LG Lübeck 7. Zivilkammer, 2022-01-28, 7 T 27/22

7 T 27/22Kantonsgericht28.01.2022

Regest

1. Seit dem 1. Januar 2022 muss die dem Unterbringungsantrag (gleichzeitig) beizufügende ärztliche Stellungnahme - wie der Unterbringungsantrag selbst - als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 PsychHG SH in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG).(Rn.50) 2. Die dem Unterbringungsantrag beizufügende ärztliche Stellungnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 1 PsychHG SH) soll gewährleisten, dass dem Gericht schon zu Beginn des Verfahrens geeignetes Material zur Verfügung gestellt und es dadurch in den Stand gesetzt wird, sich einen möglichst breiten und zuverlässigen Überblick zu verschaffen.(Rn.48) 3. Es kann offenbleiben, ob die beizufügende ärztliche Stellungnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 1 PsychHG SH) einer handschriftlichen Unterzeichnung insbesondere dann bedarf, wenn die ärztliche Stellungnahme nicht von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellt wird.(Rn.51) Verfahrensgang vorgehend AG Lübeck, 16. Januar 2022, 160 XIV 1288 L

Gesamter Gesetzestext

LG Lübeck 7. Zivilkammer — 7 T 27/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-28

Aktenzeichen: 7 T 27/22

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0128.7T27.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 2 PsychKG SH, § 8 Abs 1 PsychKG SH, § 8 Abs 2 S 1 PsychKG SH, § 14b Abs 1 S 1 FamFG, § 331 S 1 FamFG

Leitsatz

  1. Seit dem 1. Januar 2022 muss die dem Unterbringungsantrag (gleichzeitig) beizufügende ärztliche Stellungnahme - wie der Unterbringungsantrag selbst - als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 PsychHG SH in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG).(Rn.50)

  2. Die dem Unterbringungsantrag beizufügende ärztliche Stellungnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 1 PsychHG SH) soll gewährleisten, dass dem Gericht schon zu Beginn des Verfahrens geeignetes Material zur Verfügung gestellt und es dadurch in den Stand gesetzt wird, sich einen möglichst breiten und zuverlässigen Überblick zu verschaffen.(Rn.48)

  3. Es kann offenbleiben, ob die beizufügende ärztliche Stellungnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 1 PsychHG SH) einer handschriftlichen Unterzeichnung insbesondere dann bedarf, wenn die ärztliche Stellungnahme nicht von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellt wird.(Rn.51)

Verfahrensgang

vorgehend AG Lübeck, 16. Januar 2022, 160 XIV 1288 L

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 21.01.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 16.01.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.)

1 Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde (“Widerspruch“) vom 21.01.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 16.01.2022, mit dem es im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus bis längstens zum 31.01.2022 um 12:00 Uhr angeordnet hat.

2 Mit Schriftsatz vom 16.01.2022 hat die Antragstellerin die vorläufige Unterbringung des Betroffenen beantragt. Die Antragstellerin hat den Antrag als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt. Mit der elektronischen Übermittlung des Unterbringungsantrags ist nicht zugleich eine ärztliche Stellungnahme übersandt worden. In dem Antrag hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass die ärztliche Stellungnahme im Original auf der Station der Klinik vorliege. ...

3 In der Klinik hat das Amtsgericht zunächst eine ärztliche Stellungnahme des Stationsarztes … in Gegenwart der Verfahrenspflegerin entgegengenommen. Der Betroffene ist bei der Entgegennahme der ärztlichen Stellungnahme nicht anwesend gewesen. …

4 Sodann hat das Amtsgericht in Gegenwart des behandelnden Arztes sowie der Verfahrenspflegerin den Betroffenen persönlich angehört. Dabei hat das Amtsgericht „die wesentlichen Ergebnisse des mündlichen Gutachtens“ für den Betroffenen zusammengefasst, insbesondere den Zeitraum von 2 Wochen. Auf den weiteren Inhalt des Anhörungsvermerks wird verwiesen.

5 Ebenfalls am 16.01.2022 hat das Amtsgericht beschlossen, dass die Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus im Wege der einstweiligen Anordnung längsten bis zum 31.01.2022 um 12:00 Uhr angeordnet wird.Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene an einer schizoaffektiven Störung leide. ...

6 Der Antrag der Antragstellerin sei auch zulässig. Der Antrag sei als elektronisches Dokument nach § 14b FamFG übermittelt worden. Die gemäß § 8 Abs. 1 PsychHG geforderte ärztliche Stellungnahme sei nach § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt worden. § 8 Abs. 2 PsychHG verlange keine schriftliche Stellungnahme; sie sei damit eine „andere Erklärung“ im Sinne von § 14b Abs.2 FamFG. Das Gericht verzichtet darauf, nach § 14b Abs. 2 S. 2 FamFG zu verlangen, dass dieser als elektronisches Dokument nachgereicht werde. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

7 Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde (“Widerspruch“) vom 21.01.2022. ...

