Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, 2020-08-07, 15 UF 112/18

15 UF 112/18Obergericht07.08.2020

Regest

1. Ist davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe nicht erwerbstätig ist, sondern die Kindererziehung und Haushaltsführung übernimmt, über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in etwa so viel Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt wie bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf, kann dieser Umstand gegen eine Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs sprechen.(Rn.49) 2. Besteht zwischen den Ehegatten ein großer Altersunterschied und ist davon auszugehen, dass der ältere Ehegatte während der Ehezeit im Wesentlichen schuldrechtlich auszugleichende Anrechte erwirbt, kann dieser Umstand gegen eine Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs sprechen.(Rn.51) Verfahrensgang vorgehend AG Bad Segeberg, 2. November 2018, 13 b F 54/18

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen — 15 UF 112/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-07

Aktenzeichen: 15 UF 112/18

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2020:0807.15UF112.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 6 Abs 2 VersAusglG, § 7 VersAusglG, § 8 Abs 1 VersAusglG, § 138 Abs 1 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Ist davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe nicht erwerbstätig ist, sondern die Kindererziehung und Haushaltsführung übernimmt, über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in etwa so viel Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt wie bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf, kann dieser Umstand gegen eine Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs sprechen.(Rn.49)

  2. Besteht zwischen den Ehegatten ein großer Altersunterschied und ist davon auszugehen, dass der ältere Ehegatte während der Ehezeit im Wesentlichen schuldrechtlich auszugleichende Anrechte erwirbt, kann dieser Umstand gegen eine Unwirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs sprechen.(Rn.51)

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Segeberg, 2. November 2018, 13 b F 54/18

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 2. November 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.120,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der am … 1951 geborene Antragsteller ist …. Die am … 1972 geborene Antragsgegnerin ist ….

2 Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin zusammengezogen waren, schlossen sie am … 1996 vor dem Notar Dr. … in … zu der UR-Nr. … einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Dieser Vertrag enthält folgende Regelungen:

3 1. Wir beabsichtigen, die Ehe miteinander zu schließen; wir sind verlobt. Wir haben bisher keinen Ehevertrag miteinander geschlossen. Für unsere Ehe soll deutsches Recht gelten.

4 2. Güterstand: Für unsere Ehe wird Gütertrennung vereinbart. Damit schließen wir den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) aus, ebenso erfolgt Ausschluss des Versorgungsausgleiches. Wir beantragen die Eintragung in das zuständige Güterrechtsregister.

5 3. Wir sind uns darüber einig, dass die Einrichtung und der Hausrat in der von uns z. Z. bewohnten Wohnung im alleinigen Eigentum von Dr…. steht, ausgenommen eine antike Kommode, die Frau … gehört.

6 4. Im Übrigen behält jeder zu Alleineigentum, was er derzeit in Besitz hat bzw. was zu seinen Gunsten in amtliche / private Verzeichnisse eingetragen ist.

7 5. Für den Fall, dass unsere Ehe kinderlos bleiben sollte, verzichten wir gegenseitig für Vergangenheit und Zukunft auf jegliche Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung, gleich aus welchem Rechtsgrund.

8 6. Sollten aus unserer Ehe Kinder hervorgehen und im Falle der Scheidung das Sorgerecht auf Frau … übertragen werden, so zahlt Dr. … zu Händen der Mutter Kindesunterhalt nach den Grundsätzen der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

9 Die Mutter erhält in diesem Fall monatlichen Unterhalt in einer Höhe, die der Vergütung einer … der Gruppe II (zwei) und der Anzahl der tatsächlichen Berufsjahre als … von Frau … entspricht. Die Höhe richtet sich nach der aktuellen tarifvertraglichen Vereinbarung, die die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der … abgeschlossen hat. Ehejahre gelten hierbei ebenfalls als Berufsjahre.

10 Mit der Einschulung des jüngsten gemeinsamen Kindes erlischt die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber der Mutter.

11 Nach der Einschulung des jüngsten gemeinsamen Kindes unterstützt der Vater die Mutter weiterhin nur insoweit, als dass er die Hälfte der Kosten übernimmt, die das Sozialamt für eine (geprüfte) Tagesmutter übernimmt, soweit ein Kind von einer Tagesmutter betreut wird.

12 Die Verpflichtung, die Hälfte der Kosten für eine Tagesmutter zu tragen, endet, wenn das jüngste Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.

