Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, 2020-09-09, 15 UF 96/20

15 UF 96/20Obergericht09.09.2020

Regest

1. Ein aus einem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit erworbenes Anrecht ist gem. § 16 Abs. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.(Rn.10) 2. Für die Ermittlung des Werts des Ehezeitanteils eines Anrechts aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist nach § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.(Rn.10) 3. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit sowohl ein Anrecht aus einem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit erworben als auch ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist zur Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 44 Abs. 4 VersAusglG von dem Ehezeitanteil, der sich unter Berücksichtigung der fiktiven Nachversicherung ergibt, der Ehezeitanteil in Abzug zu bringen, den der Ehegatte tatsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.(Rn.11) 4. Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist hinsichtlich des Ausgleichswerts in Form einer Monatsrente gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Lübeck, 5. Mai 2020, 127 F 214/18

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen — 15 UF 96/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-09

Aktenzeichen: 15 UF 96/20

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2020:0909.15UF96.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 16 Abs 2 VersAusglG, § 16 Abs 3 S 1 VersAusglG, § 44 Abs 4 VersAusglG

Leitsatz

  1. Ein aus einem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit erworbenes Anrecht ist gem. § 16 Abs. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.(Rn.10)

  2. Für die Ermittlung des Werts des Ehezeitanteils eines Anrechts aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist nach § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.(Rn.10)

  3. Hat ein Ehegatte in der Ehezeit sowohl ein Anrecht aus einem Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf Zeit erworben als auch ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist zur Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 44 Abs. 4 VersAusglG von dem Ehezeitanteil, der sich unter Berücksichtigung der fiktiven Nachversicherung ergibt, der Ehezeitanteil in Abzug zu bringen, den der Ehegatte tatsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat.(Rn.11)

  4. Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist hinsichtlich des Ausgleichswerts in Form einer Monatsrente gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend AG Lübeck, 5. Mai 2020, 127 F 214/18

Tenor

I. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 4) vom 2. Juni 2020 und der weiteren Beteiligten zu 6) vom 6. Juni 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 5. Mai 2020 in Ziffer 2.) im dritten und vierten Absatz abgeändert und insoweit wie folgt neugefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr….) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,6059 Entgeltpunkten auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr….), bezogen auf den 31. Januar 2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr….) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6833 Entgeltpunkten (Ost) auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr….), bezogen auf den 31. Januar 2019, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum (Vers. Nr….) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 82,96 Euro auf das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Konto (Vers. Nr….), bezogen auf den 31. Januar 2019, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.870 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die am 22. August 2008 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist auf den am 9. Februar 2019 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 5. Mai 2020 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.

2 Der Antragsgegner hat in der Ehezeit unter anderem zwei Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland erworben sowie ein Anrecht bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum -, aus einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit.

3 Mit Auskunft vom 30. Juli 2019 hatte die Deutsche Rentenversicherung Nord mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung 5,2118 Entgeltpunkte beträgt. Als Ausgleichswert hatte sie 2,6059 Entgeltpunkte vorgeschlagen und mitgeteilt, dass dies einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.855,21 Euro entspricht. Der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) betrage 1,3665 Entgeltpunkte (Ost). Insoweit hatte die Deutsche Rentenversicherung Nord einen Ausgleichswert von 0,6833 Entgeltpunkten (Ost) vorgeschlagen und mitgeteilt, dass dies einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.560,96 Euro entspricht.

4 Zu dem Anrecht des Antragsgegners aus einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit hatte die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - mit Auskunft vom 14. Oktober 2019 die für eine (fiktive) Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrundezulegenden Entgelte mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft vom 14. Oktober 2019 Bezug genommen. Auf dieser Grundlage hatte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland mit Auskunft vom 6. Februar 2020 mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Nachversicherung folgende Ehezeitanteile und Ausgleichswerte ergeben würden: In der allgemeinen Rentenversicherung würden sich ein Ehezeitanteil in Höhe von 10,3918 Entgeltpunkten und ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 5,1959 Entgeltpunkten, entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 37.595,38 Euro, ergeben. In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) würden sich weiterhin ein Ehezeitanteil in Höhe von 1,3665 Entgeltpunkten (Ost) und ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 0,6833 Entgeltpunkten (Ost), entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.560,96 Euro, ergeben.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lübeck zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5,1959 Entgeltpunkten sowie ein Anrecht in Höhe von 0,6833 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.

6 Gegen den ihr am 19. Mai 2020 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 2. Juni 2020, eingegangen beim Amtsgericht Lübeck am 3. Juni 2020, Beschwerde erhoben. Auch die weitere Beteiligte zu 6) hat gegen den ihr am 14. Mai 2020 zugestellten Beschluss mit einem auf den 6. Juni 2020 datierten Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht Lübeck am 3. Juni 2020, Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Ausgleich der oben genannten Anrechte nicht gesetzmäßig erfolgt sei und führen dies im Einzelnen aus.

7 Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2020 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen.

II.

8 Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 4), der Bundesrepublik Deutschland, und 6), der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, sind gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie haben auch in der Sache Erfolg.

9 1.) Die vom Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Nord erworbenen Anrechte sind jeweils im Wege der internen Teilung gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG durch Übertragung eines Anrechts zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Als Ausgleichswerte sind dabei die von der Deutschen Rentenversicherung Nord mit Auskunft vom 30. Juli 2019 vorgeschlagenen Ausgleichswerte von 2,6059 Entgeltpunkten und 0,6833 Entgeltpunkten (Ost) zugrundezulegen.

10 2.) Das vom Antragsgegner aus einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum -, erworbene Anrecht ist hingegen gem. § 16 Abs. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Für die Ermittlung des Werts des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts ist dabei nach der Sonderregelung des § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

11 Damit ermitteln sich der insoweit maßgebliche Ehezeitanteil und der Ausgleichswert dieses Anrechts wie folgt: Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 6. Februar 2020 ergäben sich unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Nachversicherung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit insgesamt ein Ehezeitanteil von 10,3918 Entgeltpunkten sowie ein Ehezeitanteil von 1,33665 Entgeltpunkten (Ost). Als vorgeschlagener Ausgleichswert ergäben sich unter Berücksichtigung der (fiktiven) Nachversicherung 5,1959 Entgeltpunkte sowie 0,6833 Entgeltpunkte (Ost). Hiervon in Abzug zu bringen ist der nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 30. Juli 2019 vom Antragsgegner tatsächlich in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Ehezeitanteil von 5,2118 Entgeltpunkten sowie 1,3665 Entgeltpunkten (Ost) bzw. der vorgeschlagene Ausgleichswert von 2,6059 Entgeltpunkten und 0,6833 Entgeltpunkten (Ost). Damit verbleibt ein auf die (fiktive) Nachversicherung entfallender Ehezeitanteil von 5,1800 Entgeltpunkten sowie 0,0000 Entgeltpunkten (Ost) und ein auf die (fiktive) Nachversicherung entfallender Ausgleichswert von 2,5900 Entgeltpunkten und 0,0000 Entgeltpunkten (Ost). Der Ausgleichswert von 2,5900 Entgeltpunkten entspricht unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit umgerechnet einer Monatsrente von 82,96 Euro (2,5900 Entgeltpunkte x 32,03 Euro/ Entgeltpunkt aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit).

12 Gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist anzuordnen, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

III.

13 Der Senat sieht von der Durchführung eines Erörterungstermins ab. […]

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 FamGKG (12.900 € x 10 % x 3 Anrechte).

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