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15 WF 200/20•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, 2020-11-13, 15 WF 200/20
15 WF 200/20Obergericht13.11.2020
1. Der Wert einer sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung bemisst sich allgemein - unabhängig von einer dem Beschwerdeführer bewilligten ratenfreien Verfahrenskostenhilfe - nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den nach der angefochtenen Entscheidung vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten einerseits und den Kosten, welche der Beschwerdeführer bei Erfolg seiner Beschwerde zu tragen hätte, andererseits.(Rn.3) 2. In Unterhaltssachen entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten des Verfahrens gem. § 243 FamFG nach billigem Ermessen, unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Endentscheidung in der Hauptsache, eine Antragsrücknahme, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder anderweitig beendet worden ist.(Rn.7) 3. Eine „Erledigungserklärung“ in einer Unterhaltssache kann bei verständiger Würdigung als Antragsrücknahme auszulegen sein.(Rn.8) Verfahrensgang vorgehend AG Neumünster, 23. September 2020, 48 F 70/20
Entscheidungsdatum: 2020-11-13
Aktenzeichen: 15 WF 200/20
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2020:1113.15WF200.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a Abs 2 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO, § 243 FamFG
Der Wert einer sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung bemisst sich allgemein - unabhängig von einer dem Beschwerdeführer bewilligten ratenfreien Verfahrenskostenhilfe - nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den nach der angefochtenen Entscheidung vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten einerseits und den Kosten, welche der Beschwerdeführer bei Erfolg seiner Beschwerde zu tragen hätte, andererseits.(Rn.3)
In Unterhaltssachen entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten des Verfahrens gem. § 243 FamFG nach billigem Ermessen, unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Endentscheidung in der Hauptsache, eine Antragsrücknahme, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder anderweitig beendet worden ist.(Rn.7)
Eine „Erledigungserklärung“ in einer Unterhaltssache kann bei verständiger Würdigung als Antragsrücknahme auszulegen sein.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neumünster, 23. September 2020, 48 F 70/20
I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 15. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 23. September 2020 zurückzuweisen.
II. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen .
I.
1 Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 15. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 23. September 2020 ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.
2 Die Beschwerde ist gem. § 569 Abs. 1 ZPO fristgerecht binnen zweier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster ist dem Antragsgegner am 12. Oktober 2020 zugestellt worden, so dass der Eingang der sofortigen Beschwerde am 15. Oktober 2020 fristgerecht erfolgt ist.
3 Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt gem. § 567 Abs. 2 ZPO auch den Wert von 200 Euro. Zwar ist dem Antragsgegner mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 24. September 2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so dass angesichts der vom Familiengericht beschlossenen Kostenaufhebung sowohl die dem Antragsgegner entstandenen außergerichtlichen Kosten als auch die hälftig von ihm zu tragenden Gerichtskosten letztlich von der Staatskasse übernommen werden und der Antragsgegner nach dem derzeitigen Sachstand weder außergerichtliche Kosten noch Gerichtskosten zu zahlen hat. Allerdings bestimmt sich der Beschwerdewert losgelöst hiervon allgemein nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den nach der angefochtenen Entscheidung vom Antragsgegner zu tragenden Kosten einerseits und den Kosten, welche der Antragsgegner bei Erfolg seiner Beschwerde zu tragen hätte, andererseits. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner im Falle einer späteren Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung nach § 124 ZPO oder im Falle einer Änderung der Zahlungsbestimmung nach § 120a ZPO nachträglich noch zur Zahlung der Verfahrenskosten herangezogen werden könnte. Die nach dem angefochtenen Beschluss auf den Antragsgegner entfallenden Verfahrenskosten übersteigen 200 Euro, während bei der vom Antragsgegner erstrebten Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin keine Kosten auf ihn entfallen würden.
4 Schließlich übersteigt auch der Verfahrenswert in der Hauptsache gem. § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO den Betrag von 600,00 Euro.
5 Das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 nicht abgeholfen.
II.