13 7. Für den Trennungsunterhalt gilt, dass sich dessen Höhe nach den in Punkt 6. vereinbarten Regelungen (Unterhalt bei gemeinsamen Kindern) richtet. Soweit während einer Trennung eine Berufstätigkeit zumutbar ist, wird ein erzielbares oder ein erzieltes Einkommen auf den Unterhalt während des Getrenntlebens angerechnet.

14 8. Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Einkommen aus Vermögen und Leistungen / Einkünfte anderer Art werden auf einen Unterhaltsanspruch voll angerechnet.

15 9. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter erlischt nach Punkt 6. nicht, wenn besondere Umstände die Mutter zwingen, keine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ein in diesem Sinne besonderer Grund liegt dann vor, wenn eine Berufstätigkeit ausgeübt werden müsste, die ganz erheblich unter dem Berufsausbildungsniveau der Mutter liegen würde.

16 10. Sollte der Vater das Sorgerecht erhalten, gelten entsprechende Unterhaltsverpflichtungen für die Mutter.

17 11. Sollten mehrere Kinder vorhanden sein und für diese Kinder unterschiedliche Sorgerechtsregelungen getroffen werden, so werden die Unterhaltsverpflichtungen, wie sie sich aus diesem Vertrag ergeben, gegeneinander aufgerechnet.

18 12. Soweit Frau … einer Berufstätigkeit während der Ehe nachgeht und hieraus eigene Einkünfte erzielt, so wird vereinbart, dass Frau … entgegen § 1360 BGB nicht verpflichtet ist, ihre Einkünfte zum Familienunterhalt zur Verfügung zu stellen.

19 Die Parteien verpflichten sich, während der Ehe eine gemeinsame Veranlagung beim Finanzamt zu veranlassen.

20 Steuerschulden werden so aufgeteilt, wie Einnahmen durch Berufstätigkeit entstanden sind, d.h. im rechnerischen Bruchteil wie die Einnahmen bringt jeder Ehegatte seinen Steueranteil an der Gesamtsteuerschuld auf. Steuererstattungen werden ebenfalls im Verhältnis der Einnahmen des diesbezüglichen Steuerzeitraumes an die Parteien ausgezahlt. Unter Einnahmen wird bei selbständiger Tätigkeit der Gewinn nach Durchführung der Einnahme-Überschussrechnung verstanden.

21 13. Soweit einzelne Punkte und/oder Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, so soll dennoch der übrige Teil des Vertrages bestehen bleiben.

22 An Stelle der unwirksamen Vereinbarung hat der beurkundende Notar die dem Sinn und Zweck am ehesten entsprechende wirksame Formulierung zu setzen. Die Parteien verpflichten sich, diese zu ratifizieren.

23 14. Dr. … trägt die Kosten dieses Vertrages.

24 Ein gemeinsames Vermögen existiert nicht. Der Notar wird ersucht, für die Eintragung in das zuständige Güterrechtsregister Sorge zu tragen. Jede Partei soll eine notarielle Ausfertigung des Vertrages erhalten.

25 15. Die Parteien sind vom Notar über das eheliche Güterrecht und den Versorgungsausgleich belehrt worden. Hier insbesondere über den §§ 1374 ff. (Zugewinnausgleich), § 1371 sowie § 1408 Abs. 2 des BGB.

26 Am … 1997 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin miteinander die Ehe.

27 In den Folgejahren wurden insgesamt sechs gemeinsame Kinder der Beteiligten geboren, und zwar am … 1998, am … 2003, am … 2005, am … 2007, am … 2010 und am … 2012. Die Antragsgegnerin war während dieser Zeit nur teilweise erwerbstätig. Seit dem 1. Mai 2014 befindet sich der Antragsteller im Ruhestand und erhält eine vorgezogene Altersrente aus der Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 5.000,00 Euro brutto. Daneben betreibt er seine … weiter und erzielt hieraus nach seinen Angaben ein Einkommen in Höhe von 125.000,00 Euro brutto jährlich, was nach seinen Angaben 85.000,00 Euro netto jährlich entspricht.

28 Im März 2016 trennten sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin. Auf den seit dem 20. Juni 2018 rechtshängigen Scheidungsantrag des Antragstellers ist die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 2. November 2018 geschieden worden.

29 Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist in Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 2. November 2018 ausgesprochen worden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung ist auf die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossene Vereinbarung verwiesen worden.

30 Der vorgenannte Beschluss ist der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin am 8. November 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2018, eingegangen beim Amtsgericht Bad Segeberg am gleichen Tage, hat sie gegen den Beschluss Beschwerde erhoben.

