Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, 2021-12-07, 7 U 53/19

7 U 53/19Obergericht / Civil Chamber 707.12.2021

Regest

1. Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, hat auch die Hingabe des Geldes als Darlehen zu beweisen. Hierfür ist ausreichend, wenn die Darlehensvaluta mit Zustimmung des Darlehensnehmers zum Zwecke der Erfüllung an einen Dritten geleistet wird.(Rn.42) 2. Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB liegt nicht vor, wenn der Vertrag zumindest partiell und temporär gewollt gewesen ist.(Rn.46) 3. Ein „Darlehensvertrag“, der lediglich eine Schmiergeldzahlung tarnen soll, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zuwendungen an Geschäftsführer zum Zwecke einer Bevorzugung beim Abschluss von Verträgen verstoßen gegen die einfachsten und grundlegenden Gesetze des geschäftlichen Anstandes und kaufmännischer guter Sitte. Es handelt sich um eine zu „missbilligende Kommerzialisierung”. Zu missbilligen sind dabei allein schon die Verquickung von eigennützigen Interessen des Geschäftsführers mit denjenigen der von ihm vertretenen Gesellschaft, der darin liegende Missbrauch des dem Vertreter gewährten Vertrauens und die hiervon ausgehenden Gefahren.(Rn.50) (Rn.53) (Rn.55)

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat — 7 U 53/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-07

Aktenzeichen: 7 U 53/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2021:1207.7U53.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 117 BGB, § 138 BGB, § 185 Abs 1 BGB, § 362 Abs 2 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Wer die Rückzahlung eines Darlehens begehrt, hat auch die Hingabe des Geldes als Darlehen zu beweisen. Hierfür ist ausreichend, wenn die Darlehensvaluta mit Zustimmung des Darlehensnehmers zum Zwecke der Erfüllung an einen Dritten geleistet wird.(Rn.42)

  2. Ein Scheingeschäft nach § 117 BGB liegt nicht vor, wenn der Vertrag zumindest partiell und temporär gewollt gewesen ist.(Rn.46)

  3. Ein „Darlehensvertrag“, der lediglich eine Schmiergeldzahlung tarnen soll, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zuwendungen an Geschäftsführer zum Zwecke einer Bevorzugung beim Abschluss von Verträgen verstoßen gegen die einfachsten und grundlegenden Gesetze des geschäftlichen Anstandes und kaufmännischer guter Sitte. Es handelt sich um eine zu „missbilligende Kommerzialisierung”. Zu missbilligen sind dabei allein schon die Verquickung von eigennützigen Interessen des Geschäftsführers mit denjenigen der von ihm vertretenen Gesellschaft, der darin liegende Missbrauch des dem Vertreter gewährten Vertrauens und die hiervon ausgehenden Gefahren.(Rn.50) (Rn.53) (Rn.55)

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