8 Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24.01.2022 nicht abgeholfen und die Beschwerde der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt.

9 Auf telefonische Anforderung der Beschwerdekammer hat die Antragstellerin die amtsärztliche Stellungnahme vom 16.01.2022 als elektronisches Dokument übermittelt. Die Beschwerdekammer hat diese amtsärztliche Stellungnahme unter anderem dem Betroffenen und der Verfahrenspflegerin zugeleitet.

10

II.)

11 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.)

12 Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im übrigen nach §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zulässig.

2.)

13 Die Beschwerde ist indes nicht begründet.

14 Die Voraussetzungen für eine vorläufige geschlossene Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 31.01.2022, 12.00 Uhr sind auch weiterhin gegeben.

15 Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach dem PsychHG S.-H. (§ 7, 8 PsychHG – Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störung) im Wege einer einstweiligen Anordnung (§§ 14b, 331 FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) liegen vor.

16 Nach § 331 S. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen, wenn

17 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (Nr. 1),

18 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben (Nr. 2),

19 3. im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist (Nr. 3) und

20 4. der Betroffene persönlich angehört worden ist (Nr. 4).

21 Diese Voraussetzungen sind gegeben.

22 a) Dringende Gründe für Annahme der Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung

23 Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens, wie es hier zugrundeliegt, müssen dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind (§ 331 S. 1 Nr. 1 am Anfang FamFG). Es muss also eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme gegeben sind (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 560; BayObLG FamRZ 2001, 578; OLG München BtPrax 2006, 36; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 235; Giers in: Keidel, 20. Aufl. (2020), § 331 FamFG, Rn. 5).

24 Gemäß § 7 Abs. 1 PsychHG kann ein betroffener Mensch gegen oder ohne seinen natürlichen Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange er infolge seiner psychischen Störung sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. So liegt es hier.

25 Nach den gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere unter Berücksichtigung ärztlicher Zeugnisse und der persönlichen Anhörung des Betroffenen, besteht bei dem Betroffenen eine psychische Störung. Psychische Störungen sind nach § 1 Abs. 2 PsychHG nur solche, die nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftig sind. Diese Definition umfasst alle relevanten Störungen nach der ICD-10 (International Classification of Deseases der WHO in der 10. Revision, Stand 2019), die unabhängig von ihren Ursachen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig sind (vgl. LT-Drucksache 19/1901, S. 39). Um eine solche handelt es sich auch bei dem Betroffenen, die nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftig ist. Die ärztliche Diagnose zum Gesundheitszustand des Betroffenen lautet auf eine schizoaffektive Störung. …

26 Aufgrund dieser psychischen, behandlungsbedürftigen Störung im Sinne von § 1 Abs. 2 PsychHG besteht eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung. Eine Gefahr im Sinne von Absatz 1 besteht insbesondere dann, wenn sich die psychische Störung so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muss (§ 7 Abs. 3 PsychHG). Eine Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen besteht auch dann, wenn eine ins Gewicht fallende Besserung einer nicht unerheblichen seelischen Erkrankung an der Weigerung des erkrankten Menschen scheitert, sich der erforderlichen und zumutbaren Behandlung zu unterziehen. Die Prognose für die von dem Betroffenen ausgehende Gefahr beruht auf folgenden Feststellungen: …

27 Aufgrunddessen ist die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses erforderlich. Denn nur durch die dort sichergestellte ständige Beaufsichtigung und Betreuung kann die Gefährdung abgewendet werden. Weniger einschneidende Maßnahmen sind zur Zeit nicht ausreichend, um die Gefährdung abzuwenden. In Anbetracht der Erheblichkeit der bestehenden Gefährdung ist die angeordnete Unterbringung angemessen und entspricht insoweit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

28 Der Betroffene kann aufgrund der psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 2 PsychHG die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen bzw. nicht einsichtsgemäß handeln. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung setzt zwingend voraus, dass die Gefahrenlage auch darauf beruht, dass die freie Willensbestimmung des Betroffenen aufgehoben ist. So liegt es hier. Der Betroffene verfügt zur Zeit über keine ausreichende Einsicht in die Störungsursachen und -auswirkungen und ist zu einer freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidung im Zusammenhang mit der psychischen Störung nicht in der Lage. Er ist krankheitsbedingt auch nicht in der Lage, sein Verhalten so zu ändern und Vermeidungsstrategien zu entwickeln, dass die Gefahrenlage dadurch beseitigt ist beziehungsweise wird. Ihm fehlt es insoweit vollständig an einem freien Willen.