31 Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Segeberg in seiner Entscheidung keine Inhalts- und Ausübungskontrolle gem. § 8 Abs.1 VersAusglG vorgenommen hat. Sie macht geltend, dass der notariell beurkundete Ehevertrag vom … 1996 wegen offensichtlicher Disparität unwirksam sei. Es handele sich um einen einseitigen Vertrag zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Der Ausschluss des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und des Versorgungsausgleichs stellten einen kompensationslosen Totalausschluss dar, der zu einem Fortfall der Teilhabe der Antragsgegnerin an der ehelichen Vermögensentwicklung geführt habe. Während der Antragsteller über eine mehr als auskömmliche Altersversorgung verfüge, habe sie selbst durch die Betreuung der insgesamt sechs Kinder keine Anwartschaften aufbauen können, die eine ausreichende Versorgung im Alter ohne staatliche Unterstützung gewährleisten. Der Antragsteller verfüge über ein Jahreseinkommen in Höhe von 185.000,00 Euro, während ihr eigenes Einkommen einen Bruchteil hiervon betrage. Etwaige Ehegattenunterhaltsansprüche seien nach dem Vertrag zeitlich und betragsmäßig gedeckelt. Das eheliche Immobilienvermögen sei alleine dem Antragsteller zuzuordnen, sie selber verfüge über kein Vermögen. Selbst wenn der Vertrag vom … 1996 nicht unwirksam sein sollte, so halte er jedenfalls unter Berücksichtigung der ehelichen Entwicklung einer Ausübungskontrolle nicht stand. Sie selber habe die sechs gemeinsamen Kinder großgezogen und stehe für den Fall des Alters quasi ohne ausreichende Versorgung da. Eine Teilhabe am ehelichen Zugewinn sei ihr vertraglich verwehrt und ihre Unterhaltsansprüche endeten bei Einschulung des jüngsten Kindes. Ansprüche auf unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf der Kinder seien ebenfalls befristet und ihren Bedarf im Alter werde sie ohne staatliche Unterstützung nicht decken können. Demgegenüber verfüge der Antragsteller über mehr als auskömmliche Alterseinkünfte aus der Ärzteversorgung und sei Alleineigentümer einer abbezahlten Immobilie.

32 Die Antragsgegnerin beantragt,

33 den Versorgungsausgleich durchzuführen.

34 Der Antragsteller beantragt,

35 die Beschwerde zurückzuweisen.

36 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam sei. Der Versorgungsausgleich sei unter anderem wegen des großen Altersunterschieds ausgeschlossen worden. Bei Abschluss des Ehevertrages seien sie sich darüber im Klaren gewesen, dass er selbst nur noch wenige Berufsjahre vor sich gehabt habe, um eine Altersvorsorge aufzubauen, während die Antragsgegnerin noch am Anfang ihrer Berufstätigkeit gestanden habe. Die Antragsgegnerin habe bei Vertragsschluss auch eine ausreichende Altersvorsorge erwartet. So habe sie immer davon gesprochen, dass sie eine erhebliche Erbschaft nach ihren Eltern erwarte und aus diesem Grunde für die Zukunft abgesichert sei. Die Möglichkeit, dass aus der Ehe Kinder hervorgehen und diese von der Antragsgegnerin betreut werden, sei bereits im Vertrag angesprochen. Die Antragsgegnerin habe zudem erhebliche eigene Rentenanwartschaften erworben, da ihr die Kindererziehungszeiten vollständig zugerechnet würden und auch während der Ehe eine zeitweilige Beschäftigung bestanden habe. Die in seinem Eigentum stehende Immobilie sei noch nicht abbezahlt und er habe an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von 2.436,57 Euro sowie Kindesunterhalt für die drei jüngsten, bei ihr lebenden Kinder in Höhe von 1.099,50 Euro gezahlt.

II.

37 1.) Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 2. November 2018 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere gem. § 63 Abs. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses erhoben. Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin am 8. November 2018 zugestellt worden; die Beschwerde ist am 10. Dezember 2018 per Fax beim Amtsgericht - Familiengericht - Bad Segeberg eingegangen. Dies ist gem. §§ 16 Abs. 2 FamFG, 222 Abs. 2 ZPO rechtzeitig, da der 8. Dezember 2018 ein Samstag war und die Frist daher erst am darauffolgenden Montag ablief.

38 2.) In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht - wenn auch ohne eigentliche inhaltliche Begründung - hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Segeberg in der angefochtenen Entscheidung gem. § 224 Abs. 3 FamFG festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

39 Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG können die Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere - wie vorliegend - ganz oder teilweise ausschließen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG). Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht gem. § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden. So liegt es hier.

