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11 U 98/21•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, 2021-09-14, 11 U 98/21
11 U 98/21Obergericht / Civil Chamber 1114.09.2021
Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw steht kein unionsrechtlicher Schadenersatzanspruch und auch kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber der Bundesrepublik zu.(Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2021-09-14
Aktenzeichen: 11 U 98/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:0914.11U98.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG, EGRL 46/2007, EGV 715/2007
Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Pkw steht kein unionsrechtlicher Schadenersatzanspruch und auch kein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegenüber der Bundesrepublik zu.(Rn.10)
Weder die Richtlinie 2007/46/EG noch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfolgen den Zweck, einen Fahrzeugkäufer vor den wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, die ihm entstehen, wenn er ein Fahrzeug erwirbt, dessen Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt.(Rn.11)
Der Umstand, dass eine größere Zahl von vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Kunden mit einer vergleichbaren rechtlichen Argumentation Rechtsstreitigkeiten gegen die Bundesrepublik Deutschland führen, verleiht den zu beurteilenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung.(Rn.13)
Verfahrensgang
vorgehend LG Flensburg, 25. Juni 2021, 7 O 364/20 nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 11. Zivilsenat, 19. Oktober 2021, 11 U 98/21, Berufung zurückgewiesen
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 25.06.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
1 Der Kläger macht mit der Klage Amtshaftungsansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik wegen Schäden im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal gelten. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2 Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
3 festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, ihm bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN die Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstehen, dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen,
4 hilfsweise, dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom 22.07.2009 mit der Typengenehmigung Nr. e1* erteilt hat,
5 hilfsweise
6 die Beklagtenpartei zu verurteilen, an ihn 17.160,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen eine durch die Beklagtenpartei darzulegende und zu beweisende Entschädigung für die Nutzung des Pkw des Herstellers Audi des Modells Q5 Zug um Zug gegen die Übereignung und die Herausgabe des Fahrzeugs,
7 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass sie in den Motor, Typ EA 189, des in Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Fahrzeugs mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, die bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt bzw. in Gestalt einer Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17°C bis 33°C reduziert wird (sog. „Thermofenster“),
8 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des in Klageantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
II.
9 Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
10 Das Landgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Ob die Feststellungsklage - wie es das Landgericht gesehen hat - unzulässig ist, kann offenbleiben. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder der geltend gemachte unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch noch im Übrigen ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
11 Die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs liegen nicht vor, weil die Vorschriften, auf die der Kläger sich beruft (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007; Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007), nicht den Zweck verfolgen, einen Fahrzeugkäufer vor den wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen, die ihm entstehen, wenn er ein Fahrzeug erwirbt, dessen Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Die Interessen der Fahrzeugerwerber werden lediglich in Bezug auf die Gewährleistung der Erstzulassung und auf den Fortbestand der Betriebserlaubnis geschützt. Derartige Interessen sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht betroffen. Das Auto war zur Benutzung auf den öffentlichen Straßen zugelassen, seine Betriebserlaubnis ist zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden. Der Kläger macht auch keine Schäden geltend, welche auf einer Nichterteilung oder Verzögerung der Erstzulassung oder auf dem Fehlen oder Wegfall der Betriebserlaubnis beruhen. Auch Schäden aufgrund Verletzung des Gesundheits- oder Umweltschutzes verlangt er nicht ersetzt. Die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile infolge des in Unkenntnis der Abgasmanipulation getroffenen Kaufentschlusses werden von keinem der in den Erwägungsgründen der Richtlinie genannten Schutzzwecke erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Vl ZR 252/19, Rn. 74, OLG Hamm, a.a.O. II 2 b).
12 Auch im Übrigen scheitern Amtshaftungsansprüche daran, dass die Beklagte drittschützende Amtspflichten nicht verletzt hat.
13 Die Sache hat keine grundlegende Bedeutung. Ebenso erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Umstand, dass eine größere Zahl von vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Kunden mit einer vergleichbaren rechtlichen Argumentation Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte führen, verleiht den zu beurteilenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Darüber, dass die Beklagte nicht wegen mangelhafter Umsetzung der RL 46/2007 für individuelle Vermögensnachteile von Autokäufern haftet, besteht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte soweit erkennbar Einigkeit (vgl. OLG Köln, 7 U 50/20; OLG München, 1 U 3855/20, 1 U 3827/20; OLG Oldenburg, 6 U 4/20; Thüringer OLG, 4 U 364/20; OLG Brandenburg, 2 U 102/20, 2 U 14/21; OLG Hamm, I-11 U 123/20. I-11 U 56/20; OLG Stuttgart, 4 U 466/20; OLG Zweibrücken, 6 U 68/20; OLG Saarbrücken, 6 U 68/20). Auch von der Rechtsprechung des EuGH weicht der Senat nicht ab. Darüber hinaus besteht kein Grund, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes herbeizuführen oder abzuwarten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021, I-11 U 56/20, Ziff. I I 4).
14 Der Senat beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf bis 19.000,00 € festzusetzen. Grundlage ist der vom Kläger zurückgeforderte Kaufpreis des Fahrzeugs.
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