29 Die angeordnete Unterbringungsdauer ist nicht zu beanstanden. Nach ärztlicher Einschätzung bedarf es des gerichtlich angeordneten Zeitraums, bis ein Zustand hinreichender Stabilität erreicht und die Entlassung des Betroffenen gerechtfertigt ist. Dieser Einschätzung, der auch das Amtsgericht gefolgt ist, schließt sich die Beschwerdekammer an. Die Fristbemessung wahrt auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im übrigen liegt der angeordnete Zeitraum der vorläufigen Unterbringung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist (vgl. § 333 S. 1 FamFG: höchstens sechs Wochen).

30 b) Dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden

31 Überdies muss ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden bestehen. Dringend ist ein solches Bedürfnis dann, wenn eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann, insbesondere wenn ein krisenhafter Verlauf die Auswirkungen der Erkrankung für die betroffene Person erheblich verstärkt.

32 Diese Voraussetzung besteht.

33 Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt vor. Mit einem Aufschub der Anordnung der Unterbringung des Betroffenen wäre eine gesteigerte Gefahr verbunden gewesen. Denn der Betroffene konnte in seinem Zustand nicht sich selbst überlassen bleiben. Die Verwirklichung der Gefahr wäre nämlich jederzeit – und damit auch sofort – zu befürchten gewesen. ...Aufgrund dessen müssen im Rahmen der Abwägung die für den Betroffenen mit der vorläufigen Unterbringung verbundenen Nachteile zurücktreten.

34 c) Vorliegen ärztlicher Zeugnisse

35 Zur Feststellung der Notwendigkeit der Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung bedarf es eines ärztlichen Zeugnisses über den Zustand des Betroffenen und die Notwendigkeit der Unterbringung (§ 331 S. 1 Nr. 2 FamFG). Das ärztliche Zeugnis darf sich nicht in einer Beschreibung des Zustandes des Betroffenen erschöpfen, sondern muss die Notwendigkeit der Unterbringung begründen und die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen darlegen (OLG Frankfurt FamRZ 2005, 303; OLG Köln FGPrax 2006, 232; Giers in: Keidel, 20. Aufl. (2020), § 331 FamFG, Rn. 8). Der das ärztliche Zeugnis erteilende Arzt muss die betroffene Person persönlich untersucht haben (Giers in: Keidel, 20. Aufl. (2020), § 331 FamFG, Rn. 8). Der Arzt soll ein Arzt für Psychiatrie sein; jedenfalls muss er Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie haben.

36 So liegt es hier. Der Entscheidung liegt ein ärztliches Zeugnis zum Zustand des Betroffenen und der Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme im Sinne von § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG zugrunde, und zwar das am 16.01.2022 erteilte ärztliche Zeugnis des behandelnden Arztes ...

37 Bedenken wirft indes auf, dass das Amtsgericht das ärztliche Zeugnis nicht im Beisein des Betroffenen eingeholt bzw. das eingeholte ärztliche Zeugnis dem Betroffenen vollständig bekanntgegeben hat. Solche „Vorgespräche“ können aber für die Entscheidung nur unter Einhaltung der Vorgaben nach § 37 Abs. 2 FamFG berücksichtigt werden. Nach dieser Regelung darf das Gericht eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte. Aus dem Anhörungsvermerk vom 16.01.2022 ergibt sich, dass das Amtsgericht „die wesentlichen Ergebnisse des mündlichen Gutachtens für den Betroffenen“ zusammengefasst hat. Insofern durfte das Amtsgericht auch nur diese Zusammenfassung für seine Unterbringungsentscheidung heranziehen.

38 d) Persönliche Anhörung der betroffenen Person

39 Eine einstweilige Anordnung setzt zudem die persönliche Anhörung der betroffenen Person voraus (§ 331 S. 1 Nr. 4 FamFG). Das Gericht muss sich zwingend einen eigenen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen. So liegt es hier. Das Amtsgericht hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft. Die persönliche Anhörung des Betroffenen hat am 16.01.2022 stattgefunden.

40 Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdekammer nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen. Nach dieser Regelung kann von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren abgesehen werden, wenn von der erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. So liegt es hier. Der behandelnde Arzt hat am 25.01.2022 mitgeteilt, dass sich der Zustand zwar bessere, es aber immer noch Impulsdurchbrüche gebe und eine Entlassung noch nicht angeraten sei.