40 a) Der mit notariellem Vertrag vom 19. Juli 1996 vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist formell wirksam. Gem. § 7 Abs. 1 VersAusglG bedarf eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die - wie hier - vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, der notariellen Beurkundung. Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt darüber hinaus gem. § 7 Abs. 3 VersAusglG die in § 1410 BGB bestimmte Form, wonach der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Ehevertrag vom … 1996 ist vor dem Notar Dr. … bei gleichzeitiger Anwesenheit des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschlossen worden.

41 b) Der zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält darüber hinaus auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle stand und ist damit gem. § 8 VersAusglG auch materiell wirksam.

42 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH, FamRZ 2014, 629; BGH, FamRZ 2008, 2011; BGH, FamRZ 2004, 601).

43 aa) Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2014, 629; BGH, FamRZ 2013, 770; BGH, FamRZ 2008, 2011; BGH, FamRZ 2004, 601).

44 (1) Der vom Antragsteller und der Antragsgegnerin in Ziffer 2. des Ehevertrages vom 19. Juli 1996 vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach diesen Maßstäben für sich genommen nicht zu beanstanden.

45 (a) Der Versorgungsausgleich ist zwar dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen und steht als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. Die hochrangige Bedeutung des Versorgungsausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von Vorsorgevermögen - gerade in den Regelsicherungssystemen - wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Vermögen entsprechend seiner Zweckbestimmung für die Absicherung bei Alter oder Invalidität tatsächlich zur Verfügung steht (BGH, FamRZ 2014, 629; BGH, FamRZ 2008, 2011).

46 (b) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt (regelmäßig) ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (BGH, FamRZ 2014, 629; BGH, FamRZ 2008, 2011). Die besonderen Umstände im vorliegenden Fall führen allerdings dazu, dass ein solcher absehbarer Nachteil auf Seiten der Antragsgegnerin nicht anzunehmen ist.

47 (c) Bei Abschluss des Ehevertrags am … 1996 hatten der Antragsteller und die Antragsgegnerin noch keine gemeinsamen Kinder; die Antragsgegnerin war auch noch nicht schwanger. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags gemeinsame Kinder und eine Übernahme von Kindererziehung und Haushaltsführung durch die Antragsgegnerin beabsichtigt haben. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der ehevertraglichen Regelungen, welche zwar in Ziffer 5. auch Vereinbarungen für den Fall treffen, dass die Ehe kinderlos bleiben sollte, im Folgenden jedoch differenzierte Bestimmungen für den Fall enthalten, dass aus der Ehe Kinder hervorgehen. Der im Zeitpunkt des Ehevertrags geplante Zuschnitt der Ehe ging daher dahin, dass die Antragsgegnerin während der Ehe zunächst keine oder allenfalls eine geringe Erwerbstätigkeit ausübt und an deren Stelle die Kindererziehung und die Haushaltsführung übernimmt. In dieser Form ist der Zuschnitt der Ehe dann auch verwirklicht worden.

48 (d) Während die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags am … 1996 erst 23 Jahre alt war und damit als gelernte … noch am Beginn ihres Erwerbslebens stand, war der in diesem Zeitpunkt 45jährige Antragsteller bereits … und führte seit sieben Jahren eine eigene …. Es war damit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwar geringere, jedoch noch während eines bedeutend längeren Zeitraums Anrechte auf eine Altersversorgung erwerben konnte als der Antragsgegner.

49 (e) Darüber hinaus konnten die Beteiligten aufgrund der gesetzlichen Regelungen davon ausgehen, dass Zeiten der Kindererziehung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin mit drei Jahren Pflichtbeitragszeit pro Kind berücksichtigt werden und die Antragsgegnerin damit je Kind in etwa so gestellt würde, als habe sie drei Jahre lang Beiträge auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Dieses Durchschnittsentgelt belief sich im Jahre 1996 auf 51.678,00 DM, somit monatlich 4.306,50 DM. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin als … einen Verdienst in entsprechender Höhe hätte erzielen können, konnten die Beteiligten davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren je Kind hinsichtlich ihrer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar bessergestellt war als ohne die Kindererziehung.

50 Ob und ggf. wie viele Kinder die Beteiligten tatsächlich bekommen würden und ob, ab wann und in welchem Umfang die Antragsgegnerin nach der Geburt eines Kindes wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, war im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags noch offen.

