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15 WF 148/20•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, 2020-09-03, 15 WF 148/20
15 WF 148/20Obergericht03.09.2020
1. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Familiengericht wegen Unzulässigkeit ist in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.(Rn.11) 2. Ein Ablehnungsgesuch ist aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Ablehnungsgesuch lediglich als reflexhafte Reaktion ohne tatsächliche Grundlage auf jegliches richterliches Handeln darstellt.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Neumünster, 20. August 2020, 41 F 41/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-03
Aktenzeichen: 15 WF 148/20
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2020:0903.15WF148.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 6 Abs 1 FamFG, § 6 Abs 2 FamFG, § 26 FamFG, § 1666 BGB, § 1666a BGB ... mehr
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Familiengericht wegen Unzulässigkeit ist in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.(Rn.11)
Ein Ablehnungsgesuch ist aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Ablehnungsgesuch lediglich als reflexhafte Reaktion ohne tatsächliche Grundlage auf jegliches richterliches Handeln darstellt.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neumünster, 20. August 2020, 41 F 41/20
Die sofortige Beschwerde der Kindeseltern vom 23. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 20. August 2020 wird zurückgewiesen.
I.
1 In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren wegen Kindeswohlgefährdung gem. §§ 1666, 1666a BGB hatten die Kindeseltern mit Schreiben vom 2. Mai 2020 den zuständigen Richter am Amtsgericht.abgelehnt. Nach dienstlicher Stellungnahme des abgelehnten Richters hatte das Amtsgericht Neumünster das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 18. Mai 2020 durch den Direktor des Amtsgerichts. als unbegründet zurückgewiesen.
2 Daraufhin lehnten die Kindeseltern mit Schreiben vom 22. Mai 2020 den Direktor des Amtsgerichts ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 25. Mai 2020 durch den Direktor des Amtsgerichts als unzulässig verworfen.
3 Gegen den ihnen am 20. Mai 2020 zugestellten Beschluss vom 18. Mai 2020 erhoben die Kindeseltern mit Schreiben vom 4. Juni 2020, eingegangen beim Amtsgericht X. am 5. Juni 2020 und beim Amtsgericht Neumünster am 9. Juni 2020 sofortige Beschwerde. Gegen den ihnen am 29. Mai 2020 zugestellten Beschluss vom 25. Mai 2020 erhoben die Kindeseltern mit Schreiben vom 4. Juni 2020, eingegangen beim Amtsgericht X. am 5. Juni 2020 und beim Amtsgericht Neumünster am 9. Juni 2020, ebenfalls sofortige Beschwerde.
4 Die zweitgenannte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Mai 2020 wurde mit Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 zurückgewiesen (Az. 15 WF 114/20). Die erstgenannte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Mai 2020 wurde mit Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 (Az. 15 WF 119/20) als unzulässig verworfen.
5 Mit einem am 30. Juni 2020 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangenen Schreiben wandten sich die Kindeseltern gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse. Der Senat legte das Schreiben als Gegenvorstellung gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse aus und wies die Gegenvorstellung mit Beschlüssen vom 16. Juli 2020 zurück.
6 Nach Eingang der Akte beim Amtsgericht Neumünster bat der zuständige Richter am Amtsgericht das Jugendamt mit Verfügung vom 28. Juli 2020 um eine Darstellung der aktuellen Situation des Kindes A. Nach Eingang der Sachstandsmitteilung des Jugendamts vom 7. August 2020 bestimmte der zuständige Richter am Amtsgericht einen Termin zur Anhörung des Kindes A. für Donnerstag, den 3. September 2020 in Anwesenheit des Verfahrensbeistands sowie einen Anhörungstermin unter Ladung der übrigen Beteiligten für Montag, den 7. September 2020.
7 Nach Zugang der Terminsladung haben die Kindeseltern und das Kind mit einem auf den 18. August 2020 datierten Schreiben, welches am 19. August 2020 beim Amtsgericht Neumünster eingegangen ist, erneut einen „Ablehnungsantrag“ gegen den Richter am Amtsgericht gestellt. Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 20. August 2020 als unzulässig verworfen worden.
8 Gegen diesen Beschluss haben die Kindeseltern und das Kind mit Schreiben vom 23. August 2020, welches am gleichen Tage per Fax beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde erhoben.
II.
9 Die sofortige Beschwerde der Kindeseltern und des Kindes vom 23. August 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 20. August 2020, mit dem das Ablehnungsgesuch der Kindeseltern und des Kindes als unzulässig verworfen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft.
10 Zwar sieht der Wortlaut des § 6 Abs. 2 FamFG nur vor, dass ein Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar ist, während eine sofortige Beschwerde wegen eines als unzulässig zurückgewiesenen Gesuchs nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
11 Jedoch war im Rahmen des früheren § 6 FGG anerkannt, dass eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Gesuchs ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde angreifbar ist (Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, 2003, § 6 FGG, Rn. 68; OLG Koblenz, MDR 1985, 850; BayObLG, NJW-RR 1993, 1277). Dies ist in Rechtsprechung und Literatur auch für § 46 Abs. 2 ZPO anerkannt (Zöller/Vollkommer, 33. Auflage, 2020, § 46 ZPO, Rn. 14; OVG Berlin, NVwZ-RR 1997, 141; OLG Bremen, OLGZ 1992, 485; OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 1467; KG, MDR 1992, 997; OLG Zweibrücken, MDR 1980, 1025).