41 e) Hinzuziehung und Anhörung eines Verfahrenspflegers

42 Auch muss vor Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Verfahrenspfleger bestellt und dieser angehört worden sein (§ 331 S. 1 Nr. 3 FamFG). Dabei muss durch eine rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung von dem Anhörungstermin sichergestellt werden, dieser an dem Anhörungstermin teilnehmen kann (vgl. BGH BeckRS 2020, 12799). Diesen Anforderungen hat das Amtsgericht entsprochen. Das Amtsgericht hat für den Betroffenen eine Verfahrenspflegerin bestellt und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Amtsgericht hat der Verfahrenspflegerin insbesondere durch rechtzeitige Benachrichtigung auch ermöglicht, an den Anhörungstermin teilzunehmen. Die Verfahrenspflegerin hat auch an der persönlichen Anhörung des Betroffenen teilgenommen.

43 f) Zuständigkeit und schriftlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringung

44 Die Zuständigkeit der Antragstellerin folgt aus § 8 Abs. 1 PsychHG in Verbindung mit § 10 GDG (Gesundheitsdienst-Gesetz S.-H.), die Zuständigkeit des anordnenden Gerichtes ergibt sich aus § 313 Abs. 3 FamFG.

45 Der nach § 8 Abs. 1 PsychHG erforderliche Antrag für die Anordnung einer Unterbringung ist von der Antragstellerin gestellt worden, und zwar als elektronisches Dokument und damit in der gemäß § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 PsychHG vorgeschriebenen Form (vgl. hierzu auch LG Lübeck BeckRS 2022, 402).

46 Die Antragstellerin hat ihren Antrag auch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung der vorläufigen Unterbringung gerichtet. Dieses sich aus § 51 Abs. 1 S. 1 FamFG ergebende Antragserfordernis beruht nämlich darauf, dass seit dem FGG-Reformgesetz das Verfahren über eine einstweilige Anordnung gegenüber dem Hauptsacheverfahren selbständig und unabhängig ist. Ohne einen solchen zusätzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre bei dem Amtsgericht kein einstweiliges Anordnungsverfahren eingeleitet worden (sondern ein Hauptsacheverfahren) und hätte das Amtsgericht keine Entscheidung nach § 331 FamFG treffen können.

47 Die gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 PsychHG geforderte ärztliche Stellungnahme ist allerdings dem Antrag der Antragstellerin nicht beigefügt worden. Stattdessen ist die ärztliche Stellungnahme für das Amtsgericht in der Klinik in schriftlicher Form bereitgelegt worden. Auf Anforderung der Beschwerdekammer ist die ärztliche Stellungnahme nun auch in elektronischer Form übermittelt worden. Insofern ist - jedenfalls nunmehr - der Unterbringungsantrag zulässig, auch wenn der mit § 8 Abs. 2 S. 1 PsychHG verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden konnte.

48 Nach dieser Regelung ist dem Antrag eine ärztliche Stellungnahme beizufügen. Diese Regelung soll gewährleisten, dass dem Richter schon zu Beginn des Verfahrens geeignetes Material zur Verfügung gestellt und er dadurch in den Stand gesetzt wird, sich einen möglichst breiten und zuverlässigen Überblick zu verschaffen (vgl. LT-Drucksache 3/780, S. 14; Böning, SchlHA 1958, 299 jeweils zur Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 S. 1 UBG S.-H. [GVOBl. 1958, 271]). Die Verwaltungsbehörde soll gehalten sein, gründliche Ermittlungen anzustellen (Böning, SchlHA 1958, 299 zur Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 S. 1 UBG S.-H. [GVOBl. 1958, 271]). So wird nicht nur der Betroffene vor übereilten Anträgen der Verwaltungsbehörden und Entscheidungen der Gerichte geschützt, sondern auch dem Richter die Möglichkeit gegeben, unmittelbar nach Eingang des Antrags die noch notwendigen Ermittlungen einzuleiten (vgl. LT-Drucksache 3/780, S. 14; Böning, SchlHA 1958, 253 (255) jeweils zur Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 S. 1 UBG S.-H. [GVOBl. 1958, 271]). Die Regelung dient zugleich der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens, indem die eigene Ermittlungstätigkeit des Richters dadurch wesentlich erleichtert werden soll, dass die Verwaltungsbehörde das Ergebnis ihres Vorverfahrens dem Gericht zur Verfügung stellt (Böning, SchlHA 1958, 299 (300) zur Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 S. 1 UBG S.-H. [GVOBl. 1958, 271]). Stellt die Verwaltungsbehörde den Antrag, ohne dass ihm ein Gutachten beigefügt ist, so ist er unzulässig und muss als unzulässig verworfen werden (Böning, SchlHA 1958, 299 (300) zur Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 S. 1 UBG S.-H. [GVOBl. 1958, 271]). Allerdings muss dem Gesundheitsamt vor einer Verwerfung als unzulässig, die Möglichkeit gegeben werden, diesen Mangel zu beseitigen.

