Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 2021-09-22, 5 MB 33/21

5 MB 33/21Verwaltungsgericht / 5. Abteilung22.09.2021

Regest

2. Für eine einstweilige Anordnung, mit der die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten hohe Anforderungen.(Rn.7) 2. Es müssen schwere Nachteile bzw. erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Grundrechtsverletzungen drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 7. September 2021, 3 B 87/21, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat — 5 MB 33/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-22

Aktenzeichen: 5 MB 33/21

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2021:0922.5MB33.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Für eine einstweilige Anordnung, mit der die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten hohe Anforderungen.(Rn.7)

  2. Es müssen schwere Nachteile bzw. erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Grundrechtsverletzungen drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 7. September 2021, 3 B 87/21, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe keinen Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 10.000 Euro zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

3 - eine Antragstellung auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister sei nur beim Kraftfahrt-Bundesamt direkt oder mittels eines Anwalts, damit nicht durch Inanspruchnahme des Service der Antragstellerin möglich,

4 - Kunden der Antragstellerin, die einen Antrag über https://flensburg.com eingereicht haben, würden erfahrungsgemäß nie eine Antwort bekommen,

5 - Kunden der Antragstellerin sollen sich schnellstmöglich bei PayPal melden und ihr Geld zurückfordern,

6 zu Recht abgelehnt, da jedenfalls ein Anordnungsgrund fehlt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m § 920 Abs. 2 ZPO).

7 Das Verwaltungsgericht stellt an den Anordnungsgrund zutreffend hohe Anforderungen, da mit dem Antrag die Hauptsache vorweggenommen wird. Es müssen schwere Nachteile bzw. erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Grundrechtsverletzungen drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Die Antragstellerin stellt diesen rechtlichen Maßstab nicht substanziiert in Abrede. Sie meint, die drohende Rufschädigung müsse nicht „nachhaltig“ sein und falsche Tatsachen müssten nicht „in erheblicher Weise an die breite Öffentlichkeit“ gelangen, bezieht dies aber ausdrücklich nur auf den Anordnungsanspruch und trägt jedenfalls, soweit es um den Anordnungsgrund geht, nichts zur Begründung vor.

8 Das Verwaltungsgericht bezweifelt, dass eine Mitarbeiterin des Kraftfahrt-Bundesamtes in einem Telefongespräch mit einer Kundin der Antragstellerin tatsächlich die von der Antragstellerin behaupteten, im Antrag wiedergegebenen Äußerungen getätigt hat. Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes ist das Verwaltungsgericht jedoch zugunsten der Antragstellerin von diesem Sachverhalt ausgegangen. Insoweit muss den mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Tatsachenwürdigung nicht weiter nachgegangen werden.

9 Richtigerweise ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine erheblichen Schäden drohen. Die beanstandeten Äußerungen sind nicht im öffentlichen Raum gefallen und beruhen auch nicht auf einer Handlungsanweisung der Behörde. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin hat klargestellt, dass – selbstverständlich – auch die über die Antragstellerin eingereichten Anträge vom Kraftfahrt-Bundesamt bearbeitet werden, wenngleich es hier regelmäßig zu Komplikationen komme, weil die zur Identitätsprüfung gemäß § 30 Abs. 8 StVG erforderliche Unterschrift fehle, und Kunden der Antragstellerin zum Teil im Nachhinein verärgert seien, sobald sie feststellten, dass sie ihr Begehren auf direktem Wege auch kostenfrei hätten anbringen können.

10 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich die streitbefangenen Äußerungen – von theoretisch denkbaren Einzelfällen abgesehen – bis zur Entscheidung in der Hauptsache in erheblichem Umfang wiederholen werden. Der im Einzelfall entstehende Nachteil hat jedoch kein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigendes Gewicht. Es kann keine Rede davon sein, dass die – unberechtigte und daher abwendbare – Rückforderung des Kundenentgelts einen „nicht wieder zu beseitigenden Schaden“ darstellt. Bei einer Vergütung von 8,95 Euro geht es auch erkennbar nicht um eine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung. Soweit die Antragstellerin einen Ansehensverlust befürchtet, dürfte dieser in den allermeisten Fällen nicht auf einer unrichtigen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes beruhen, sondern auf der mit der Rechtslage in Einklang stehenden, aber gewissermaßen „verspäteten“ Erkenntnis der Kunden, dass sie sich über den Inhalt des Fahreignungsregisters auch schneller und kostengünstiger hätten informieren können (s.o.).

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.