12 Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur zu § 6 FamFG überwiegend vertreten, dass auch gegen ein nach den §§ 6 Abs. 1 FamFG, 567 ff. ZPO als unzulässig verworfenes Ablehnungsgesuch ebenfalls die sofortige Beschwerde gem. § 6 Abs. 2 FamFG zulässig ist (Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage, 2018, § 6 FamFG, Rn. 50; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflage, 2020, § 6 FamFG, Rn. 64; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Auflage, 2019, § 6 FamFG, Rn. 30; Burschel in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 34. Edition, Stand: 01.04.2020, § 6 FamFG, Rn. 27; Bahrenfuss in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Auflage, 2017, § 6, Rn. 81; Schreiber in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Auflage, 2015, § 6 FamFG, Rn. 35). Dem schließt sich der Senat an.
13 Aus den Gesetzesmaterialien zu § 6 FamFG ergibt sich nicht, dass sich der Gesetzgeber überhaupt mit der Frage befasst hat, ob eine sofortige Beschwerde auch gegen ein als unzulässig verworfenes Ablehnungsgesuch zulässig sein soll (BT-Drs. 16/6305, S. 177), obgleich dies zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtsprechung und Literatur zu § 6 FGG und § 46 Abs. 2 ZPO so vertreten worden ist. Vor diesem Hintergrund ist von einer unbeabsichtigten Regelungslücke auszugehen. Nach Sinn und Zweck der Norm muss die sofortige Beschwerde nicht nur gegen ein als unbegründet zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch zulässig sein, sondern auch gegen ein als unzulässig verworfenes Ablehnungsgesuch. Der Rechtsschutzzweck der Norm kann gerade dann die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung erfordern, wenn das Erstgericht sich mit dem Ablehnungsantrag in der Sache nicht befasst hat. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb in Familiensachen etwas anderes gelten soll als in allgemeinen Zivilsachen, zumal § 113 Abs. 1 FamFG für die Familienstreitsachen und § 6 Abs. 1 FamFG für die übrigen Familiensachen auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO, und damit auch auf § 46 Abs. 2 ZPO verweisen.
14 Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. §§ 6 Abs. 2 FamFG, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben.
III.
15 In der Sache ist die sofortige Beschwerde der Kindeseltern und des Kindes jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht Neumünster hat das Ablehnungsgesuch zu Recht als unzulässig verworfen.
16 Das Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung von § 26a Abs. 1 StPO unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich erhoben wird, seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet, es gar nicht begründet ist oder wenn das Rechtsschutzbedürfnis offenkundig zu verneinen ist (Zöller, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 44, Rn. 12). Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihm verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. BGH, NJW 1992, 984; NJW-RR 2005, 1226). So liegt es hier.
17 Aus dem bisherigen Verfahrensverlauf ist ersichtlich, dass die Kindeseltern den zuständigen Richter am Amtsgericht bereits am 2. Mai 2020 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatten. Nachdem der Direktor des Amtsgerichts über das Ablehnungsgesuch entschieden hatte, haben die Kindeseltern auch den Direktor des Amtsgerichts abgelehnt. Gegen die Zurückweisung bzw. Verwerfung der Ablehnungsgesuche haben die Kindeseltern sodann sofortige Beschwerde eingelegt und nachfolgend gegen die insoweit ergangenen Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Gegenvorstellung erhoben. Über die Ablehnungsgesuche der Kindeseltern war mithin rechtskräftig entschieden.
18 Gleichwohl haben die Kindeseltern und das Kind unmittelbar nach Zugang der Terminsladung erneut ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht eingereicht. Dies, obgleich der Richter am Amtsgericht lediglich einen Termin zur Anhörung des Kindes und einen Termin zur Anhörung der Beteiligten bestimmt hatte. Allein aus der Terminsbestimmung kann vorliegend jedoch unter keinem Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden. Bei Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB handelt es sich um von Amts wegen zu betreibende Verfahren. Nach § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Insbesondere ist vom Familiengericht durch die Anhörung des Kindes und der sonstigen Beteiligten zunächst aufzuklären, ob überhaupt eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und ob die Kindeseltern gewillt und in der Lage sind, eine etwaige Gefährdung abzuwenden. Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht das Kind anzuhören, wenn es - wie hier - das 14. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 157 Abs. 1 FamFG soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht hat nach § 157 Abs. 2 FamFG das persönliche Erscheinen der Eltern zu diesem Termin anzuordnen. Die Anhörungstermine dienen auch der Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Richter am Amtsgericht ist somit mit der Bestimmung eines Termins zur Anhörung des Kindes und mit der Bestimmung eines Termins zur Anhörung und Erörterung mit den sonstigen Beteiligten lediglich seiner sich aus dem Gesetz ergebenden richterlichen Pflicht nachgekommen. Eine Besorgnis, der Richter am Amtsgericht sei parteilich und den Kindeseltern gegenüber voreingenommen, kann sich daraus gerade nicht begründen.
19 Vielmehr stellt sich das Ablehnungsgesuch - wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt - als reflexhafte Reaktion der Kindeseltern auf jegliches richterliche Handeln dar, das einer tatsächlichen Grundlage entbehrt und nur der Verschleppung des vorliegenden Verfahrens nach den §§ 1666, 1666a BGB zu dienen bestimmt ist. Auf diese Weise wird allerdings bereits die Prüfung des Familiengerichts, ob überhaupt eine Kindeswohlgefährdung vorliegt - was auch im Interesse der Kindeseltern liegen sollte, wenn ihnen an dem Wohl ihres Kindes gelegen ist - immer weiter verzögert.
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