Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2021-10-27, 5 MB 35/21

5 MB 35/21Verwaltungsgericht / 5. Abteilung27.10.2021

Regest

Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet wird danach vor allem der notwendige Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, nicht hingegen eine Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrspositionen. Das Recht auf Anliegergebrauch schützt auch nicht vor einer Verkehrsverlagerung.(Rn.1)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat — 5 MB 35/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-27

Aktenzeichen: 5 MB 35/21

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2021:1027.5MB35.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet wird danach vor allem der notwendige Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, nicht hingegen eine Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrspositionen. Das Recht auf Anliegergebrauch schützt auch nicht vor einer Verkehrsverlagerung.(Rn.1)

Orientierungssatz

Vergleiche zum Leitsatz OVG Schleswig, Urteil vom 14. November 2016 – 2 LB 4/16 –, juris Rn. 49.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 21. September 2021, 3 B 94/21, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat nach Prüfung der vom Antragsteller dargelegten Gründe keinen Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die bis zum 31. Oktober 2021 befristete Teileinziehung einer Teilfläche der Straße … wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog). Nach § 20 Abs. 3 StrWG besteht auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Anspruch. Die Antragsbefugnis lässt sich auch nicht auf den Anliegergebrauch stützen. Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet wird danach vor allem der notwendige Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, nicht hingegen eine Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrspositionen (OVG Schleswig, Urteil vom 14. November 2016 – 2 LB 4.16 –, juris Rn. 49). Der Antragsteller ist Anlieger der von der Teileinziehung betroffenen Teilfläche. Die Erreichbarkeit seines Grundstücks ist jedoch unstreitig nicht in Frage gestellt, der Anliegerverkehr ist von der Teileinziehung ausgenommen. Vor einer Verkehrsverlagerung schützt auch das Recht auf Anliegergebrauch nicht. Der Wegfall von Parkplätzen ist nicht Gegenstand der Teileinziehung.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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