6 In der Sache hat die sofortige Beschwerde nach vorläufiger Würdigung keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
7 In Unterhaltssachen entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten des Verfahrens gem. § 243 FamFG abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung nach billigem Ermessen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahren durch eine Endentscheidung in der Hauptsache, durch eine Antragsrücknahme, durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder anderweitig beendet worden ist (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage, 2020, § 243 FamFG, Rn. 7 ff., m.w.N.). Zwar können im Einzelfall gegebenenfalls die jeweiligen Rechtsgedanken der Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung in die Abwägung des Gerichts einbezogen werden, Grundlage der Kostenentscheidung bleibt jedoch in jedem Falle § 243 FamFG, so dass die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
8 Soweit die Antragstellerin ihren Unterhaltsantrag mit Schriftsatz vom 17. August 2020 für „erledigt“ erklärt hat, ist diese Erklärung entgegen der Ansicht des Familiengerichts bei verständiger Würdigung als Antragsrücknahme auszulegen. Die Antragstellerin nimmt in ihrem Schriftsatz Bezug auf die zwischenzeitliche Verabredung der Kindeseltern, dass das Wechselmodell beibehalten werden soll und möchte „vor diesem Hintergrund“ nicht mehr an ihrem Unterhaltsantrag festhalten. Da die Gegenseite mit Schriftsatz vom 21. September 2020 erklärt hat, dass das Verfahren „natürlich jetzt nicht erledigt“ sei, scheidet eine Auslegung als Teil einer übereinstimmenden Erledigungserklärung von vorneherein aus.
9 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Erklärung der Antragstellerin vorliegend auch nicht als einseitige Erledigungserklärung und damit als Antragsänderung in einen Feststellungsantrag auszulegen. Es kann dahinstehen, ob ein Antrag auf Feststellung, dass der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war, in Unterhaltssachen überhaupt zulässig ist (so OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 1929) oder ob einem solchen Antrag das Feststellungsinteresse fehlt, weil bei der Kostenentscheidung nach § 243 FamFG ohnehin alle relevanten Umstände einschließlich des Eintritts einer Erledigung zu berücksichtigen sind (so Neumann, Der Wegfall des Anlasses zur Antragseinreichung und die Erledigung in der Hauptsache in Unterhaltsstreitsachen vor dem Hintergrund des § 243 FamFG, FPR 2013, 163, unter Ziffer 4.). Denn jedenfalls findet sich in der Erklärung der Antragstellerin vom 17. August 2020 kein Hinweis darauf, dass bei einseitig bleibender Erledigungserklärung eine Antragsänderung in einen Feststellungsantrag beabsichtigt war. Darüber hinaus bestand aus objektiver Sicht für die Antragstellerin auch keinerlei Veranlassung für eine Antragsänderung in einen Feststellungsantrag. Eine solche Antragsänderung dient in allgemeinen Zivilsachen allein dem Kosteninteresse, da das Gericht dort die Kostenentscheidung nach § 91 ZPO trifft. In Unterhaltssachen findet jedoch wie dargelegt § 243 FamFG Anwendung, so dass die Kostenentscheidung ohnehin nach billigem Ermessen zu treffen ist und in diesem Rahmen alle Umstände des betreffenden Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Für eine Antragsänderung bestand aus Sicht der Antragstellerin auch deshalb keine Veranlassung, weil diese zu einem erhöhten Gebührenanspruch ihres Verfahrensbevollmächtigten geführt hätte.
10 Eine Kostenaufhebung entspricht vorliegend gem. § 243 FamFG billigem Ermessen.
11 Wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Jugendamts der Stadt X. vom 27. Juli 2020 ergibt, haben die Antragstellerin und der Antragsgegner an diesem Tage beim Jugendamt eine Umgangsvereinbarung geschlossen, wonach A. ab dem 9. August 2020 im 14tägigen Wechsel von den Kindeseltern betreut wird. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt mit Schreiben vom 17. August 2020 für erledigt erklärt. Ob A. vor diesem vereinbarten Wechselmodell von Mitte März bis Ende Juli 2020 bereits paritätisch von den Kindeseltern betreut worden ist und ob und ggf. in welcher Höhe insoweit ein Anspruch auf Kindesunterhalt bestanden hätte, ist offen und betrifft lediglich einen Zeitraum von viereinhalb Monaten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der zwischen den Kindeseltern zur Betreuung von A. getroffenen Einigung und dem insoweit erzielten Einvernehmen der Kindeseltern entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
12 Wenngleich das Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster seine Entscheidung damit auf unzutreffende Normen gestützt hat und unzutreffend von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, ist die Kostenentscheidung selbst im Ergebnis nicht zu beanstanden.
III.
13 Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
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