videoaufzeichnungen zur weiteren Aufklärung bekannter und noch unbekannter Sachverhalte an die ermittelnde Staatsanwaltschaft herauszugeben.(Rn.8) Verfahrensgang nachgehend LG Flensburg 1. Große Strafkammer, 10. Januar 2022, I Qs 29/21, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

AG Flensburg — 485 Gs 467/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-03

Aktenzeichen: 485 Gs 467/21

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2021:0503.485GS467.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 263 Abs 1 StGB, § 94 Abs 1 StPO, § 94 Abs 2 StPO, § 95 Abs 1 StPO

Orientierungssatz

Beruht der Verdacht der Begehung einer Straftat auf einer Auswertung des Zeiterfassungssystems einer Staatsanwaltschaft und von Lichtbilder der Überwachungskamera des Personaleingangs der Außenstelle der Staatsanwaltschaft, so ist diese auf Anforderung verpflichtet, die Videoaufzeichnungen zur weiteren Aufklärung bekannter und noch unbekannter Sachverhalte an die ermittelnde Staatsanwaltschaft herauszugeben.(Rn.8)

Verfahrensgang

nachgehend LG Flensburg 1. Große Strafkammer, 10. Januar 2022, I Qs 29/21, Beschluss

Tenor

Die Staatsanwaltschaft Kiel wird gem. § 95 StPO verpflichtet, sämtliche Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera des Personaleingangs der Außenstelle im K. Weg in K. über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr rückwirkend herauszugeben.

Gründe

1 Nach § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen, gegebenenfalls zu beschlagnahmen. Gem. § 95 StPO ist derjenige, der einen entsprechenden Gegenstand in seinem Gewahrsam hat, verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

2 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beschuldigte ist verdächtig,

3 in K.

4 in der Zeit vom 26.03.2021 bis zum 09.04.2021

5 durch 3 selbstständige Handlungen

6 jeweils (1. - 3.),

7 in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen einer anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte.

8 Wegen der Einzelheiten wird auf den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom heutigen Tage - Az 485 Gs 466/21 - verwiesen. Der Verdacht beruht auf einer Auswertung des Zeiterfassungssystems der Staatsanwaltschaft Kiel und von Lichtbilder der Überwachungskamera des Personaleingangs der Außenstelle der Staatsanwaltschaft Kiel. Die Inaugenscheinnahme der gesamten Videoaufzeichnungen des letzten Jahres soll weitere Klärung zu den bekannten und ggfs noch unbekannten Sachverhalten, bei denen die gleiche Vorgehensweise zugrunde lag, erbringen.

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