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15 UF 102/18•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, 2019-01-09, 15 UF 102/18
15 UF 102/18Obergericht09.01.2019
1. Ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen auszugleichen sein, wenn es im Wege der externen Teilung zu teilen ist und es sich bei der gewählten Zielversorgung um ein bereits bestehendes Anrecht der ausgleichsberechtigten Person handelt, welches aufgestockt werden soll.(Rn.9) 2. Das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG kann auch noch in der Beschwerdeinstanz ausgeübt werden. Dies gilt erst recht, wenn die ausgleichsberechtigte Person im ersten Rechtszug nicht darauf hingewiesen worden ist, dass ihr hinsichtlich der Zielversorgung ein Wahlrecht zusteht und sie nicht zur Ausübung ihres Wahlrechts aufgefordert worden ist.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend AG Neumünster, 22. Oktober 2018, 47 F 249/17
Entscheidungsdatum: 2019-01-09
Aktenzeichen: 15 UF 102/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2019:0109.15UF102.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 1 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 3 VersAusglG, § 222 FamFG
Ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen auszugleichen sein, wenn es im Wege der externen Teilung zu teilen ist und es sich bei der gewählten Zielversorgung um ein bereits bestehendes Anrecht der ausgleichsberechtigten Person handelt, welches aufgestockt werden soll.(Rn.9)
Das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG kann auch noch in der Beschwerdeinstanz ausgeübt werden. Dies gilt erst recht, wenn die ausgleichsberechtigte Person im ersten Rechtszug nicht darauf hingewiesen worden ist, dass ihr hinsichtlich der Zielversorgung ein Wahlrecht zusteht und sie nicht zur Ausübung ihres Wahlrechts aufgefordert worden ist.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neumünster, 22. Oktober 2018, 47 F 249/17
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 6.) vom 14. November 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 22. Oktober 2018 in Ziffer 2.), vierter Absatz, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.494,72 Euro auf dem beim ... Pensionskasse ... vorhandenen Versicherungskonto (Versicherungsnummer: …), bezogen auf den 30.11.2017, begründet.
Die ... Lebensversicherung a.G. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 2,75 % vom 30.11.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an den ... Pensionskasse von ... zu zahlen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.281,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 auf den am 15. Dezember 2017 zugestellten Antrag die am 6. September 2005 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 22. Oktober 2018 rechtskräftig.
2 Die Antragsgegnerin erwarb in der Ehezeit unter anderem ein Versorgungsanrecht bei der Beschwerdeführerin, der ... Lebensversicherung a. G.. Mit Auskunft vom 14. Februar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Ehezeitanteil des Anrechts als Kapitalwert 4.989,43 Euro betrage. Als Ausgleichswert schlug die Beschwerdeführerin die Hälfte hiervon, also einen Kapitalwert in Höhe von 2.494,72 Euro vor. Die Beschwerdeführerin beantragte die externe Teilung des Anrechts und berief sich hierzu darauf, dass die Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschritten seien. Den für die Versorgung maßgeblichen Zinssatz teilte die Beschwerdeführerin mit 2,75 % mit.
3 Nach Eingang aller Auskünfte zum Versorgungsausgleich bestimmte das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster Termin und teilte zugleich mit, dass beabsichtigt sei, über den Versorgungsausgleich gemäß der anliegenden Berechnung zu entscheiden. Dabei entsprach die beigefügte vorläufige Berechnung der späteren Entscheidung. Ein gesonderter Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit des Antragstellers, eine Zielversorgung für die externe Teilung zu wählen, oder eine diesbezügliche Fristsetzung erfolgten soweit ersichtlich nicht.
4 Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster sodann unter Ziffer 2.) der Entscheidung im vierten Absatz das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin extern geteilt, als Ausgleichswert jedoch einen Kapitalbetrag in Höhe von 5.553,95 Euro genannt. Zugleich hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Nord zu zahlen. Eine Verzinsung dieses Betrages ist nicht angeordnet worden.
5 Die Beschwerdeführerin, die ... Lebensversicherung a. G., hat gegen den ihr am 31. Oktober 2018 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 14. November 2018, eingegangen beim Amtsgericht Neumünster am 19. November 2018, Beschwerde eingelegt und dazu ausgeführt, dass der in der Entscheidung angegebene Ausgleichswert nicht korrekt sei.
6 Nachdem dem Antragsteller in der Beschwerdeinstanz unter Fristsetzung bis zum 4. Januar 2019 Gelegenheit gegeben worden ist, für den Ausgleichswert des betreffenden Anrechts eine Zielversorgung zu benennen, hat dieser mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Dezember 2018 als Zielversorgung das zu seinen Gunsten bestehende Versicherungskonto bei dem ... Pensionskasse ... mit der Nummer … gewählt. Zugleich hat er durch Vorlage eines Schreibens des ... Pensionskasse ... vom 12. Dezember 2018 nachgewiesen, dass dieser mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass Zielversorgung das dort bestehende Versicherungskonto mit der Nummer …, Tarifgruppe F, sein soll.
II.
7 Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere gem. § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht erhoben. Sie ist auch in der Sache begründet.
8 Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung als Ausgleichswert versehentlich den Betrag von 5.553,95 Euro genannt. Entsprechend der Auskunft der Beschwerdeführerin, der ... Lebensversicherung a. G., vom 14. Februar 2018 beträgt der Ausgleichswert allerdings lediglich 2.494,72 Euro, so dass die Beschlussformel entsprechend abzuändern ist.
9 Nach dem Ermessen des Senates gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG ist das Anrecht vorliegend auszugleichen, obwohl der Ausgleichswert von 2.494,72 Euro weniger als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (3.570,00 Euro) beträgt und damit gering im Sinne von § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG ist. In die Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, ob ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert dennoch im Einzelfall auszugleichen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzubeziehen, dass dem Halbteilungsgrundsatz erhebliches Gewicht zukommt, er der grundlegende Maßstab der Entscheidung ist und dass eine Abweichung davon besonderer Rechtfertigung bedarf (BGH FamRZ 2012, 192). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Das ist insbesondere dann relevant, wenn ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Verwaltungsaufwands von vorneherein nicht anfällt, wie es regelmäßig bei einer externen Teilung des betreffenden Anrechts der Fall ist (BGH FamRZ 2016, 1658; 2012, 189). Vorliegend kommt hinzu, dass auch kein „Splitteranrecht“ entsteht, da die externe Teilung über den ... Pensionskasse erfolgen soll, bei welchem der Antragsteller bereits über ein Versicherungskonto verfügt, und daher dieses Konto aufgestockt werden soll.
10 Soweit ersichtlich ist der Antragsteller als ausgleichsberechtigte Person im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihm hinsichtlich der Zielversorgung ein Wahlrecht gem. § 15 VersAusglG zusteht. Dies ist daher in der Beschwerdeinstanz nachgeholt worden. Bei der vom Antragsteller gewählten Zielversorgung handelt es sich um ein Anrecht bei einer Pensionskasse. Die gewählte Zielversorgung erfüllt daher gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG die Anforderungen des § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG.
11 Der Betrag, den der abgebende Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person - hier die Beschwerdeführerin, die ... Lebensversicherung a. G. - an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlen hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen (BGH FamRZ 2016, 1144; 2014, 1182; 2013, 1019; 2013, 773; 2011, 1785). Die Höhe der Verzinsung bemisst sich vorliegend nach dem von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Zinssatz von 2,75 %. Bedenken gegen die Angemessenheit dieses Zinssatzes bestehen nicht. Die Anordnung der Verzinsung des nach § 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrages ist daher vorliegend im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen.
III.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
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