Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, 2022-02-18, 4 V 148/20

4 V 148/20Steuergericht / 4. Abteilung18.02.2022

Regest

Für die Beurteilung, ob eine umsatzsteuerbare Leistung oder eine inkriminierte Handlung vorliegt, die mangels eines entsprechenden Marktes in der Europäischen Union nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist nicht isoliert auf die Handlung, sondern auf den durch den Leistungsempfänger abgegoltenen Leistungserfolg abzustellen.(Rn.26) Ausführungen zur Frage, ob und ggf. wie das im Ertragssteuerrecht geltende Verbot der Doppelbelastung bei einer Besteuerung und gleichzeitigen strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Rahmen der Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist.(Rn.29) (Rn.35)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat — 4 V 148/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-18

Aktenzeichen: 4 V 148/20

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2022:0218.4V148.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 2 UStG 2005, § 3 UStG 2005, § 10 UStG 2005, § 73 StGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Für die Beurteilung, ob eine umsatzsteuerbare Leistung oder eine inkriminierte Handlung vorliegt, die mangels eines entsprechenden Marktes in der Europäischen Union nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist nicht isoliert auf die Handlung, sondern auf den durch den Leistungsempfänger abgegoltenen Leistungserfolg abzustellen.(Rn.26)

Ausführungen zur Frage, ob und ggf. wie das im Ertragssteuerrecht geltende Verbot der Doppelbelastung bei einer Besteuerung und gleichzeitigen strafrechtlichen Vermögensabschöpfung im Rahmen der Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist.(Rn.29) (Rn.35)

Orientierungssatz

  1. Verschafft der angestellte Leiter eines Mineralöllagers -- ohne Kenntnis seines Arbeitgebers -- unter Vornahme von Manipulationshandlungen bzw. unter Umgehung des Abfüllsystems einer anderen Person gegen Entgelt die Verfügungsmacht an ungefärbtem Heizöl, welches als Diesel verkauft werden kann, dann ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass seine unter Verstoß u.a. gegen abgabenrechtliche Vorschriften erbrachten Leistungen umsatzsteuerbar sind und die für seine Leistungen erhaltenen "Provisionen" ("Schmiergeldzahlungen" bzw. Bestechungsgelder) der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.(Rn.24) (Rn.26)

  2. Die Beschlagnahme des Geldes zum Zwecke der Einziehung (§ 73 ff. StGB) und der Gesichtspunkt der "Doppelbelastung" stehen der Steuerbarkeit der vorgenannten "Schmiergeldzahlungen" nicht entgegen.(Rn.29) Die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 23.01.1990 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87 (BVerfGE 81, 228) zum Spannungsverhältnis der Vermögensabschöpfung einerseits und einer gleichzeitigen Belastung des aus der Tat Erlangten mit Einkommensteuer andererseits sind nicht auf die Umsatzsteuer übertragbar.(Rn.33) Es mangelt an einer umsatzsteuerlichen Vorschrift, um die strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 13.01.1997 - V B 102/96).(Rn.34)

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