51 (f) Hinzu kommt, dass die Beteiligten bei Abschluss des Ehevertrags davon ausgehen konnten, dass der Antragsteller in der Ehezeit im Wesentlichen Anrechte aus einer berufsständischen Versorgung, nämlich aus der Ärzteversorgung erwirbt und die Beteiligten daher aufgrund der damaligen gesetzlichen Regelungen davon ausgehen mussten, dass im Falle einer Scheidung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich allenfalls ein geringer Teil der Anrechte des Antragstellers ausgeglichen werden kann und im Übrigen der schuldrechtliche Ausgleich vorbehalten bleibt. Ein Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bestand allerdings erst ab dem Zeitpunkt, ab dem beide Ehegatten eine Versorgung beziehen bzw. das 65. Lebensjahr vollendet haben. Aufgrund des großen Altersunterschieds zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin von rund 21 Jahren war allerdings unter dem Gesichtspunkt der statistischen Lebenserwartung fraglich, ob der Antragsteller im Zeitpunkt des Renteneintritts der Antragsgegnerin überhaupt noch lebt. Der Antragsgegnerin wäre dann allenfalls noch ein Anspruch auf einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verblieben.

52 (g) Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags absehbar dazu führte, dass die Antragsgegnerin aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.

53 (2) Eine Unwirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtwürdigung der ehevertraglichen Regelungen.

54 Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, FamRZ 2014, 629; BGH, FamRZ 2008, 2011; BGH, FamRZ 2005, 691). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

55 (a) Der zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ebenfalls vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs begegnet für sich genommen keinen Wirksamkeitsbedenken. Im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen ist der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Die Antragsgegnerin hatte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch noch keinerlei Zugewinnausgleichsansprüche erworben, auf welche sie rückwirkend verzichtet hätte.

56 (b) Die Regelungen zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt begegnen für sich genommen zwar Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zur Einschulung des jüngsten Kindes und der für den anschließenden Zeitraum vorgegebenen Bedingung und Begrenzung auf die Hälfte der Kosten einer Tagesmutter, soweit ein Kind von einer Tagesmutter betreut wird. Allerdings würde eine Unwirksamkeit der Regelungen zum Trennungsunterhalt und zum nachehelichen Unterhalt vorliegend nicht dazu führen, dass sich der Ehevertrag insgesamt im Rahmen einer Gesamtwürdigung als sittenwidrig erweist.

57 bb) Soweit ein Vertrag nach der Wirksamkeitskontrolle Bestand hat, ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist (BGH, FamRZ 2008, 2011; BGH, FamRZ 2004, 601). Auch dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

58 (1) Die Antragsgegnerin hat während der gesetzlichen Ehezeit vom … 1997 bis zum … 2018 im wesentlichen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Kindererziehungszeiten erworben. Bereits ein halbes Jahr nach der Eheschließung wurde das erste gemeinsame Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin geboren, das zweite gemeinsame Kind fünfeinhalb Jahre später und die weiteren vier gemeinsamen Kinder jeweils zwei bis drei Jahre später. Zeiten der Kindererziehung werden in der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinder, die 1992 oder später geboren sind, mit jeweils drei Jahren Pflichtbeitragszeit berücksichtigt, wobei ein Jahr Pflichtbeitragszeit in etwa einem Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Die Antragsgegnerin ist somit so gestellt worden, als hätte sie während des maßgeblichen Zeitraums jeweils Beiträge auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Bei insgesamt sechs Kindern ergeben sich somit in den 21 Ehejahren insgesamt 18 Jahre Pflichtbeitragszeit, somit in etwa 18 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin. Wie bereits dargelegt ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer Erwerbstätigkeit als … ein Einkommen erzielt hätte, das oberhalb des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gelegen hätte. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin während der Ehezeit über die fast durchgängige Anrechnung von Kindererziehungszeiten in etwa so viel Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, wie sie bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als … erworben hätte. Ein Nachteil zu Lasten der Antragsgegnerin durch den Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit während der Ehe kann somit auch in der Rückschau auf die tatsächlichen Entwicklungen während der Ehe nicht festgestellt werden.

59 (2) Zwar wäre seit dem Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts zum 1. September 2009 nunmehr eine interne Teilung der Anrechte des Antragstellers bei der Ärzteversorgung möglich. Allerdings führt allein dieser Umstand bei einer Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass sich nunmehr im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für die Antragsgegnerin auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des Antragstellers und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist.

III.

60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

61 Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Dabei geht der Senat von einem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Ehegatten in Höhe von 30.600,00 Euro und insgesamt zwei Anrechten aus. 20 % von 30.600,00 Euro sind 6.120,00 Euro.

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