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11 U 98/21•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, 2021-10-19, 11 U 98/21
11 U 98/21Obergericht / Civil Chamber 1119.10.2021
Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw steht kein unionsrechtlicher Schadenersatzanspruch und auch kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber der Bundesrepublik zu.
Entscheidungsdatum: 2021-10-19
Aktenzeichen: 11 U 98/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:1019.11U98.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG, EGRL 46/2007, EGV 715/2007
Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw steht kein unionsrechtlicher Schadenersatzanspruch und auch kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber der Bundesrepublik zu.
Weder die Richtlinie 2007/46/EG noch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfolgen den Zweck, einen Fahrzeugkäufer vor den wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, die ihm entstehen, wenn er ein Fahrzeug erwirbt, dessen Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt.
Der Umstand, dass eine größere Zahl von vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Kunden mit einer vergleichbaren rechtlichen Argumentation Rechtsstreitigkeiten gegen die Bundesrepublik Deutschland führen, verleiht den zu beurteilenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung.
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, 14. September 2021, 11 U 98/21, Beschluss vorgehend LG Flensburg, 25. Juni 2021, 7 O 364/20
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 25.06.2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und aus diesem Beschluss durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und des Beschlusses gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
1 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung des Klägers geben zu einer Änderung keinen Anlass. Der Senat bleibt aus den in seinem Hinweisbeschluss unter Nr. 3 genannten Gründen dabei, dass keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt und auch die Notwendigkeit der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts keine mündliche Verhandlung gebietet. Über die angesprochenen Rechtsfragen herrscht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit (vgl. zuletzt OLG Zweibrücken, 6 U 68/20; OLG Dresden 1 U 2429/20; OLG Saarbrücken, 4 U 102/20).
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils auf § 708 Nr. 10 ZPO, die Entscheidung zur Abwendungsbefugnis auf § 711 ZPO.
4 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Der Senat hat dabei die mit der beantragten Zug-um-Zug Verurteilung berücksichtigte Vorteilsausgleichung nicht angerechnet. Entscheidend ist der Wert der prozessual geltend gemachten Forderung unabhängig von Gegenleistungen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2013, 7 W 34/13; Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage, § 3 ZPO, Rn. 16.78).
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