49 Die Überlassung der ärztlichen Stellungnahme erst in der Klinik wird dem Gesetzeszweck nicht gerecht. Denn eine solche Vorgehensweise ermöglicht dem Gericht keine ausreichende Vorbereitung auf den Anhörungstermin. Insbesondere kann sich das Gericht mit der ärztlichen Einschätzung nicht auseinandersetzen und ggf. bei dem Arzt z.B. telefonisch weitere Erkundigungen zu einem etwaigen Unterbringungsbedarf einholen. Abgesehen davon kann das Gericht auch den Verfahrenspfleger und den Betroffenen nicht frühzeitig darüber informieren, von welchem Sachstand das Gesundheitsamt bei Antragstellung ausgegangen ist.

50 Ist nun die ärztliche Stellungnahme dem Unterbringungsantrag grundsätzlich gleichzeitig beizufügen und muss der Unterbringungsantrag nach § 8 Abs. 1 PsychHG in Verbindung mit § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG als elektronisches Dokument übermittelt werden, bedeutet dies, dass auch die ärztliche Stellungnahme im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 PsychHG elektronisch übermittelt werden muss. Dies bedeutet nur, dass die ärztliche Stellungnahme (mit dem Unterbringungsantrag) vom Gesundheitsamt an das Amtsgericht im Sinne von § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG elektronisch zu übermitteln ist. Die Übersendung der ärztlichen Stellungnahme z.B. von der Klinik an das Gesundheitsamt muss dagegen nicht elektronisch übermittelt werden.

51 In diesem Beschwerdeverfahren ist nicht abschließend zu entscheiden, ob die ärztliche Stellungnahme im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 PsychHG durch den untersuchenden Arzt insbesondere dann handschriftlich unterzeichnet werden muss, wenn die ärztliche Stellungnahme nicht von einem Arzt des Gesundheitsamtes erstellt wird. Eine solche Unterzeichnung befindet sich nämlich auf der ärztlichen Stellungnahme der Amtsärztin vom 16.01.2022.

52 Für das Erfordernis einer solchen Unterzeichnung könnte sprechen, dass der Arzt mit der ärztlichen Stellungnahme Untersuchungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen bescheinigt, mithin dafür nach außen hin die Verantwortung übernimmt. Andererseits könnte denkbar sein, dass jedenfalls im einstweiligen Unterbringungsverfahren (vgl. § 331 S. 1 Nr. 1: „dringende Gründe für die Annahme bestehen“) eine Unterschrift entbehrlich ist, wenn zumindest die Urheberschaft der ärztlichen Stellungnahme zweifelsfrei erkennbar ist und durch die Übersendung der ärztlichen Stellungnahme ersichtlich wird, dass der Urheber auch die Verantwortung hierfür übernehmen will. Die zuletzt genannte Auslegungsmöglichkeit würde nach Auffassung der Beschwerdekammer auch die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehungen aus Art. 104 GG ausreichend wahren.

53 Die weiteren Vorgaben zu § 8 Abs. 2 PsychHG sind eingehalten. Die erstellende Ärztin besitzt die vom Gesetz geforderte Qualifikation. Die ärztliche Stellungnahme beruht auch auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen (vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 PsychHG).

g)

54 Die Entscheidung des Amtsgerichts über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 S. 1 FamFG.

3.)

55 Das Beschwerdeverfahren ist in Unterbringungssachen gerichtsgebührenfrei. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber an dem unter Geltung des § 128b S. 1 KostO a.F. bestehenden Zustand der Gerichtsgebührenfreiheit von Unterbringungssachen, der sich auch auf Rechtsmittelverfahren erstreckte, durch Einführung des GNotKG nichts ändern wollte (vgl. BGH NJW-RR 2014, 897). Der für die Beschwerdeinstanz vorgesehene Auffanggebührentatbestand (Nr. 19116 KV GNotKG) ist in Unterbringungssachen daher nicht einschlägig (vgl. BGH BeckRS 2015, 2244).

56 Eine Kostenerstattung in Bezug auf Auslagen des Gerichts sowie außergerichtliche Kosten findet nicht statt (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).

57 Gegen Beschlüsse über Beschwerden im einstweiligen Anordnungsverfahren – wie hier – ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl.§ 70 Abs. 4 FamFG).

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