Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, 2021-09-23, 1 B 112/21

1 B 112/21Verwaltungsgericht / 1. Kammer23.09.2021

Regest

1. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Erlaubnis- oder Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht. (Rn.5) 2. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. (Rn.8) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 29. Oktober 2021, 4 MB 53/21, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer — 1 B 112/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-23

Aktenzeichen: 1 B 112/21

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:0923.1B112.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 25b AufenthG, § 81 Abs 4 AufenthG

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Erlaubnis- oder Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht. (Rn.5)

  2. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. (Rn.8)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 29. Oktober 2021, 4 MB 53/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

2 Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 3. August 2021 ausgesprochene Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides) sowie gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) begehrt. Dies entspricht dem Wortlaut des gestellten Antrages, der sich insgesamt auf den Bescheid vom 3. August 2021 bezieht, sowie dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers, welches ersichtlich darauf gerichtet ist, dass er im Bundesgebiet bleiben kann und nicht ausreisen muss. Dagegen wendet er sich gegenwärtig nicht gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Befristung für den Fall einer Abschiebung. Eine Auslegung in einen (hilfsweisen) Antrag nach § 123 VwGO scheidet aus (dazu s. Ziffer 4 und 5).

3 1. Der Antrag ist nicht zulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 3. August 2021 begehrt. Zwar haben Klage und Widerspruch gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gleichwohl ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann statthaft, wenn die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung dem Antragsteller sein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) oder die sog. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 13 S 18/06 – juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 8 ME 162/13 – juris, Rn. 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 3. August 2021 zutreffend den Antrag vom 28. Juli 2021 beschieden. Für diesen Antrag bestand weder nach § 81 Abs. 3 Satz1 AufenthG noch nach § 81 Abs. 4 eine Fiktionswirkung, da der Antragsteller sich zuvor nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Denn die bis zum 11. Mai 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ist mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer erloschen, § 50 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine Fiktion nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG für diese Aufenthaltserlaubnis war mangels eines rechtzeitigen Verlängerungs- oder Erteilungsantrages nicht entstanden. Der sich in den Verwaltungsvorgängen befindliche „Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ vom 17. August 2021 ist kein entsprechender Antrag des Antragstellers. Diesem Antrag lässt sich schon nach verständiger Würdigung und Auslegung nicht entnehmen, dass er von dem Antragsteller stammt. Denn das Formular wurde offensichtlich nicht von dem Antragsteller ausgefüllt, da die Handschrift erkennbar nicht die seinige ist, und von diesem nicht unterschrieben. Aufgrund dessen lässt sich schon nicht erkennen, dass die darin geäußerte Willenserklärung von dem Antragsteller herrührt. Darüber hinaus wäre, selbst wenn man annehme, dass dieser Antrag von dem Antragsteller herrührte, auch dieser verspätet erfolgt. Dass der Antragsteller rechtzeitig zuvor einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hätte, ergibt sich nicht aus den Verwaltungsvorgängen. Hierzu trägt er selbst zudem nichts Substantiiertes vor.

4 Eine Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG besteht auch nicht, weil der Antragsgegner eine solche nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG angeordnet hätte. Es kann dahinstehen, ob die Fiktionen vom 29. Mai 2017 (gültig bis zum 31. August 2017) sowie vom 29. März 2018 (gültig bis zum 6. September 2018) bloße Fiktionsbescheinigungen waren oder als Anordnungen im Sinne von § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG zu sehen sind. Letzteres erscheint insoweit zweifelhaft, weil es für eine Anordnung in dem genannten Sinne an einem Verlängerungs- bzw. Erteilungsantrag fehlte, welcher allerdings formale Voraussetzung für die Anordnung wäre (vgl. Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 81 Rn. 26). Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil die jeweiligen Bescheinigungen bzw. Fiktionen befristet erteilt worden sind und diese Fristen noch vor Antragstellung am 28. Juli 2021 abgelaufen sind. Eine fortbestehende Erlaubnis- bzw. Fortgeltungsfiktion bestand deshalb schon nicht.

5 Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Erlaubnis- oder Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 2 M 35/20 –, juris).

6 2. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides vom 3. August 2021 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, weil gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG der Widerspruch gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden – dazu gehört auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung – keine aufschiebende Wirkung hat.

7 Der Antrag ist jedoch insoweit unbegründet, weil die Androhung der Abschiebung nach Armenien unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Ziffer 3 und 4 des Bescheides vom 3. August 2021 offensichtlich rechtmäßig ist, sodass die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt.

8 Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Der Antragsteller besitzt keinen Aufenthaltstitel. Die Abschiebungsandrohung wurde nach Maßgabe des § 59 AufenthG erlassen. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Der Antragsgegner hat hier die Frist auf 30 Tage bestimmt hat. Besondere Umstände des Einzelfalles, die einen noch längeren Zeitraum zur Folge hätten, sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung stünde gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung würde auch nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris). Die Ausreisepflicht ist allerdings vorliegend nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil der Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 28. Juli 2021 nicht gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG bzw. § 81 Abs. 4 AufenthG zu einem als erlaubt bzw. fortbestehend geltenden rechtmäßigen Aufenthalt geführt hat. Ein anderer Antrag, welcher bislang nicht beschieden worden wäre, sowie eine Anordnung einer Fiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor (vgl. Ausführungen hierzu unter 1.).

9 3. Soweit der Antragsteller sich mit seinem Antrag auch gegen die Ziffer 2 des Bescheids vom 3. August 2021 wenden sollte, wäre insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft und damit unzulässig. Einstweiliger Rechtsschutz richtet sich im Falle, dass die zuständige Ausländerbehörde einen Antrag nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ablehnt, nach § 123 VwGO, weil der Antragsteller den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt (vgl. Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 81 Rn. 26). Die Suspendierung der Ablehnungsentscheidung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides entspricht diesem Begehren des Antragstellers nicht.

10 4. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der einstweiligen Verpflichtung des Antragsgegners, die Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen, hat der Antragsteller nicht ausdrücklich gestellt. Ein solcher kann auch nicht durch Auslegung ermittelt werden. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller stellt in seiner Antragsbegründung sowie in seiner Widerspruchsbegründung, auf die er Bezug zur Begründung nimmt, darauf ab, dass sein Aufenthalt weiter als erlaubt gelte und die Abschiebeandrohung deshalb rechtswidrig sei. Da der Antragsteller davon ausgeht, dass eine gesetzliche Fiktion durch seinen Antrag im Jahre 2017 ausgelöst worden oder jedenfalls eine Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG durch die Fiktionsbescheinigungen vom 29. Mai 2017 sowie vom 29. März 2018 angeordnet worden sei, lässt sich seinem Vortrag nicht das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO für den Fall entnehmen, dass seiner Argumentation nicht gefolgt wird. Selbst wenn dies indes der Fall wäre, wäre ein solcher Antrag unbegründet. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine unbillige Härte nach § 81 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung in dem angegriffenen Bescheid (unter: Ziffer III) Bezug genommen und sich dieser angeschlossen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

11 5. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung vorläufig auszusetzen, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Dies bereits deshalb nicht, weil eine Auslegung in einen unzulässigen Antrag vom Antragsteller nicht gewollt sein kann. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wäre indes vorliegend mangels Antragsbefugnis bzw. Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorläufig ausgesetzt hat.

12 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt. Auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ist die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Reduzierung nicht anwendbar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 3 O 23/15 –; Beschluss vom 10. August 1995 – 3 O 19/95 –; jeweils nicht veröffentlicht).

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